Arbeitnehmer Kündigt und hatte zuviel Urlaub. Was tun?

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

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skatfuchs
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Arbeitnehmer Kündigt und hatte zuviel Urlaub. Was tun?

Beitrag von skatfuchs » 24.05.2012, 12:52

Hallo zusammen,

ich hab mal wieder eine Frage zum Arbeitsrecht.

Ein Arbeitnehmer hat gekündigt und möchte eine neue Stelle antretten. Da er seinen Jahres Urlaub schon komplett verbraucht hat, welcher für das komplette Kalenderjahr gerechnet ist , ist jetzt die frage: Muss der Urlaub der zuviel genommen wurde vom letzten Gehalt abgezogen werden, oder gibt es andere möglichkeiten?

Liebe grüße

Daniel

Herbert Kunst
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In Anspruch genommener Urlaub nach Kündigung !

Beitrag von Herbert Kunst » 25.05.2012, 06:59

Hallo Daniel,

wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anders geregelt ist, finden v.a. Anwendung:

§ 5 Bundesurlaubsgesetz - Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

§ 6 Bundesurlaubsgesetz - Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Bezüglich des bereits "zuviel" genommenen Urlaub ist auf § 5 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz zu verweisen.

Gruß Herbert Kunst
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skatfuchs
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Beitrag von skatfuchs » 25.05.2012, 08:42

Hallo,


ja super das hilft mir sehr!!!


Danke :)

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