Unmöglich gewordene Pflegeleistung bei Umzug des Übergebers in Pflegeheim
Entscheidungsleitsatz des Bundesgerichtshofes:
Kann ein Familienangehöriger, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Übergebers übernommen hat, seine Leistung wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen, wird sich dem im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht entnehmen lassen, dass an die Stelle des ersparten Zeitaufwands ein Zahlungsanspruch des Übergebers treten soll.
BGH, Urteil vom 29.01.2010 – V ZR 132/09
http://www.ja-aktuell.de/ja/home.nsf/48 ... 202010.pdf
Dazu lässt sich verkürzt und vereinfacht sagen:
Häufig übertragen ältere Menschen zu Lebzeiten ihr Grundstückseigentum auf Kinder, sonstige Verwandte oder Freunde und lassen sich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Statt einer Bezahlung verpflichten sich die Grundstückserwerber als Gegenleistung zu Versorgungsleistungen wie Einkaufen, Haushaltsarbeiten, und die Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit.
Kann ein Familienangehöriger, der sich als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks zu Pflegeleistungen verpflichtet hat, seine Leistung wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Parteien bei Kenntnis der geänderten Umstände vereinbart hätten. Dies kann ergeben, dass der Übernehmer anstelle des ersparten Zeitaufwands für die Pflegeleistung die fiktiven Kosten für eine adäquate ambulante Pflege tragen muss.
Ergibt die Auslegung jedoch keinerlei Anhaltspunkte für einen mutmaßlichen Willen des verstorbenen Übergeben- den, tritt an die Stelle der unmöglich gewordenen Pflegeleistung im Zweifel keine Verpflichtung zur Zahlung.
Unmöglich gewordene Pflegeleistung
Moderator: WernerSchell
-
- Administrator
- Beiträge: 25258
- Registriert: 18.05.2003, 23:13