Krankenschwester setzte Anspruch auf Tätigkeit in der Nachtschicht gerichtlich durch
Eine über Jahre in der Nachtschicht eingesetzte Krankenschwester hat einen Anspruch auf Arbeit ausschließlich in der Nacht. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn die Nachtarbeit im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde. In einem Urteil vom 28.08.2003 gab damit das Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt am Main im Eilverfahren der Klage einer Krankenschwester gegen ein Alten- und Pflegeheim statt.
Der Fall:
Eine Krankenschwester hatte sich 1992 bei dem Heim auf die Stelle einer Nachtwache beworben. Daraufhin war sie auch 10 Jahre lang lediglich nachts eingesetzt worden. Schließlich teilte der Arbeitgeber die Krankenschwester in die Wechselschicht ein, so dass sie auch tagsüber hätte arbeiten müssen. Weil jedoch die Versorgung ihrer fünf Kinder mit der Wechselschicht nicht vereinbar gewesen wäre, wehrte sie sich gerichtlich gegen die neue Arbeitseinteilung. Vor dem LAG war die Krankenschwester erfolgreich.
Entscheidungsgründe:
Die Krankenschwerster habe einen Anspruch auf ausschließlichen Einsatz in der Nachtschicht. Sie habe sich nämlich 1992 auf eine Stelle beworben, die ausdrücklich als Nachtarbeit ausgewiesen war. Auch wenn der ausschließliche Einsatz in der Nachtschicht damals nicht in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart worden sei, habe die Krankenschwester wegen des langjährigen Nachtschichteinsatzes und ihrer familiären Situation auf den ausschließlichen Nachteinsatz vertrauen dürfen. Sie habe damit einen Anspruch darauf, auch künftig nur in der Nachtschicht eingesetzt zu werden.
Urteil des LAG Frankfurt a.M. vom 28.08.2003 - 5 SaGa 1623/02 -
Nachtschicht - Anspruch auf Tätigkeit
Moderator: WernerSchell
-
- Administrator
- Beiträge: 25258
- Registriert: 18.05.2003, 23:13
-
- Sr. Member
- Beiträge: 315
- Registriert: 18.11.2005, 09:14
Änderungskündigung statt Umsetzungsentscheidung?
Die vorgestellte Entscheidung ist interessant und sicherlich sehr arbeitnehmerInnenfreundlich ausgefallen. Allerdings hatte das Gericht auch nur über die angegriffene Umsetzung zu entscheiden.
Ich denke, dass ein Arbeitgeber durchaus die Möglichkeit hat, bei den beschriebenen Fallkonstallationen betriebsbedingt eine Änderungskündigung auszusprechen. Eine dagegen erhobene Kündigungsschutzklage könnte m.E. wohl kaum erfolgversprechend begründet werden.
G.Sch.
Ich denke, dass ein Arbeitgeber durchaus die Möglichkeit hat, bei den beschriebenen Fallkonstallationen betriebsbedingt eine Änderungskündigung auszusprechen. Eine dagegen erhobene Kündigungsschutzklage könnte m.E. wohl kaum erfolgversprechend begründet werden.
G.Sch.