Bei Entscheidungen über die Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber grundsätzlich auf schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen
Diese grundsätzliche Beurteilung nahm das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 23.09.2004 - 6 AZR 567/03 – vor. Die wesentlichen Aussagen dieser Entscheidung lassen sich wie folgt beschreiben:
Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen getroffen sind. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Werner Schell
Lage der Arbeitszeit & das billige Ermessen
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Arbeitszeiten - Direktionsrecht des Dienstgebers?
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Siehe auch unter
http://www.diag-mav-freiburg.de/diag_b/ ... ektion.htm
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