Mindestlohn: Zoll prüft verstärkt Pflegedienste in NRW
In Nordrhein-Westfalen werden die ambulanten Pflegedienste jetzt verstärkt durch den Zoll überprüft. Im Mittelpunkt der Kontrollbesuche steht die Einhaltung der Pflege-Mindestlohn-Regelung. Die Lohnuntergrenze gilt seit dem 1. August 2010 gilt für alle Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen nach SGB XI erbringen. Der Pflege-Mindestlohn wird im Arbeitnehmer-Entsendegesetz geregelt.
Nach Informationen des LfK finden die Prüfungen ohne vorherige Anmeldung statt und werden in der Regel von Zollbeamten der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit in Zivil durchgeführt. Überprüft wird insbesondere, ob die Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz eingehalten werden. Hierzu werden relevante Betriebsunterlagen, wie zum Beispiel Arbeitsverträge, Dienst- und Tourenpläne, Lohnjournale oder Leistungsnachweise, eingesehen.
"Wir gehen nicht davon aus, dass die Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen negativ davon betroffen sind. Tatsache ist, dass infolge des Fachkräftemangels in der ambulanten Pflege die Löhne in NRW real über dem Mindestlohn liegen", so Christoph Treiß, Geschäftsführer des Landesverbands freie ambulante Krankenpflege NRW e. V. (LfK) heute in Köln.
Gehen jedoch die Kontrolleure bei ihren Besuchen in den Pflegediensten nicht vorschriftsmäßig vor oder fühlt sich ein Pflegedienst-Inhaber ungerecht behandelt, kann er sich beim Dienstvorgesetzten in Form einer Aufsichtsbeschwerde beschweren.
Seit dem 1. August 2010 gilt in den alten Bundesländern eine Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde. Der Pflege-Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen nach SGB XI erbringen. Das bedeutet, dass der Mindestlohn nicht für Hauswirtschaftskräfte und Demenzbetreuer beziehungsweise für Kräfte, die zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen, gilt. Nicht betroffen von der Regelung sind nach der Mindestlohn-Verordnung auch Auszubildende, die eine staatlich anerkannte Berufsausbildung anstreben, sowie Praktikanten, deren Tätigkeit im untrennbaren Zusammenhang mit einem berufsvorbereitenden, beruflichen oder schulischen Lehrgang oder einer entsprechenden Maßnahme stehen.
Quelle: Pressemitteilung vom 28.03.2011 Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e.V. - http://www.lfknrw.de
Mindestlohn gegen Lohndumping in der Pflege
Moderator: WernerSchell
Mindestlohn in der Pflege - nur erster Schritt
Arbeitgeberverband Pflege: Erfolgreicher Mindestlohn in der Pflege kann nur erster Schritt sein
Präsident Greiner zur Evaluierung des Mindestlohns in der Pflege
Berlin (ots) - Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu jetzt eine wissenschaftliche Evaluierung bestehender Regelungen zu allgemeinverbindlichen Mindestlöhnen in acht Branchen vorgelegt. Darin konnten keine Beschäftigungsverluste durch Mindestlohnregelungen feststellen werden. Die teilweise geäußerten Sorgen im Zusammenhang mit der Einführung branchenbezogener Mindestlöhne, wie etwa in der Pflegebranche, hätten sich als unbegründet erwiesen. Das Mindestlohngesetz in der Pflege hatte im Jahr 2009 festgelegt, dass Pflegehilfskräfte ohne abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in den alten Bundesländern einen Stundenlohn von 8,50 Euro brutto und in den neuen Bundesländern von 7,50 Euro erhalten. Ab 1. Januar 2012 erhöht sich dieser Mindestlohn um jeweils 0,25 Euro, auf dann 8,75 Euro (West) und 7,75 Euro (Ost). "Diese Einführung eines Branchen-Mindestlohnes kann nur der erste Schritt sein.
Vor dem Hintergrund eines stetig voranschreitenden Fachkräftemangels in der Pflege muss es uns gelingen, langjährige Hilfskräfte durch zügige und effektive Fortbildungsmaßnahmen zu Fachkräften weiterzubilden. Dazu werden wir jede Chance nutzen. Denn in den nächsten neun Jahren brauchen wir mehr als 75.000 gut ausgebildete, zusätzliche Fachkräfte. Durchschnittlich verdient eine Pflegefachkraft in Deutschland, laut RWI-Gutachten, 2.300 Euro brutto", so Greiner.
Quelle: Pressemitteilung vom 29.11.2011
Pressekontakt: Steffen Ritter
Pressesprecher
Mobil: 0160 / 15 31 796
presse@arbeitgeberverband-pflege.de
Arbeitgeberverband Pflege e.V.
Friedrichstraße 191
10117 Berlin
Präsident Greiner zur Evaluierung des Mindestlohns in der Pflege
Berlin (ots) - Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu jetzt eine wissenschaftliche Evaluierung bestehender Regelungen zu allgemeinverbindlichen Mindestlöhnen in acht Branchen vorgelegt. Darin konnten keine Beschäftigungsverluste durch Mindestlohnregelungen feststellen werden. Die teilweise geäußerten Sorgen im Zusammenhang mit der Einführung branchenbezogener Mindestlöhne, wie etwa in der Pflegebranche, hätten sich als unbegründet erwiesen. Das Mindestlohngesetz in der Pflege hatte im Jahr 2009 festgelegt, dass Pflegehilfskräfte ohne abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in den alten Bundesländern einen Stundenlohn von 8,50 Euro brutto und in den neuen Bundesländern von 7,50 Euro erhalten. Ab 1. Januar 2012 erhöht sich dieser Mindestlohn um jeweils 0,25 Euro, auf dann 8,75 Euro (West) und 7,75 Euro (Ost). "Diese Einführung eines Branchen-Mindestlohnes kann nur der erste Schritt sein.
Vor dem Hintergrund eines stetig voranschreitenden Fachkräftemangels in der Pflege muss es uns gelingen, langjährige Hilfskräfte durch zügige und effektive Fortbildungsmaßnahmen zu Fachkräften weiterzubilden. Dazu werden wir jede Chance nutzen. Denn in den nächsten neun Jahren brauchen wir mehr als 75.000 gut ausgebildete, zusätzliche Fachkräfte. Durchschnittlich verdient eine Pflegefachkraft in Deutschland, laut RWI-Gutachten, 2.300 Euro brutto", so Greiner.
Quelle: Pressemitteilung vom 29.11.2011
Pressekontakt: Steffen Ritter
Pressesprecher
Mobil: 0160 / 15 31 796
presse@arbeitgeberverband-pflege.de
Arbeitgeberverband Pflege e.V.
Friedrichstraße 191
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Pflegemindestlohn
Im Bundestag notiert:
Pflegemindestlohn
Gesundheit/Antwort
Berlin: (hib/MPI) Mit der geplanten Pflegereform soll die Pflicht zur Zahlung der ortsüblichen Vergütung auf die Fälle reduziert werden, in denen keine Verpflichtung zur Zahlung eines nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz festgelegten Mindestentgeltes (sogenannter Pflegemindestlohn) besteht. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/9338 http://dip.bundestag.de/btd/17/093/1709338.pdf ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/9230 http://dip.bundestag.de/btd/17/092/1709230.pdf ) weiter ausführt, trifft dies beispielsweise auf Betreuungs- und Küchenkräfte zu, aber auch auf „Pflegepersonen, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche ausgenommen sind“. Mit der Neuregelung werde Bürokratie abgebaut, da die Pflegeeinrichtungen nur noch für diese Beschäftigten verschiedene Entgeltregelungen beachten müssten, heißt es in der Antwort weiter. Gehaltseinbußen für Beschäftigte seien nicht zu erwarten.
Quelle: Mitteilung vom 01.06.2012
Deutscher Bundestag
Parlamentskorrespondenz, PuK 2
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Tel.: +49 30 227-35642, Fax +49 30 227-36001
e-mail: vorzimmer.puk2@bundestag.de
Pflegemindestlohn
Gesundheit/Antwort
Berlin: (hib/MPI) Mit der geplanten Pflegereform soll die Pflicht zur Zahlung der ortsüblichen Vergütung auf die Fälle reduziert werden, in denen keine Verpflichtung zur Zahlung eines nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz festgelegten Mindestentgeltes (sogenannter Pflegemindestlohn) besteht. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/9338 http://dip.bundestag.de/btd/17/093/1709338.pdf ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/9230 http://dip.bundestag.de/btd/17/092/1709230.pdf ) weiter ausführt, trifft dies beispielsweise auf Betreuungs- und Küchenkräfte zu, aber auch auf „Pflegepersonen, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche ausgenommen sind“. Mit der Neuregelung werde Bürokratie abgebaut, da die Pflegeeinrichtungen nur noch für diese Beschäftigten verschiedene Entgeltregelungen beachten müssten, heißt es in der Antwort weiter. Gehaltseinbußen für Beschäftigte seien nicht zu erwarten.
Quelle: Mitteilung vom 01.06.2012
Deutscher Bundestag
Parlamentskorrespondenz, PuK 2
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Tel.: +49 30 227-35642, Fax +49 30 227-36001
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