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Krankheitsbedingte Kündigungen ....

Verfasst: 20.01.2009, 16:07
von Presse
Krankheitsbedingte Kündigungen setzen keine mindestens zweijährige
Arbeitsunfähigkeit voraus


Die für eine krankheitsbedingte Kündigung erforderliche negative Gesundheitsprognose setzt
nicht voraus, dass der Arbeitnehmer schon seit mindestens zwei Jahren arbeitsunfähig ist.
Es ist lediglich erforderlich, dass in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer Besserung
seines Gesundheitszustandes gerechnet werden kann. Der Arbeitnehmer ist für eine positive
Gesundheitsprognose darlegungspflichtig. Er genügt der Darlegungspflicht nicht schon
dadurch, dass er die Ärzte von der Schweigepflicht entbindet.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten seit September 1998 als technischer Angestellter
beschäftigt. Im unmittelbaren Anschluss an eine Abteilungsbesprechung im April 2006, auf
der er kritisiert worden war, meldete er sich arbeitsunfähig krank und erhob in der Folgezeit
Mobbingvorwürfe, die er allerdings nicht genauer erläuterte.
Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik, der nach Angaben des
Klägers nicht den erhofften Erfolg gehabt hatte, und rund 14-monatiger Arbeitsunfähigkeit
unterbreitete die Personalleiterin der Beklagten dem Kläger Angebote zum betrieblichen
Eingliederungsmanagement. Als der Kläger hierauf nicht reagierte, sprach die Beklagte zum
30.09.2007 eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung aus.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass nach 14-monatiger
Arbeitsunfähigkeit noch nicht von einer negativen Gesundheitsprognose ausgegangen
werden könne. Dies sei vielmehr erst nach zwei Jahren der Fall. Seine behandelnden Ärzte
und Therapeuten seien zudem zuversichtlich, dass seine Gesundheit in für die Beklagte
zumutbarer Zeit wiederhergestellt werden könne. Der Kläger bot hierzu Beweis durch die
Benennung seiner Ärzte und Therapeuten an, die er von der Schweigepflicht entbinden
wollte.
Die Klage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte durfte das Arbeitsverhältnis wegen der lang andauernden Krankheit des
Klägers personenbedingt kündigen. Die Kündigung ist nicht sozialwidrig im Sinn von § 1
KSchG.
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn
 eine negative Gesundheitsprognose vorliegt,
 die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu einer erheblichen
Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führt
 und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Belastungen eine
billigerweise nicht mehr hinzunehmende Belastung des Arbeitgebers zur Folge haben.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für eine negative Gesundheitsprognose ist
entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere keine mindestens zweijährige
Arbeitsunfähigkeit im Kündigungszeitpunkt erforderlich. Diese setzt vielmehr voraus, dass in
den nächsten 24 Monaten nach der Kündigung nicht mit einer Besserung des
Gesundheitszustandes gerechnet werden kann. Der Arbeitgeber genügt seiner
diesbezüglichen Darlegungslast schon dann, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung
sowie die ihm bekannten Krankheitsursachen darlegt. Sodann ist es Sache des
Arbeitnehmer, konkret darzulegen, dass mit einer früheren Genesung zu rechnen ist.
Im Streitfall indizierte die bereits 14 Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit eine negative
Gesundheitsprognose. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die
an dieser negativen Prognose zweifeln lassen. Auch als medizinischer Laie durfte er sich
nicht darauf beschränken, seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Er hätte
vielmehr konkret schildern müssen, warum seine Ärzte von einer positiven
Gesundheitsprognose ausgehen. Hierfür hätte er angeben müssen, von welcher Diagnose
die Ärzte ausgegangen sind, welche Behandlungen erfolgten und aufgrund welcher neuen
Kausalverläufe die künftige Entwicklung nunmehr positiv zu beurteilen ist.

Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG)
Schleswig-Holstein vom 11.03.2008, 2 Sa 11/08

Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des LAG Schleswig-Holstein
veröffentlicht.