Krankenhauspflegebedürftigkeit - Kassen entscheiden mit
Verfasst: 12.11.2007, 17:38
Bundessozialgericht spricht Krankenkassen Prüfrechte zu
Über stationäre Therapie entscheiden Ärzte nicht mehr allein
Behandelnde Ärzte dürfen künftig nicht mehr allein entscheiden, ob eine Krankenhausbehandlung notwendig ist. Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) spielt den Krankenkassen in die Hände.
12.11.07 - Das BSG in Kassel hat den Krankenkassen deutlich mehr Macht bei Entscheidungen über Krankenhausbehandlungen gegeben. Nach dem Beschluss des Großen Senats dürfen die behandelnden Ärzte nicht mehr allein darüber befinden, ob Krankenhausbehandlung notwendig ist. Vielmehr sollen die Kassen die Notwendigkeit überprüfen und gegebenenfalls ihre Zahlungen verweigern (Az.: GS 1/06).
Konkret ging es um einen Versicherten, der wegen einer psychischen Krankheit unter Betreuung steht und Heimunterbringung benötigt. Wegen eines akuten Krankheitsschubs wurde der Patient seit 1996 stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt.
Ab Juli 1998 hatte sich nach Auffassung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sein Zustand so weit stabilisiert, dass eine Behandlung in der Klinik nicht mehr erforderlich war. Vielmehr sollte die weitere ärztliche Behandlung ambulant erfolgen.
Das Krankenhaus hielt jedoch eine Fortführung der stationären Behandlung für notwendig. Deshalb blieb der Patient in der Klinik. Die Krankenkasse des Versicherten weigerte sich jedoch, die ab Juli 1998 durch die Unterbringung im Krankenhaus entstandenen Kosten zu tragen. Daraufhin übernahm der Sozialhilfeträger die Kosten und verlangte nunmehr mit der Klage deren Erstattung.
Rückwirkende Einzelfall-Prüfung bleibt den Kassen verwehrt
Die BSG-Richter entschieden, dass dem Krankenhausarzt eine sogenannte Einschätzungsprärogative nicht zukomme. Er könne daher auch nicht immer allein entscheiden, ob der Patient im Krankenhaus bleiben muss oder nicht. In der Konsequenz bedeutet das: Der BSG-Senat spricht den Krankenkassen Prüfrechte zu.
Eine klare Absage erteilten die Richter dagegen dem Bestreben der Kassen, noch mehr Rechte für sich zu beanspruchen. Rückwirkend Einzelfälle zu prüfen, wurde den Kassen von den BSG-Richtern ausdrücklich untersagt.
Isabel Clages
Fundstelle:
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel_ ... 865232.htm
Über stationäre Therapie entscheiden Ärzte nicht mehr allein
Behandelnde Ärzte dürfen künftig nicht mehr allein entscheiden, ob eine Krankenhausbehandlung notwendig ist. Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) spielt den Krankenkassen in die Hände.
12.11.07 - Das BSG in Kassel hat den Krankenkassen deutlich mehr Macht bei Entscheidungen über Krankenhausbehandlungen gegeben. Nach dem Beschluss des Großen Senats dürfen die behandelnden Ärzte nicht mehr allein darüber befinden, ob Krankenhausbehandlung notwendig ist. Vielmehr sollen die Kassen die Notwendigkeit überprüfen und gegebenenfalls ihre Zahlungen verweigern (Az.: GS 1/06).
Konkret ging es um einen Versicherten, der wegen einer psychischen Krankheit unter Betreuung steht und Heimunterbringung benötigt. Wegen eines akuten Krankheitsschubs wurde der Patient seit 1996 stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt.
Ab Juli 1998 hatte sich nach Auffassung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sein Zustand so weit stabilisiert, dass eine Behandlung in der Klinik nicht mehr erforderlich war. Vielmehr sollte die weitere ärztliche Behandlung ambulant erfolgen.
Das Krankenhaus hielt jedoch eine Fortführung der stationären Behandlung für notwendig. Deshalb blieb der Patient in der Klinik. Die Krankenkasse des Versicherten weigerte sich jedoch, die ab Juli 1998 durch die Unterbringung im Krankenhaus entstandenen Kosten zu tragen. Daraufhin übernahm der Sozialhilfeträger die Kosten und verlangte nunmehr mit der Klage deren Erstattung.
Rückwirkende Einzelfall-Prüfung bleibt den Kassen verwehrt
Die BSG-Richter entschieden, dass dem Krankenhausarzt eine sogenannte Einschätzungsprärogative nicht zukomme. Er könne daher auch nicht immer allein entscheiden, ob der Patient im Krankenhaus bleiben muss oder nicht. In der Konsequenz bedeutet das: Der BSG-Senat spricht den Krankenkassen Prüfrechte zu.
Eine klare Absage erteilten die Richter dagegen dem Bestreben der Kassen, noch mehr Rechte für sich zu beanspruchen. Rückwirkend Einzelfälle zu prüfen, wurde den Kassen von den BSG-Richtern ausdrücklich untersagt.
Isabel Clages
Fundstelle:
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel_ ... 865232.htm