Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer
Lehrerbewertung im Internet ( http://www.spickmich.de )
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website http://www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage http://www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.
Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08
Vorinstanzen:
LG Köln – 28 O 319/07 – Urteil vom 30. Januar 2008
OLG Köln – 15 U 43/08 – Urteil vom 3. Juli 2008
Quelle: Pressemitteilung vom 23. Juni 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Lehrerbewertung im Internet - http://www.spickmich.de -
Moderator: WernerSchell
AOK begrüßt „Spickmich“-Urteil
AOK begrüßt „Spickmich“-Urteil
Berlin – Der AOK-Bundesverband hat angesichts seiner Pläne für ein Ärzte-Bewertungsportal das höchstrichterliche Urteil zum Schüler-Portal „spickmich.de“ begrüßt. „Die Entscheidung bedeutet Rechtssicherheit“, sagte ein AOK-Sprecher der „Berliner Zeitung“ vom Mittwoch.
Der geplante Ärzte-Navigator habe zwar eine andere Ausrichtung als das Schüler-Portal, auf dem Schüler ihren Lehrern anonym Noten erteilen können. Von dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zugunsten von „spickmich.de“ erwarte der AOK-Bundesverband aber wichtige Hinweise auch für das eigene Projekt, sagte der Sprecher.
.... (mehr)
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/3 ... Urteil.htm
Berlin – Der AOK-Bundesverband hat angesichts seiner Pläne für ein Ärzte-Bewertungsportal das höchstrichterliche Urteil zum Schüler-Portal „spickmich.de“ begrüßt. „Die Entscheidung bedeutet Rechtssicherheit“, sagte ein AOK-Sprecher der „Berliner Zeitung“ vom Mittwoch.
Der geplante Ärzte-Navigator habe zwar eine andere Ausrichtung als das Schüler-Portal, auf dem Schüler ihren Lehrern anonym Noten erteilen können. Von dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zugunsten von „spickmich.de“ erwarte der AOK-Bundesverband aber wichtige Hinweise auch für das eigene Projekt, sagte der Sprecher.
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http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/3 ... Urteil.htm
Re: AOK begrüßt „Spickmich“-Urteil
Zum Thema Ärzte-TÜV habe ich an anderer Stelle in diesem Forum geschrieben:Presse hat geschrieben:AOK begrüßt „Spickmich“-Urteil ....
... Der AOK-Bundesverband hat angesichts seiner Pläne für ein Ärzte-Bewertungsportal das höchstrichterliche Urteil zum Schüler-Portal „spickmich.de“ begrüßt. ... Der geplante Ärzte-Navigator habe zwar eine andere Ausrichtung als das Schüler-Portal, auf dem Schüler ihren Lehrern anonym Noten erteilen können. Von dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zugunsten von „spickmich.de“ erwarte der AOK-Bundesverband aber wichtige Hinweise auch für das eigene Projekt, ----
So sehr man sich Hinweise über sog. gute Ärzte wünscht, die anonymisierte Beurteilung, die von vielfältigen subjektiven Einschätzungen abhängig ist, kann nicht die Lösung sein. Insoweit sollten andere Verfahren entwickelt werden, die nachvollziehbar und unter Beachtung bestimmter Kriterien Informationen liefern.
Ein Ärzte-TÜV, wie jetzt geplant, halte ich für den falschen Weg. Die Bezugnahme auf Spick-mich.de ist nicht überzeugend. Denn Spick-mich.de ist ebenfalls ein Irrweg. Man muss sich wundern, dass in diesem Rechtsstaat solche Verfahren zulässig sein sollen. M.E. muss über eine gesetzliche Regelung, die solche Beurteilungen verhindert, nachgedacht werden.
Rob Hüser
Das Pflegesystem muss dringend zukunftsfest reformiert werden!
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Meinungsfreiheit kontra Menschenwürde
Meinungsfreiheit kontra Menschenwürde
Berwertungssysteme wie
Pflege-TÜV
Spick-mich
kann ich nicht gut heißen, lehne sie ab.
Hierdurch wird die Meinungsfreiheit strapaziert, aber die Menschenswürde bleibt auf der Strecke!
MfG G.Sch.
Berwertungssysteme wie
Pflege-TÜV
Spick-mich
kann ich nicht gut heißen, lehne sie ab.
Hierdurch wird die Meinungsfreiheit strapaziert, aber die Menschenswürde bleibt auf der Strecke!
MfG G.Sch.
Das Pflegesystem bedarf einer umfassenden Reform - Pflegebegriff erneuern und Finanzierung zukunftsfest machen!
Spickmich.de: Pädagogin zieht vors Bundesverfassungsgericht
Spickmich.de: Pädagogin zieht vors Bundesverfassungsgericht
Eine Lehrerin aus NRW zieht vor das Bundesverfassungsgericht, um die Löschung ihres Namens aus dem Lehrer-Bewertungsportal Spickmich.de zu erreichen.
http://www.heise.de/newsticker/Spickmic ... ung/142576
Quelle: Heise online
Eine Lehrerin aus NRW zieht vor das Bundesverfassungsgericht, um die Löschung ihres Namens aus dem Lehrer-Bewertungsportal Spickmich.de zu erreichen.
http://www.heise.de/newsticker/Spickmic ... ung/142576
Quelle: Heise online
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Lehrer-Klage verworfen
Zum Thema gibt es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dazu ein Urteil der RP:
Internetportal "spickmich"
Bundesverfassungsgericht verwirft Lehrer-Klage
zuletzt aktualisiert: 22.09.2010 - 17:47 Karlsruhe (RPO). Jetzt ist es auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt: Schüler dürfen ihre Lehrer im Internet auf der Webseite spickmich.de benoten. In dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss verwarfen die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde einer Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen. ....
http://www.ngz-online.de/digitale/inter ... 09728.html
Internetportal "spickmich"
Bundesverfassungsgericht verwirft Lehrer-Klage
zuletzt aktualisiert: 22.09.2010 - 17:47 Karlsruhe (RPO). Jetzt ist es auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt: Schüler dürfen ihre Lehrer im Internet auf der Webseite spickmich.de benoten. In dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss verwarfen die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde einer Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen. ....
http://www.ngz-online.de/digitale/inter ... 09728.html
Pflegesystem verbessern - weg von der Minutenpflege. Mehr Pflegepersonal ist vonnöten!