Abbruch der Abschlussprüfung

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

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Angelika
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Abbruch der Abschlussprüfung

Beitrag von Angelika » 27.05.2009, 11:03

Wie verhält man sich,wenn während der praktischen Abschlussprüfung dem Auszubildenden ein schwerwiegender,den Pat.gefährdenden,Fehler unterläuft? Laut Berufsfachschule darf die Prüfung nicht abgebrochen werden und wenn, geht dies nur,wenn ein ärztliches Attest in Folge vorgelegt wird,das die psychische Instabilität des Prüflings bestätigt?
Es handelt sich um die praktische Abschlussprüfung von Gesundheits-und Krankenpfleger(innen)!
Zuletzt geändert von Angelika am 29.05.2009, 07:25, insgesamt 1-mal geändert.

Cicero
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Prüfungsabbruch - nähere Angaben erforderlich

Beitrag von Cicero » 27.05.2009, 17:46

Hallo Angelika,

es ist nicht klar, welche Prüfung hier gemeint ist - Krankenpflegeprüfung - Altenpflegeprüfung oder? Welche Prüfungsvorschriften sind hier relevant?

Auf den ersten Blick ist es ungewöhnlich, dass eine Prüfung seitens der Prüfer abgesprochen wird. Allerdings müsste man abklären, ob der Vorgang rechtswidrig beendet wurde oder ob vielleicht die Prüfer zu dem Ergebnis kamen, dass weitere Aktionen unnötig seien, weil das Ergebnis mit "mangelhaft" oder so ähnlich ohnehin feststehe.

Es ist von mündlichen Prüfungen bekannt, dass u.U. mit Nachfragen aufgehört wird, wenn z.B. relativ früh ein klares Einschätzen der Leistung möglich und damit die Benotung klar ist.

MfG Cicero
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Rauel Kombüchen
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Prüfungsgeschehen - Fragen

Beitrag von Rauel Kombüchen » 30.05.2009, 07:08

Guten Morgen,

Cicero hat bereits einige gewichtige Hinweise gegeben und Fragen aufgeworben. Wenn man nähere Informationen hätte, wäre eine Stellungnnahme eher möglich.

MfG Rauel K.
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Angelika
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Prüfungen

Beitrag von Angelika » 03.06.2009, 06:41

Es handelt sich um die praktische Abschlussprüfung der gesundheits-und Krankenpfleger(innen)

Anja Jansen
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Prüfung abgebrochen und die Folgerungen ?

Beitrag von Anja Jansen » 03.06.2009, 14:01

Hallo Angelika,
ein Ratschlag ist schwierig. Ich würde jetzt zunächst den Bescheid des Prüfungsausschusses abwarten und dann ggf. mittels Widerspruch reagieren. Wenn der Bescheid sich nicht näher zum Prüfungsgeschehen äußert, würde ich dazu zur Fristwahrung Widerspruch anmelden und zum sachlichen Teil eine nähere Begründung verlangen. Sobald diese Begründung hinsichtlich des Prüfungsablaufes, Bewertung und Folgerungen vorliegen, könnte man weiter argumentieren.
So sehe ich das im Moment.
Lb Grüße
Anja
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Herbert Kunst
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Prüfungsabbruch - nähere Angaben erforderlich

Beitrag von Herbert Kunst » 03.06.2009, 17:50

Cicero hat geschrieben: ... Auf den ersten Blick ist es ungewöhnlich, dass eine Prüfung seitens der Prüfer abgesprochen wird. Allerdings müsste man abklären, ob der Vorgang rechtswidrig beendet wurde oder ob vielleicht die Prüfer zu dem Ergebnis kamen, dass weitere Aktionen unnötig seien, weil das Ergebnis mit "mangelhaft" oder so ähnlich ohnehin feststehe.
Es ist von mündlichen Prüfungen bekannt, dass u.U. mit Nachfragen aufgehört wird, wenn z.B. relativ früh ein klares Einschätzen der Leistung möglich und damit die Benotung klar ist. ...
Hallo Angelika,

ich sehe auch noch nicht ganz klar, wie sich die praktische Prüfung und die Folgerungen daraus entwickelt haben. Der "Abbruch" der Prüfung mit diesen Fomulierungen ist eher ungewöhnlich. Die einfache Beendigung einer Prüfung, weil man sich ein ausreichendes Bild über die Prüfungsleistungen verschafft hat, wäre nachvollziehbar.
Ich setze auch darauf, dass hier ein schriftlicher Bescheid abgewartet oder ggf. eingefordert wird. Dann muss der Sachverhalt und die Bewertung exakt beschrieben werden. Dann sollte man eine rechtliche Würdigung vornehmen und ggf. sagen, dass ein Widerspruch (oder was sonst in Betracht kommen sollte) sinnvoll ist.

MfG
Herbert Kunst
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