Arzneimittelähnliche Medizinprodukte - Verordnungsfähigkeit
Verfasst: 19.09.2008, 11:10
BVMed klärt über die Neuregelung der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten auf
Berlin. Die Neuregelung zur Erstattung in Paragraph 31 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) bezieht sich nur auf „arzneimittelähnliche“ Medizinprodukte. Das sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen wie beispielsweise Hyaluronsäure, isotonische Kochsalzlösung oder viskoelastische Substanzen. Darauf hat der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, heute in Berlin hingewiesen. Hintergrund ist, dass es bei Ärzten, Krankenkassen, Medizinprodukteherstellern und Leistungserbringern teilweise große Verunsicherungen und Fehlinterpretationen zur Neuregelung der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten gibt.
Nach dem 2007 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften“ musste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für die Zeit nach dem 1. Juli 2008 in einer Liste festlegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen so genannte arzneimittelähnliche Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden können. Eine Vielzahl von Anträgen ist derzeit beim G-BA im Verwaltungsverfahren, so dass mit einer kontinuierlichen Ergänzung der Liste zu rechnen ist. Anträge können weiterhin an den G-BA gestellt werden.
Gemessen am Gesamtspektrum der Medizinprodukte stellen die arzneimittelähnlichen Medizinprodukte nur einen Bruchteil am Gesamtvolumen dar. Unter den verordnungsfähigen Medizinprodukten subsumieren sich unter anderem fast alle Hilfsmittel (§ 33 SGB V), alle Verbandmittel (§ 31 Abs. 1 S.1 SGB V), Nahtmaterialien oder medizinische Implantate. In diesem Bereich gab es jedoch keine gesetzlichen Änderungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit, so der BVMed. Dass beispielsweise Verbandmittel weiterhin verordnungsfähig und nicht von der genannten Regelung betroffen sind, stellte der G-BA im Zusammenhang mit der Umsetzung der Neuregelung explizit nach Auskunft des BVMed wie folgt klar:
„Der Versorgungsanspruch für Verbandmittel ist abschließend in § 31 Abs. 1 Satz 1SGB V geregelt und daher nicht Gegenstand des Abschnittes I der Arzneimittel-Richtlinie.
Verbandmittel sind Produkte, die dazu bestimmt sind, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder deren Körperflüssigkeit aufzusaugen. Dies sind z. B. Wund- und Heftpflaster ("Pflasterverbände"), Kompressen, Mittel zur feuchten Wundversorgung, Mull- und Fixierbinden, Gipsverbände, Mullkompressen, Nabelkompressen, Stütz-, Entlastungs-, Steif- oder Kompressionsverbände sowie Verbandmittel zum Fixieren oder zum Schutz von Verbänden.
Zu den Verbandmitteln zählt auch das Trägermaterial, das arzneilich wirkende Stoffe für oberflächengeschädigte Körperteile enthält.“
Das gleiche gelte nach Informationen des BVMed auch für die enterale Ernährung. Hierbei handele es sich nicht um Medizinprodukte sondern um diätische Lebensmittel. Diese sind ausnahmsweise in die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 31 SGB V einbezogen worden. Die enterale Ernährung unterliege jedoch der Diätverordnung. Damit sei klar, dass auch Produkte der enteralen Ernährung nicht von der Neuregelung für arzneimittelähnliche Medizinprodukte betroffen seien, so der BVMed abschließend
Quelle: Pressemitteilung vom 19.9.2008 - 68/08
http://www.bvmed.de/presse/pressemittei ... language=1
Berlin. Die Neuregelung zur Erstattung in Paragraph 31 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) bezieht sich nur auf „arzneimittelähnliche“ Medizinprodukte. Das sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen wie beispielsweise Hyaluronsäure, isotonische Kochsalzlösung oder viskoelastische Substanzen. Darauf hat der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, heute in Berlin hingewiesen. Hintergrund ist, dass es bei Ärzten, Krankenkassen, Medizinprodukteherstellern und Leistungserbringern teilweise große Verunsicherungen und Fehlinterpretationen zur Neuregelung der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten gibt.
Nach dem 2007 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften“ musste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für die Zeit nach dem 1. Juli 2008 in einer Liste festlegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen so genannte arzneimittelähnliche Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden können. Eine Vielzahl von Anträgen ist derzeit beim G-BA im Verwaltungsverfahren, so dass mit einer kontinuierlichen Ergänzung der Liste zu rechnen ist. Anträge können weiterhin an den G-BA gestellt werden.
Gemessen am Gesamtspektrum der Medizinprodukte stellen die arzneimittelähnlichen Medizinprodukte nur einen Bruchteil am Gesamtvolumen dar. Unter den verordnungsfähigen Medizinprodukten subsumieren sich unter anderem fast alle Hilfsmittel (§ 33 SGB V), alle Verbandmittel (§ 31 Abs. 1 S.1 SGB V), Nahtmaterialien oder medizinische Implantate. In diesem Bereich gab es jedoch keine gesetzlichen Änderungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit, so der BVMed. Dass beispielsweise Verbandmittel weiterhin verordnungsfähig und nicht von der genannten Regelung betroffen sind, stellte der G-BA im Zusammenhang mit der Umsetzung der Neuregelung explizit nach Auskunft des BVMed wie folgt klar:
„Der Versorgungsanspruch für Verbandmittel ist abschließend in § 31 Abs. 1 Satz 1SGB V geregelt und daher nicht Gegenstand des Abschnittes I der Arzneimittel-Richtlinie.
Verbandmittel sind Produkte, die dazu bestimmt sind, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder deren Körperflüssigkeit aufzusaugen. Dies sind z. B. Wund- und Heftpflaster ("Pflasterverbände"), Kompressen, Mittel zur feuchten Wundversorgung, Mull- und Fixierbinden, Gipsverbände, Mullkompressen, Nabelkompressen, Stütz-, Entlastungs-, Steif- oder Kompressionsverbände sowie Verbandmittel zum Fixieren oder zum Schutz von Verbänden.
Zu den Verbandmitteln zählt auch das Trägermaterial, das arzneilich wirkende Stoffe für oberflächengeschädigte Körperteile enthält.“
Das gleiche gelte nach Informationen des BVMed auch für die enterale Ernährung. Hierbei handele es sich nicht um Medizinprodukte sondern um diätische Lebensmittel. Diese sind ausnahmsweise in die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 31 SGB V einbezogen worden. Die enterale Ernährung unterliege jedoch der Diätverordnung. Damit sei klar, dass auch Produkte der enteralen Ernährung nicht von der Neuregelung für arzneimittelähnliche Medizinprodukte betroffen seien, so der BVMed abschließend
Quelle: Pressemitteilung vom 19.9.2008 - 68/08
http://www.bvmed.de/presse/pressemittei ... language=1