Häusliche Krankenpflege & Kostenübernahmepflicht
Verfasst: 05.04.2007, 07:06
Kostenübernahmepflicht auch bei verspäteter Verordnungseinreichung - Sozialgericht Saarbrücken bestätigt Rechtsauffassung des bad e.V.!
Die gesetzliche Krankenkasse ist gemäß Nr. 24 der Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege (HKP-Richtlinien) regelmäßig verpflichtet, die Kosten für die vom Hausarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen bis zur Entscheidung über die Verordnung zu übernehmen, wenn die Verordnung ihr bis spätestens dem dritten ihrer Ausstellung folgenden Arbeitstag vorgelegt wird. Krankenkassen stellten sich jedoch wiederholt auf den Standpunkt, dass bei einer verspäteten Einreichung - trotz Genehmigung der Verordnung - ein Vergütungsanspruch erst ab Eingang der Verordnung bestehe, nicht ab dem Beginn der Leistungserbringung. Der bad e.V. hat dieser Rechtsauffassung stets widersprochen und den Anspruch der Pflegedienste bejaht. Die Auffassung des bad e.V. wurde im Ergebnis nun von einem Urteil des Sozialgerichts Saarbrücken bestätigt:
In dem Fall zugrunde liegenden Fall bewilligte die Knappschaft eine Folgeverordnung, wollte die Kosten aber erst ab dem Tag des Eingangs der ärztlichen Verordnung übernehmen. Die Kostenübernahme für den Zeitraum zwischen Leistungsbeginn und Verordnungseingang verweigerte sie. Die Klage des Pflegedienstes auf Erstattung auch dieser Kosten war erfolgreich. Das Gericht bestätigte, dass die HKP-Richtlinien und die Vergütungsvereinbarung keine Rechtsgrundlage für eine Leistungsverweigerung darstelle. Sinn und Zweck der 3-Tages-Frist sei es lediglich, die Krankenkasse vor einer unnötig langen Kostenübernahme bei unwirtschaftlichen/ medizinisch nicht notwendigen Leistungen zu schützen. Das Sozialgericht Düsseldorf hatte bereits festgestellt, dass die Berufung auf die Nichteinhaltung der 3-Tages-Frist rechtsmissbräuchlich sei, wenn die erbrachten Leistung unstreitig erforderlich gewesen sind oder der Pflegedienst die verspätete Einreichung nicht verschuldet hat (vgl. Urteil vom 15.02.2002, Az.: S 24 KN 170/00 KR).
Obwohl gegen das Urteil des SG Saarbrücken noch Berufung eingelegt werden kann, zeigt es doch, dass Pflegedienste, die sich gegen Abrechnungskürzungen der o.g. Art wehren, vor Gericht regelmäßig gute Chancen haben!
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, so hilft Ihnen die Bundesgeschäftsstelle des bad e.V. gerne weiter!
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Kapp, RA'in
Stellv. Hauptgeschäftsführerin
Sebastian Froese, RA
Justitiar
Quelle: Pressemitteilung vom 4.4.2007
Bundesverband Ambulante Dienste
und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.
Krablerstr. 136
45326 Essen
Tel.: 0201 - 35 40 01
Fax: 0201 - 35 79 80
Email: info@bad-ev.de
Internet: http://www.bad-ev.de
Die gesetzliche Krankenkasse ist gemäß Nr. 24 der Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege (HKP-Richtlinien) regelmäßig verpflichtet, die Kosten für die vom Hausarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen bis zur Entscheidung über die Verordnung zu übernehmen, wenn die Verordnung ihr bis spätestens dem dritten ihrer Ausstellung folgenden Arbeitstag vorgelegt wird. Krankenkassen stellten sich jedoch wiederholt auf den Standpunkt, dass bei einer verspäteten Einreichung - trotz Genehmigung der Verordnung - ein Vergütungsanspruch erst ab Eingang der Verordnung bestehe, nicht ab dem Beginn der Leistungserbringung. Der bad e.V. hat dieser Rechtsauffassung stets widersprochen und den Anspruch der Pflegedienste bejaht. Die Auffassung des bad e.V. wurde im Ergebnis nun von einem Urteil des Sozialgerichts Saarbrücken bestätigt:
In dem Fall zugrunde liegenden Fall bewilligte die Knappschaft eine Folgeverordnung, wollte die Kosten aber erst ab dem Tag des Eingangs der ärztlichen Verordnung übernehmen. Die Kostenübernahme für den Zeitraum zwischen Leistungsbeginn und Verordnungseingang verweigerte sie. Die Klage des Pflegedienstes auf Erstattung auch dieser Kosten war erfolgreich. Das Gericht bestätigte, dass die HKP-Richtlinien und die Vergütungsvereinbarung keine Rechtsgrundlage für eine Leistungsverweigerung darstelle. Sinn und Zweck der 3-Tages-Frist sei es lediglich, die Krankenkasse vor einer unnötig langen Kostenübernahme bei unwirtschaftlichen/ medizinisch nicht notwendigen Leistungen zu schützen. Das Sozialgericht Düsseldorf hatte bereits festgestellt, dass die Berufung auf die Nichteinhaltung der 3-Tages-Frist rechtsmissbräuchlich sei, wenn die erbrachten Leistung unstreitig erforderlich gewesen sind oder der Pflegedienst die verspätete Einreichung nicht verschuldet hat (vgl. Urteil vom 15.02.2002, Az.: S 24 KN 170/00 KR).
Obwohl gegen das Urteil des SG Saarbrücken noch Berufung eingelegt werden kann, zeigt es doch, dass Pflegedienste, die sich gegen Abrechnungskürzungen der o.g. Art wehren, vor Gericht regelmäßig gute Chancen haben!
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, so hilft Ihnen die Bundesgeschäftsstelle des bad e.V. gerne weiter!
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Kapp, RA'in
Stellv. Hauptgeschäftsführerin
Sebastian Froese, RA
Justitiar
Quelle: Pressemitteilung vom 4.4.2007
Bundesverband Ambulante Dienste
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