Pflegereform ermöglicht Kurzzeitpflege für behinderte Kinder
Berlin. Mit der Pflegereform wurde für pflegebedürftige behinderte Kinder ein neuer Anspruch auf Kurzzeitpflege eingeführt. Darauf weist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einer Pressemitteilung vom 28. Juli hin. Pflegebedürftige behinderte Kinder unter 18 Jahren können seit dem 1. Juli 2008 die Kurzzeitpflege auch in von den Pflegekassen nicht zugelassenen, aber dennoch geeigneten Einrichtungen nutzen, wie etwa in Einrichtungen der der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach SGB XII.
Familien hatten bisher zur Entlastung im häuslichen Bereich lediglich einen Anspruch auf Verhinderungspflege, so das BMG. Mit dem nun bestehenden zusätzlichen Anspruch auf Kurzzeitpflege werde pflegebedürftigen behinderten Kindern und ihren Familien eine neue Finanzierungsmöglichkeit eröffnet, damit sie z. B. Betreuungsplätze, die von Behindertenwohnheimen in den Ferien angeboten werden, nutzen können. Die Pflegeversicherung übernimmt zur Finanzierung der Kurzzeitpflege in geeigneten Einrichtungen von bis zu vier Wochen 1.470 Euro jährlich. Darüber hinaus kann für pflegebedürftige Kinder weiterhin der Anspruch auf Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) in Höhe von bis zu 1.470 Euro jährlich genutzt werden.
Mehr lesen Sie in einer Pressemitteilung des BMG:
http://www.bmg.bund.de/cln_117/nn_11682 ... __nnn=true
Quelle: Pressemitteilung vom 13.9.2008
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB)
Nicole Meermann
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Kurzzeitpflege für behinderte Kinder
Moderator: WernerSchell