Eingruppierung von Krankenpflegehelfer(inne)n
Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe hat im Zuge der Tarifeinigung auch Änderungen in den Entgeltgruppenplänen vorgenommen. Davon betroffen ist auch die Berufsgruppe 1.4, Mitarbeiterinnen in Gemeinde- und Diakoniestationen. In seinem Rundschreiben vom 12.06.2012 teilt das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe dazu mit, dass von dieser Änderung und der entsprechenden Überleitungsbestimmungen auch Mitarbeiterinnen betroffen seien, die im Zuge der Neufassung des BAT-KF zum 01.07.2007 in die Entgeltgruppe 5 übergeleitet worden seien. Diese seien aufgrund ihrer Tätigkeit in der Fallgruppe 1 eingruppiert und müssten nun auch unter Anwendung der Überleitungsbestimmung nach Entgeltgruppe 1b vergütet werden. Dies würde bedeuten, dass künftige Entgeltsteigerungen zu 50% auf das höhere Entgelt anzurechnen wäre.
Der vkm-rwl widerspricht dieser Darstellung.
Im Zuge der Überleitung zum 01.07.2007 wurden die Mitarbeitenden gerade keiner Fallgruppe zugeordnet, sondern wurden auf der Grundlage einer von der ARK-RWL beschlossenen Überleitungstabelle gemäß § 2 Absatz 1 der Überleitungsbestimmungen unmittelbar einer Entgeltgruppe zugeordnet. Eine Zuordnung zu einer Fallgruppe erfolgte gerade nicht. Daher sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Zuge der Überleitung zum 01.07.2007 in eine Entgeltgruppe eingewiesen wurden und ihre Beschäftigung bis heute unverändert ausüben, auch nicht von einer Änderung der Entgeltgruppenpläne betroffen. Andernfalls hätten bei der Umstellung 2007 die Dienststellenleitungen unter Beteiligung der Mitarbeitervertretungen alle Mitarbeitenden gemäß der neuen Entgeltgruppenpläne eingruppieren müssen. Dies sollte aber gerade – nach den entsprechenden Erfahrungen aus dem AVR-Bereich – vermieden werden.
Da, nach (zutreffender) Darstellung des Diakonischen Werkes, die Änderung der Entgeltgruppe bei unveränderter Fallgruppe keine Mitbestimmung der MAV auslöst, bittet der vkm-rwl die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst darauf zu achten, dass auf der Gehaltsabrechnung weiterhin die Entgeltgruppe 5 als Berechnungsgrundlage verwendet wird und nicht eine Summe aus Entgeltgruppe 1b und einer Besitzstandszulage. Sollte eine Umstellung der Abrechnung erfolgen, empfiehlt der vkm-rwl, den Anspruch auf Fortzahlung der Entgeltgruppe 5 BAT-KF schriftlich geltend zu machen.
Mitglieder des vkm-rwl erhalten bei einem hieraus resultierenden Rechtsstreit Rechtsschutz.
Sollte das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe bei der Auffassung bleiben, dass Mitarbeitende, die zum 01.07.2007 übergeleitet wurden, „stillschweigend“ eingruppiert seien, müssten die Beteiligungsverfahren nachgeholt werden, damit für alle Betroffenen nachvollziehbar ist, von welcher Eingruppierung auszugehen ist und wen künftige Änderungen betreffen werden.
Quelle: Mitteilung vom 17.06.2012
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
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Eingruppierung von Krankenpflegehelfer(inne)n
Moderator: WernerSchell