Wiederholtes Zuspätkommen am Arbeitsplatz kann nach entsprechender Abmahnung auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt, 7 Ca 9503/98
Die Richter wiesen mit der o.a. Feststellung die Klage einer Verkäuferin gegen ein Juwelierunternehmen zurück. Die Arbeitnehmerin war bereits vier Mal wegen zum Teil erheblicher Verspätungen abgemahnt worden. Eines Morgens kam sie erneut rund 30 Minuten nach dem regulären Arbeitsbeginn in das Geschäft. Zu den Gründen ihrer Verspätung verwickelte sie sich in Widersprüche. Ihr wurde daraufhin fristlos gekündigt.
Kommt ein Mitarbeiter immer wieder zu spät, kann laut Urteil von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgegangen werden. Nachdem die Arbeitnehmerin in der Vergangenheit bereits vier Mal abgemahnt worden sei, hätte sie der Arbeitgeber daher auch nicht bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist beschäftigen müssen, sagte der Gerichtsvorsitzende.
Kündigung wegen Unpünktlichkeit - Zuspätkommen!
Moderator: WernerSchell
Kündigung wegen Unpünktlichkeit
Kündigung wegen Unpünktlichkeit: Das müssen Sie wissen!
Die Unpünktlichkeit eines Mitarbeiters stellt eine Verletzung der im Arbeitsvertrag geregelten Pflichten dar. Als Arbeitgeber müssen sie dies keinesfalls dulden. Schließlich schuldet Ihr Angestellter Ihnen seine Arbeitsleistung. Natürlich rechtfertigt ein einmaliges Verschlafen noch keine Kündigung. Häufen sich jedoch die unentschuldigten Verspätungen eines Mitarbeiters oder nehmen diese bereits das Ausmaß der Arbeitsverweigerung an, sollten Sie unverzüglich aktiv werden. Allein der Arbeitnehmer ist dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz einzutreffen. Geben Sie nichts auf Ausreden! Ihr Mitarbeiter muss seinen Weg notfalls so früh antreten, dass er – etwa bei schlechter Witterung – rechtzeitig die Arbeit aufnehmen kann. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Unpünktlichkeit wird von den Arbeitsgerichten meist allerdings nur als letzter Ausweg akzeptiert. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Wichtig ist dabei, dass der Mitarbeiter wiederholt gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt und der gesamte Betriebsablauf durch die Verspätungen empfindlich beeinträchtigt wird.
Tipp: Sprechen Sie zunächst eine Abmahnung aus!
Als Voraussetzung für eine Kündigung sollten Sie grundsätzlich eine vorangegangene schriftliche Abmahnung betrachten. Achten Sie darauf, dass Sie in der Abmahnung exakt dokumentieren, wann es zu welchen Verspätungen seitens des Mitarbeiters gekommen ist. Weisen Sie ihn darauf hin, dass es sich um eine Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag handelt und drohen Sie ihm für den Wiederholungsfall bereits die Kündigung an. Verlaufen dann weitere Abmahnungen erfolglos und erscheint der Mitarbeiter wiederholt unpünktlich, ist die Kündigung ein angemessener Schritt. Gerade nach einer erfolgten Abmahnung steht Ihr Arbeitnehmer schließlich besonders in der Pflicht, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Lassen Sie das Argument nicht gelten, durch das verspätete Eintreffen ergäben sich keine negativen Auswirkungen für den reibungslosen Betriebsablauf insgesamt. Die wiederholte Unpünktlichkeit eines abgemahnten Mitarbeiters ist selbst dann ein Grund zur Kündigung, wenn es nicht zu Störungen im Betriebsablauf kommt. In diesem Fall ist die Kündigung allein deshalb erforderlich, um die Disziplin in Ihrem Betrieb aufrechtzuerhalten.
Tipp: Auch geringfügige Verspätungen rechtfertigen die Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat zum Thema Unpünktlichkeit ein aktuelles Urteil gesprochen. Im verhandelten Fall war der Mitarbeiter einer Autowaschanlage innerhalb von anderthalb Jahren 15 Mal zu spät zur Arbeit erschienen und dafür bereits dreimal eine Abmahnung erhalten. Am Tag nach der letzten Abmahnung erschien er erneut fünf Minuten zu spät und der Arbeitgeber kündigte ihm fristgerecht. Das Gericht urteilte hier zugunsten des Arbeitgebers. Er durfte die Kündigung zu Recht aussprechen, da auch die geringfügigen Unpünktlichkeiten des Arbeitnehmers zu erheblichen Störungen des Betriebsablaufs in der Waschstraße geführt hatten. Dies muss ein Arbeitgeber nach drei erfolglosen Abmahnungen nicht mehr hinnehmen. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.11.2006, Az.: 5 Sa 271/06).
Quelle: Mitteilung vom 26.3.2007
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Die Unpünktlichkeit eines Mitarbeiters stellt eine Verletzung der im Arbeitsvertrag geregelten Pflichten dar. Als Arbeitgeber müssen sie dies keinesfalls dulden. Schließlich schuldet Ihr Angestellter Ihnen seine Arbeitsleistung. Natürlich rechtfertigt ein einmaliges Verschlafen noch keine Kündigung. Häufen sich jedoch die unentschuldigten Verspätungen eines Mitarbeiters oder nehmen diese bereits das Ausmaß der Arbeitsverweigerung an, sollten Sie unverzüglich aktiv werden. Allein der Arbeitnehmer ist dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz einzutreffen. Geben Sie nichts auf Ausreden! Ihr Mitarbeiter muss seinen Weg notfalls so früh antreten, dass er – etwa bei schlechter Witterung – rechtzeitig die Arbeit aufnehmen kann. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Unpünktlichkeit wird von den Arbeitsgerichten meist allerdings nur als letzter Ausweg akzeptiert. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Wichtig ist dabei, dass der Mitarbeiter wiederholt gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt und der gesamte Betriebsablauf durch die Verspätungen empfindlich beeinträchtigt wird.
Tipp: Sprechen Sie zunächst eine Abmahnung aus!
Als Voraussetzung für eine Kündigung sollten Sie grundsätzlich eine vorangegangene schriftliche Abmahnung betrachten. Achten Sie darauf, dass Sie in der Abmahnung exakt dokumentieren, wann es zu welchen Verspätungen seitens des Mitarbeiters gekommen ist. Weisen Sie ihn darauf hin, dass es sich um eine Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag handelt und drohen Sie ihm für den Wiederholungsfall bereits die Kündigung an. Verlaufen dann weitere Abmahnungen erfolglos und erscheint der Mitarbeiter wiederholt unpünktlich, ist die Kündigung ein angemessener Schritt. Gerade nach einer erfolgten Abmahnung steht Ihr Arbeitnehmer schließlich besonders in der Pflicht, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Lassen Sie das Argument nicht gelten, durch das verspätete Eintreffen ergäben sich keine negativen Auswirkungen für den reibungslosen Betriebsablauf insgesamt. Die wiederholte Unpünktlichkeit eines abgemahnten Mitarbeiters ist selbst dann ein Grund zur Kündigung, wenn es nicht zu Störungen im Betriebsablauf kommt. In diesem Fall ist die Kündigung allein deshalb erforderlich, um die Disziplin in Ihrem Betrieb aufrechtzuerhalten.
Tipp: Auch geringfügige Verspätungen rechtfertigen die Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat zum Thema Unpünktlichkeit ein aktuelles Urteil gesprochen. Im verhandelten Fall war der Mitarbeiter einer Autowaschanlage innerhalb von anderthalb Jahren 15 Mal zu spät zur Arbeit erschienen und dafür bereits dreimal eine Abmahnung erhalten. Am Tag nach der letzten Abmahnung erschien er erneut fünf Minuten zu spät und der Arbeitgeber kündigte ihm fristgerecht. Das Gericht urteilte hier zugunsten des Arbeitgebers. Er durfte die Kündigung zu Recht aussprechen, da auch die geringfügigen Unpünktlichkeiten des Arbeitnehmers zu erheblichen Störungen des Betriebsablaufs in der Waschstraße geführt hatten. Dies muss ein Arbeitgeber nach drei erfolglosen Abmahnungen nicht mehr hinnehmen. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.11.2006, Az.: 5 Sa 271/06).
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