Berechnung der Rufbereitschaft

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

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Berechnung der Rufbereitschaft

Beitrag von Service » 30.11.2008, 12:25

Berechnung der Rufbereitschaft

Hat der Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft mehrere Arbeitseinsätze, ist gem. § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K aF die Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze zunächst jeweils auf volle Stunden aufzurunden und anschließend zu addieren.

Aus den Gründen:

Hat der Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft mehrere Arbeitseinsätze, ist gem. § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K aF die Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze zunächst jeweils auf volle Stunden aufzurunden und anschließend zu addieren. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K aF, wonach für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft „jede“ angefangene Stunde auf eine volle Stunde zu runden ist. Dieser Formulierung liegt zugrunde, dass es innerhalb einer Rufbereitschaft mehrere angefangene Stunden geben kann, die jeweils aufzurunden sind. Wäre bei mehreren Arbeitseinsätzen innerhalb einer Rufbereitschaft die Dauer der Arbeitseinsätze zunächst zu addieren und anschließend aufzurunden, gäbe es dagegen nur eine angefangene Stunde, die aufzurunden wäre.

Die Beantwortung der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Frage, ob die einzelnen Arbeitseinsätze zunächst zu addieren und dann die so errechnete Gesamtdauer zu runden sind, oder ob jeder einzelne Arbeitseinsatz zunächst auf volle Stunden zu runden und dann die Summe zu bilden ist, hat - wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat - Auswirkungen auf die Vergütungshöhe. Der insoweit erhobene Einwand des Beklagten, die Rechtsauffassung der Klägerin führe zu einer Verteuerung der Rufbereitschaft, ist jedoch rechtlich unerheblich. Das vom Beklagten herangezogene „Gebot der Kostenneutralität“ der tariflichen Neuregelung ist ein Ziel der Arbeitgeberseite in den Tarifverhandlungen gewesen, dem sich die Gewerkschaftsseite nicht ausdrücklich widersetzt haben mag. Es hat sich allerdings auf das gesamte Tarifwerk bezogen. Für die Auslegung einzelner Tarifvorschriften lassen sich hieraus keine Schlüsse ziehen. Es gibt keinen allgemeinen Auslegungsgrundsatz, wonach stets die für den öffentlichen Arbeitgeber wirtschaftlich weniger belastende Tarifauslegung maßgebend ist.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24.09.2008, 6 AZR 664/07

Quelle: Mitteilung vom 29.11.2008
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