Fristlose Kündigung wegen Mekka-Fahrt
Keine fristlose Kündigung einer bei der Stadt Köln beschäftigten Busbegleiterin, die gläubige und praktizierende Muslima ist, wegen Teilnahme an einer Pilgerreise nach Mekka trotz verweigerter Urlaubserteilung. Obwohl nicht genehmigter und gleichwohl eigenmächtig angetretener Urlaub an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung abzugeben, führte die erforderliche Interessenabwägung hier zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Beklagte hatte wegen der Tätigkeit der Klägerin als Begleiterin behinderter Kinder bei Schulbusfahrten mitgeteilt, Urlaub könne nur während der Schulferien genommen werden. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass Urlaub für eine „Große Pilgerfahrt,“ die zu den fünf Geboten für Moslems zählt, wegen des Termins zwei Monate nach Ende der Fastenzeit, was sich jährlich um 10 Tage nach vorne verschiebe, für sie erst in 13 Jahren während der Schulferien genommen werden könne. Dann wäre Sie selbst aber bereits 64 Jahre alt und ihre jetzt schon 74 Jahre alte Mutter könne dann kaum noch ihr eigenes schwerstbehindertes Kind betreuen. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.08.2008, Az. 17 Ca 51/08, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE ( http://www.nrwe.de , dort abrufbar mit dem Aktenzeichen)
Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Köln vom 3.11.2008
http://www.lag-koeln.nrw.de/
Fristlose Kündigung wegen Mekka-Fahrt
Moderator: WernerSchell