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Zeugnis - verschlüsselte Formulierung

Verfasst: 15.11.2011, 14:14
von Presse
Zeugnis - verschlüsselte Formulierung

Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2
Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als
aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer
zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).
Der Kläger war in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter
im „SAP Competence Center“ der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm
unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden
Absatz:
„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter
kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte.
Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus
für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben
stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“
Der Kläger wendet sich, soweit für die Revisionsinstanz noch maßgeblich, gegen die
Formulierung „kennen gelernt“. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung
werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber
verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage
zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Die im Zeugnis
der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten
Mitarbeiter kennen gelernt“, erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts
nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und
fehlende Motivation.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 11 Sa
1092/08 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 88/11 des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2011 -