Haftung für verspätetes Arbeitszeugnis setzt Mahnung voraus
Wird bei einer aussichtsreichen Neubewerbung der Kandidat um Vorlage des Arbeitszeugnisses gebeten, muss dieser die Ausstellung des Dokuments – sofern noch nicht geschehen – bei seinem ehemaligen Arbeitgeber unverzüglich anmahnen. Ansonsten können im Fall der Absage Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sein.
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LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 01.04.2009 – 1 Sa 370/08
Haftung für verspätetes Arbeitszeugnis setzt Mahnung voraus
Moderator: WernerSchell