Eingruppierung einer Altenpflegehilfskraft
(KGH.EKD, Beschluss v. 22.3.2010, I-0124/R45-09)
1. Tätigkeitsteile, die nur gelegentlich oder die in einem geringen Umfang neben der Haupttätigkeit anfallen, geben der für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeit schon wegen des geringen Anteils nicht das Gepräge.
2. Der Einsatz in einem Pflegeheim stellt für sich allein keine Tätigkeit einer „Altenpflegehelferin mit speziellen Aufgaben“ (Richtbeispiel der EGr 5 Teil A der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD) dar. Altenpflege vollzieht sich gerade in geriatrischen Pflegeheimen. Der Aspekt der Geriatrie ist in den AVR.DW.EKD nicht zu einem Eingruppierungsmerkmal erhoben worden, das grundsätzlich zur Höhergruppierung führt.
Quelle: Pressemitteilung vom 06.06.2010
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Weißenburger Straße 12
44135 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: news@vkm-rwl.de
Eingruppierung einer Altenpflegehilfskraft
Moderator: WernerSchell