Hallo,
ich arbeite an einem Universitätsklinikum. Es hat sich bei uns die Frage gestellt, wie lange Dienstpläne aufbewahrt werden müssen. Es würde mich interessieren, wie dies in anderen Kliniken gehandhabt wird und ob es dafür eine gesetzliche Regelung oder sonstige Vorschrift gibt.
Vielen Dank im voraus für die Antworten
Dienstplan - Aufbewahrungsfrist ?
Moderator: WernerSchell
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Aufbewahrungsfristen für Dienstpläne
Hallo,
mir sind keine Aufbewahrungsfristen für Dienstpläne bekannt. Es liegt daher wohl im freien Ermessen eines Arbeitgebers, ob er solche Pläne aufhebt; er kann folglich auch die Dauer der Aufbewahrung bestimmen.
Soweit allerdings Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und sonstige Leistungserbringer des Gesundheits- und Sozialwesen angesprochen sind, müsste z.B. an mögliche Behandlungs- und Pflegefehler gedacht werden. Insoweit können ggf. Ansprüche geltend gemacht werden. Um insoweit gewappnet zu sein, wäre es u.U. hilfreich, auf Dienstplanunterlagen zurückgreifen zu können. Man könnte so z.B. belegen, wie die personelle Situation in einem bestimmten Arbeitsbereich war.
Gruß Berti
mir sind keine Aufbewahrungsfristen für Dienstpläne bekannt. Es liegt daher wohl im freien Ermessen eines Arbeitgebers, ob er solche Pläne aufhebt; er kann folglich auch die Dauer der Aufbewahrung bestimmen.
Soweit allerdings Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und sonstige Leistungserbringer des Gesundheits- und Sozialwesen angesprochen sind, müsste z.B. an mögliche Behandlungs- und Pflegefehler gedacht werden. Insoweit können ggf. Ansprüche geltend gemacht werden. Um insoweit gewappnet zu sein, wäre es u.U. hilfreich, auf Dienstplanunterlagen zurückgreifen zu können. Man könnte so z.B. belegen, wie die personelle Situation in einem bestimmten Arbeitsbereich war.
Gruß Berti
Re: Dienstplan - Aufbewahrungsfrist ?
Hi,
als Aufbewahrungsfrist würde ich aus Erfahrungswerten max. 10 Jahre ansetzen, je nach interner Regelung. Die Mindestaufbewahrung laut § 8 Heimgesetz ist 5 Jahre. Nach § 16 (2) Arbeitszeitgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Harald
als Aufbewahrungsfrist würde ich aus Erfahrungswerten max. 10 Jahre ansetzen, je nach interner Regelung. Die Mindestaufbewahrung laut § 8 Heimgesetz ist 5 Jahre. Nach § 16 (2) Arbeitszeitgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Harald