"Volle Hingabe" bei Kurzbeschäftigung

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

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"Volle Hingabe" bei Kurzbeschäftigung

Beitrag von Presse » 20.09.2009, 06:44

Volle Hingabe

Aus einem Urteil des ArbG München. Der Arbeitgeber wollte eine Teilzeitbeschäftigung ablehnen, da diese Personen sich nicht mit „voller Hingabe“ dem Beruf widmen würden.

„Schon die Schlussfolgerung der Beklagten ist falsch, Kurzzeitbeschäftigte widmeten sich nicht voller Hingabe ihrem Beruf. Abgesehen davon, dass ... ist ein Abstellen der Beklagten auf das Zeitmoment zur Feststellung, ob ein Arbeitnehmer sich mit voller Hingabe seinem Beruf widmet, verfehlt, es sei denn, die Beklagte entwickelte eine eigene Definition des Begriffs „voll“. Mit diesem Begriff wird ein absolut zu sehender Zustand bezeichnet. Ein Gefäß kann nur voll sein, wenn es bis an den Rand (unter Ausnutzung der Oberflächenspannung bei Flüssigkeiten) gefüllt ist. Sobald etwas weniger Substanz in dem Gefäß enthalten ist, kann es nicht mehr als voll bezeichnet werden. Auch wenn man sich in bestimmten Branchen auf einen bestimmten Füllungsgrad (Eichstrich) einigt, bei dessen Erreichung das Gefäß als voll bezeichnet werden darf, ist der Begriff auch dann nur dann erfüllt, wenn der vereinbarte Füllungsgrad erreicht ist. Bei vorliegender Abweichung nach unten ist der Begriff nicht mehr erfüllt.

Ebenso verhält es sich mit diesem Begriff, verknüpft man ihn mit der Hingabe des Arbeitnehmers, die er an den Tag zu legen hat, wenn er sich seinem Beruf widmet. ...“

ArbG München, Urteil v. 07.03.1990; 22 Ca 13961/89

Quelle: Pressemitteilung vom 19.09.2009
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