Untersuchung eines Arbeitnehmers durch MDK
Verfasst: 09.01.2004, 11:33
Untersuchung eines Arbeitnehmers durch MDK
Verweigert Arbeitnehmer Untersuchung, gibt es keine Lohnfortzahlung
Lässt sich ein Arbeitnehmer im Krankenstand vom Medizinischen Dienst seiner Krankenkasse (MDK) nicht untersuchen, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung einstellen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 29.1.2003 - 18 Sa 1137/02 -.
In dem entschiedenen Fall war einer Arbeitnehmerin aus betrieblichen Gründen der gewünschte Erholungsurlaub nicht gewährt worden. Nachdem die Frau darauf hin zweimal Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) ihres Hausarztes vorlegte, kamen dem Arbeitgeber Zweifel an deren Rechtmäßigkeit, worauf er die Krankenkasse einschaltete.
Mit der Entscheidung des LAG kam die Klägerin noch mit einem blauen Auge davon, da die Arbeitsrichter darauf nicht eingingen, ob sie die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat. Denn eine solche Vortäuschung wertete das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon 1993 als „Erschleichung der Lohnfortzahlung“ und somit als Betrug. Dies rechtfertigt ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung (Urteil des BAG vom 26.8.1993 - 2 AZR 154/99 -).
Verweigert Arbeitnehmer Untersuchung, gibt es keine Lohnfortzahlung
Lässt sich ein Arbeitnehmer im Krankenstand vom Medizinischen Dienst seiner Krankenkasse (MDK) nicht untersuchen, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung einstellen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 29.1.2003 - 18 Sa 1137/02 -.
In dem entschiedenen Fall war einer Arbeitnehmerin aus betrieblichen Gründen der gewünschte Erholungsurlaub nicht gewährt worden. Nachdem die Frau darauf hin zweimal Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) ihres Hausarztes vorlegte, kamen dem Arbeitgeber Zweifel an deren Rechtmäßigkeit, worauf er die Krankenkasse einschaltete.
Mit der Entscheidung des LAG kam die Klägerin noch mit einem blauen Auge davon, da die Arbeitsrichter darauf nicht eingingen, ob sie die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat. Denn eine solche Vortäuschung wertete das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon 1993 als „Erschleichung der Lohnfortzahlung“ und somit als Betrug. Dies rechtfertigt ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung (Urteil des BAG vom 26.8.1993 - 2 AZR 154/99 -).