Hitzefrei für Arbeitnehmer ?
Eine Frage, die in den letzten Tagen mehrfach gestellt wurde. Antwort: Nein. Die Medien berichteten bereits. Klare Vorschriften zu Höchsttemperaturen am Arbeitsplatz gibt es bei uns nicht. Nach § 618 BGB ist der Arbeitsplatz so einzurichten, dass für die Gesundheit keine Gefahr besteht. In der Arbeitsstättenverordnung wird darüber hinaus eine "gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur" gefordert. Es sind also die Arbeitgeber gefordert. Sie müssen die Arbeitsplätze so gestalten, dass gesundheitliche Gefahren so weit möglich ausgeschlossen sind.
Wenn es dennoch Probleme gibt, sollten sich ArbeitnehmerInnen mit Gesundheits-Problemen bei Hitze eine entsprechende ärztliche Bescheinigung holen und dem Arbeitgeber vorlegen.
Gaby
Hitzefrei für Arbeitnehmer ?
Moderator: WernerSchell
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Hitzefrei für Arbeitnehmer ?
Pflegesystem verbessern - weg von der Minutenpflege. Mehr Pflegepersonal ist vonnöten!
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Hitzefrei für Arbeitnehmer
Information - Hitzefrei für Arbeitnehmer
http://www.hitzefrei-fuer-arbeitnehmer.de
Arbeitsschutz und Raumtemperatur: So warm darf es am Arbeitsplatz sein
Experte: Heiko Klages
http://www.vnr.de/b2b/personal/arbeitsr ... ehmer.html
R.R.
http://www.hitzefrei-fuer-arbeitnehmer.de
Arbeitsschutz und Raumtemperatur: So warm darf es am Arbeitsplatz sein
Experte: Heiko Klages
http://www.vnr.de/b2b/personal/arbeitsr ... ehmer.html
R.R.
Menschenwürdegarantie bedarf bei der Umsetzung entsprechender Rahmenbedingungen. Insoweit gibt es aber Optimierungsbedarf!
KEIN HITZEFREI FüR ARBEITNEHMER
KEIN HITZEFREI FüR ARBEITNEHMER
Endlich ist der Sommer da, aber damit auch manchmal unerträgliche Temperaturen an den
Arbeitsplätzen. Wie angenehm wäre da ein "Hitzfrei" vom Job. Aber: "Arbeitnehmer müssen in
der Sommerhitze im Job schwitzen. Es gibt arbeitsrechtlich kein hitzefrei", so der Sprecher
des Bundesarbeitsgerichts.
Nachricht Online lesen:
http://www.haufe.de/recht/newsDetails?n ... d=00954390
Quelle: Pressemitteilung vom 09.07.2010
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Munzinger Straße 9, 79111 Freiburg
Telefon: 0761/898-0
E-Mail: online@haufe.de
Internet: http://www.haufe.de
Endlich ist der Sommer da, aber damit auch manchmal unerträgliche Temperaturen an den
Arbeitsplätzen. Wie angenehm wäre da ein "Hitzfrei" vom Job. Aber: "Arbeitnehmer müssen in
der Sommerhitze im Job schwitzen. Es gibt arbeitsrechtlich kein hitzefrei", so der Sprecher
des Bundesarbeitsgerichts.
Nachricht Online lesen:
http://www.haufe.de/recht/newsDetails?n ... d=00954390
Quelle: Pressemitteilung vom 09.07.2010
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Munzinger Straße 9, 79111 Freiburg
Telefon: 0761/898-0
E-Mail: online@haufe.de
Internet: http://www.haufe.de
Sommerhitze am Arbeitsplatz – was tun?
Sommerhitze am Arbeitsplatz – was tun?
(Quelle: EFAS) Sommerliche Hitzeperioden können dazu führen, dass in Gebäuden trotz einwandfreier Gebäudeausführung und geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen nicht erreicht werden können. Hier steht der Arbeitgeber in der Pflicht, z. B. durch organisatorische und Personen betreffende/bezogene Maßnahmen die gesundheitliche Beanspruchung der Mitarbeitenden zu reduzieren. Sicherheitsbeauftragte und Mitarbeitervertretung sollten hier zur Beratung mit einbezogen werden.
Eine Maßnahme ist die Verschiebung des Arbeitsbeginns nach vorne oder hinten, wenn flexible Arbeitszeiten möglich sind. Die Lockerung der Bekleidungsregelung (Aufhebung des „Krawattenzwangs“, helle und lockere Kleidung, leichtes Schuhwerk) kann höhere Lufttemperaturen ebenfalls erträglicher machen. Auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr ist zu achten, z. B. durch Trink- und Mineralwässer oder Fruchtschorlen, die vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.
Auch die Mitarbeitenden selbst können durch eigene Maßnahmen zu einer Verbesserung des Empfindens beitragen, beispielsweise durch bewusstes Essen, also Vermeidung schwerer und reichhaltiger Mahlzeiten.
Ausführliche Informationen, z. B. ab welcher Lufttemperatur am Arbeitsplatz wirksame Maßnahmen des Arbeitgebers gemäß Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen haben, beinhalten die Broschüren BGI/GUV-I 7003 „Beurteilung des Raumklimas“ und Arbeitsstättenregel ASR A3.5 „Raumtemperatur“ die unter www.dguv.de bzw. www.baua.de heruntergeladen werden können.
Quelle: Mitteilung vom 28.08.2011
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Weißenburger Straße 12
44135 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
(Quelle: EFAS) Sommerliche Hitzeperioden können dazu führen, dass in Gebäuden trotz einwandfreier Gebäudeausführung und geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen nicht erreicht werden können. Hier steht der Arbeitgeber in der Pflicht, z. B. durch organisatorische und Personen betreffende/bezogene Maßnahmen die gesundheitliche Beanspruchung der Mitarbeitenden zu reduzieren. Sicherheitsbeauftragte und Mitarbeitervertretung sollten hier zur Beratung mit einbezogen werden.
Eine Maßnahme ist die Verschiebung des Arbeitsbeginns nach vorne oder hinten, wenn flexible Arbeitszeiten möglich sind. Die Lockerung der Bekleidungsregelung (Aufhebung des „Krawattenzwangs“, helle und lockere Kleidung, leichtes Schuhwerk) kann höhere Lufttemperaturen ebenfalls erträglicher machen. Auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr ist zu achten, z. B. durch Trink- und Mineralwässer oder Fruchtschorlen, die vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.
Auch die Mitarbeitenden selbst können durch eigene Maßnahmen zu einer Verbesserung des Empfindens beitragen, beispielsweise durch bewusstes Essen, also Vermeidung schwerer und reichhaltiger Mahlzeiten.
Ausführliche Informationen, z. B. ab welcher Lufttemperatur am Arbeitsplatz wirksame Maßnahmen des Arbeitgebers gemäß Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen haben, beinhalten die Broschüren BGI/GUV-I 7003 „Beurteilung des Raumklimas“ und Arbeitsstättenregel ASR A3.5 „Raumtemperatur“ die unter www.dguv.de bzw. www.baua.de heruntergeladen werden können.
Quelle: Mitteilung vom 28.08.2011
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Weißenburger Straße 12
44135 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de