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Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI - Vergütung

Verfasst: 10.09.2008, 17:48
von Service
Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI: B.A.H. fordert Anpassung der Vergütungsvereinbarungen

Seit Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes zum 01. Juli 2008 gelten höhere Vergütungssätze für die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI. Die Vergütung beträgt nunmehr von Gesetzes wegen nicht mehr bis zu 16 € beziehungsweise 26 €, sondern bis zu 21 € beziehungsweise 31 €.

Jedoch weigern sich die Pflegekassen in fast allen Bundesländern, eine entsprechende Anpassung der Vergütungsvereinbarungen vorzunehmen. Die bestehenden Verträge sehen bisher einen Maximalbetrag von 16 € beziehungsweise 26 € vor, also die früheren gesetzlichen Obergrenzen. Als Begründung wird auf die Restlaufzeit der bestehenden Vergütungsvereinbarungen hingewiesen und betont, dass es sich um eine "bis zu"-Regelung handelt und deshalb kein Handlungsbedarf bestünde. Nach Auffassung der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V. (B.A.H.) wird dabei nicht berücksichtigt, dass die derzeitigen Vergütungen nur auf Grund der bisherigen Deckelung festgelegt und eben nicht frei vereinbart wurden.

Die B.A.H. führt deshalb ein Musterklageverfahren im Land Brandenburg und hat sich außerdem an die Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt gewandt. Denn Anliegen des Gesetzgebers ist es, die Beratungsbesuche adäquat zu vergüten. Aber weder die neuen, erst recht jedoch nicht die alten Vergütungssätze sind ausreichend, um die Kosten für den Beratungsbesuch, an den hohe Anforderungen an die Qualifikation des Leistungserbringers und die Qualität der Leistung gestellt werden, leistungsgerecht zu bezahlen. "Insofern sind die Pflegekassen angehalten, die neuen Höchstbeträge unbürokratisch und zeitnah umzusetzen", meint dazu Frank Twardowsky, Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V. (B.A.H.).

Quelle: Pressemitteilung vom 5.9.2008
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