Bei dauerhafter Krankheit bleibt Urlaubsanspruch erhalten

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Bei dauerhafter Krankheit bleibt Urlaubsanspruch erhalten

Beitrag von Presse » 21.01.2009, 07:00

Bei dauerhafter Krankheit bleibt Urlaubsanspruch erhalten
Dienstag, 20. Januar 2009

Luxemburg – Dauerhaft kranke Arbeitnehmer können ihren Urlaub künftig über Jahre ansparen. Die derzeitige Regelung, wonach der Urlaubsanspruch meist zum 1. April des Folgejahres verfällt, ist mit europäischem Recht nicht vereinbar, urteilte am Mittwoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Danach wäre allerdings eine Neuregelung dahin zulässig, dass der Urlaub gegebenenfalls auch während der Krankschreibung zu nehmen ist ( Az: C-350/06 ).

Der Kläger war Betriebsprüfer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB). 2004 und 2005 war er über ein Jahr lang durchgehend krank und konnte daher keinen Urlaub nehmen. Inzwischen ist er wegen Berufsunfähigkeit verrentet.

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http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=35104

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Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub trotz Krankheit

Beitrag von Presse » 21.01.2009, 14:05

EuGH: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bleibt trotz Krankheit bestehen - Lovells weist auf die Folgen für Unternehmen hin

Ist der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht in der Lage, seinen Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr zu nehmen, besteht der Anspruch auf Urlaub weiter und erlischt nicht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 20. Januar 2009 entschieden und damit ein Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts erschüttert.

Die Folgen dieses Urteils für die Unternehmen sind gravierend: Urlaubsansprüche (dauerhaft) erkrankter Arbeitnehmer verfallen nunmehr nicht "automatisch" nach Ende des Urlaubsjahres oder des (gesetzlich oder tariflich festgelegten) Übertragungszeitraums, sondern bleiben bis auf Weiteres bestehen. Für Unternehmen bedeutet dies vor allem ein erhebliches Ausmaß an Mehrkosten, wenn sie Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihren ggf. über mehrere Jahre nicht genommenen Jahresurlaub finanziell abgelten müssen.

"Mit diesem Urteil bricht der EuGH mit der langjährigen Rechtsprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts.", kommentiert Dr. Kerstin Schmidt, Partnerin und Fachanwältin für Arbeitsrecht im Düsseldorfer Büro von Lovells LLP, die aktuelle Entscheidung des EuGH.

"Bislang verfiel ein solcher Urlaubsanspruch spätestens am Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. des gesetzlichen Übertragungszeitraumes von drei Monaten, sofern keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen bestanden", so die Arbeitsrechtsexpertin weiter. "Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraumes wieder aufnehmen konnten, hatten keinen Anspruch auf spätere Gewährung oder finanzielle Abgeltung des Urlaubs."

In seinem Urteil vom 20. Januar 2009 in den verbundenen Rechtssachen "Schultz-Hoff" (C-350/06) und "Stringer u. a." (C-520/06) hat sich der EuGH mit den Vorabentscheidungsersuchen eines deutschen und eines britischen Gerichts auseinandergesetzt, die beide die Auslegung des in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) verankerten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub betrafen. In Deutschland hatte das LAG Düsseldorf über die Urlaubsabgeltung eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit, die letztlich zu seiner Verrentung geführt hatte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht realisieren konnte. Der Arbeitnehmer hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von rund 14.000 Euro für zwei Jahre verklagt. Das Unternehmen hatte unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts die Ansicht vertreten, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sei aufgrund seiner bis zuletzt andauernden Arbeitsunfähigkeit verfallen.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich der EuGH nicht an: Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub könne, so der EuGH, bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer während des Bezugzeitraums gearbeitet habe. Daher könne ein Verlust des Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums oder des Übertragungszeitraums nur dann vorgesehen werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Arbeitnehmer, die während des gesamten Bezugzeitraumes und/oder über den Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben seien, hätten diese Möglichkeit jedoch nicht. Gleiches gelte für Arbeitnehmer, die vor ihrer Arbeitsunfähigkeit während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet haben.

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Quelle: Pressemitteilung vom 21.1.2009

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