BAG: Kirche darf ihre Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund nur bis zur Dauer von zwei Jahren befristen
BAG, Urt. v. 25.03.09 (Az. 7 AZR 710/07)
„Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG kann die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von Satz 1 festgelegt werden. In kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann von der Höchstbefristungsdauer nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden“
>>> weiter zum Volltext der PM des BAG
Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 33/09 v. 25.03.09 >>> http://www.juris.bundesarbeitsgericht.d ... s=0&anz=33 <<<
BAG: Zur Befristung von Arbeitsverträgen (hier: Kirche)
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