Arbeitszeugnis - Nachfragen bei früherem Arbeitgeber
Nicht im Zeugnis stehen darf die Formulierung, dass man künftigen Arbeitgebern für Nachfragen zur Verfügung steht. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Herford hervor. Die Formulierung könnte als verschlüsselter Hinweis darauf zu verstehen sein, dass die im Zeugnis enthaltene Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen des Arbeitnehmers entspricht. Ein solcher Passus sei daher unzulässig und ersatzlos zu streichen, so die Richter.
Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 1.4.2009 - Az.: 2 Ca 1502/08 -
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/ham ... 90401.html
Arbeitszeugnis - Nachfragen bei früherem Arbeitgeber
Moderator: WernerSchell