Kündigung wegen qualitativer Minderleistung
Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München vom 03.03.2011 - 3 Sa 764/10 -
Eine ordentliche Kündigung wegen qualitativer Minderleistung setzt grundsätzlich voraus, dass die "Durchschnittsleistung" vergleichbarer Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum dargestellt wird, damit festgestellt werden kann, ob die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit beim gekündigten Arbeitnehmer über längere Zeit hinweg erheblich überschritten wird. Liegt eine solche Überschreitung vor, kann dies je nach Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht vorwerfbar verletzt (im Anschluss an BAG 17.01.2008 - 2 AZR 536/06).
Aus den Gründen:
Dieses Ergebnis ist letzten Endes darauf zurückzuführen, dass es für eine Kündigung wegen qualitativer Minderleistung nicht genügt, eine Reihe objektiver Fehlleistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aufzuzeigen - auch nicht, wenn es sich um gravierende Fehler handelt -, die zu erheblichen betrieblichen Störungen bzw. Schäden führen können.
Vielmehr kommt es darauf an, dass eine Kündigung wegen Minderleistung nur gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht dasjenige tut, was er bzw. sie soll, und zwar so gut, wie er bzw. sie es kann. Die Leistungspflicht ist nicht starr, sondern dynamisch, und orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers; ein objektiver Maßstab ist nicht anzusetzen (BAG 21.05.1992 - 2 AZR 551/91). Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht die „objektive Normalleistung“ erbringt, kann das bedeuten, dass er oder sie seine bzw. ihre Leistungsfähigkeit nicht in der Weise anspannt, wie es ihm oder ihr objektiv möglich wäre. Dass Arbeitnehmer hinter ihrer individuellen Leistungsfähigkeit zurückbleiben, kann im Falle objektiver Minderleistung gegeben sein, muss es aber nicht zwangsläufig.
Quelle: Mitteilung vom 19.06.2011
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Kündigung wegen qualitativer Minderleistung
Moderator: WernerSchell