Tipps für Arbeitnehmer - Teil 40
Arbeitsministerin Stewens: Kündigung wegen Krankheit ist ultima ratio - vorher Versetzungsmöglichkeit prüfen
„Bevor ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit infolge einer längeren Krankheit kündigt, muss er ihn - wenn möglich - auf einen weniger belastenden Arbeitsplatz versetzen.“ Mit diesen Worten wies Bayerns Arbeitsministerin Christa Stewens heute in München auf ein neueres rechtskräftiges Urteil des Bayerischen Landesarbeitsgerichts in Nürnberg hin (LAG Nürnberg, Urteil vom 21.1.2003 - 6 (5) Sa 628/01).
In dem vom LAG Nürnberg entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in einem Kunststoff verarbeitenden Betrieb nach einem Arbeitsunfall bis zur Kündigung rund dreieinhalb Jahre später immer wieder - teilweise auch monatelang - arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum Arbeitsunfall hatte er in der Presserei gearbeitet; soweit er danach Arbeitsleistungen erbrachte, wurde er hauptsächlich in der Zuschneiderei eingesetzt.
Das Gericht stellte fest, dass die krankheitsbedingte Kündigung nicht rechtmäßig gewesen sei. Zur Begründung führte es aus, dass sich die hierfür erforderliche negative Gesundheitsprognose allenfalls auf die Arbeit in der Presserei, nicht jedoch auf die Tätigkeit in der Zuschneiderei habe beziehen können. In der Zuschneiderei hätte der Arbeitnehmer auch in Zukunft weitgehend problemlos eingesetzt werden können. Zudem seien die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers durch die Fehlzeiten nicht übermäßig beeinträchtigt worden. Eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung liege nämlich nur dann vor, wenn der Arbeitgeber – bei mehreren Perioden der Arbeitsunfähigkeit - für weit mehr als sechs Wochen im Jahr Entgeltfortzahlung leisten müsse. Denn der Gesetzgeber gestehe dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall ja ohnehin schon einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen zu. Vorliegend sei diese Grenze in den einzelnen Jahren jeweils nicht erheblich überschritten worden.
Stewens begrüßte diese „Klarstellung zu Gunsten der Arbeitnehmer“: „Eine Kündigung wegen Krankheit muss als letztes Mittel immer die ‚ultima ratio’ bleiben - ansonsten ist sie sozial nicht gerechtfertigt.“
Hinweis: Mit den „Tipps für Arbeitnehmer“ bietet das Bayerische Arbeitsministerium an jedem ersten Freitag im Monat einen Service für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bayern. Der nächste Tipp erscheint am 6. August 2004.
Quelle: Pressemitteilung vom 2.7.2004
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Winzererstraße 9
80797 München
http://www.stmas.bayern.de/cgi-bin/pm.p ... 07-400.htm
Kündigung wegen Krankheit ist ultima ratio
Moderator: WernerSchell