AOK Report – Psycho-Pillen statt Pflege
LESERBRIEF
Wieviele Berichte und Bücher müssen über die Massenstraftaten an dementen Menschen in Heimen noch erscheinen, bis Staatsanwälte endlich einmal Ermittlungen aufnehmen und Politiker Maßnahmen ergreifen, damit sich die Zustände in den Heimen ändern müssen?
Neuroleptika werden ca. 50 % der Dementen in Heimen, somit ca. 250.000 Menschen in Deutschland verabreicht. Diese Medikamente sind nicht nur eine chemische Fixierung und damit Maßnahmen einer Freiheitsberaubung, sondern erhöhen unstreitig auch das Mortalitätsrisiko der Betroffenen. Damit tut man alles, aktiv (die Verantwortlichen in den Heimen) oder durch Unterlassen (die zuständigen Politiker), damit diese Menschen schneller "das Zeitliche segnen" und dadurch weniger Kosten und Mühe verursachen. Juristisch bedeutet dies weniger poetisch formuliert: Körperverletzungen mit Todesfolge oder Totschlag mit bedingtem Vorsatz. 250.000 Mal täglich. In unserem Rechtsstaat.
Aufgrund des Offizialprinzips in unserem Strafrecht müssen Staatsanwälte ermitteln, wenn sie von Straftaten erfahren – und sei es aus der Zeitung. " Die Strafverfolgungsbehörden sind berechtigt, aber auch verpflichtet, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen vorzunehmen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 163 StPO)." hier:
http://justiz.hamburg.de/ablauf-des-erm ... erfahrens/
Bei Steuerverkürzungssachverhalten, d. h. wenn der Staat durch die Ermittlungen auf Einnahmen hoffen kann, werden Staatsanwälte auch tatsächlich tätig. Berichte über die Massenstraftaten in Alten- und Pflegeheimen haben noch nie auch nur einen einzigen Staatsanwalt in Gang gesetzt.
Was das bedeutet, erkennt man, wenn man sich vorstellt, dass über Kinderheime aus Berichten und Untersuchungen bekannt würde, dass in allen Kinderheimen die Hälfte der Kinder von den Aufsichtspersonen sexuell missbraucht würden. Der Aufschrei wäre – zu recht – sehr groß und alle Justizminister würden ihre Staatsanwälte anweisen, Ermittlungen in den Kinderheimen aufzunehmen. Die heute Dementen waren auch einmal Kinder, nicht nur das, sie sind durch ihre Krankheit Kindern sogar wieder ähnlich geworden. Vor allem in ihrer Hilflosigkeit. Jedoch: Niemand kommt ihnen zu Hilfe.
Dass das Martyrium der Dementen seit Jahren tagtäglich ungehindert weiter gehen kann, zeigt, wie ernst Deutschland sein Grundgesetz nimmt. Von den christlichen Werten, der hiesigen Leitkultur, die zur Zeit angeblich nur vom Islam bedroht wird, ganz zu schweigen.
Es handelt sich bei den Dementen übrigens um die Generation, die Deutschland, das ihre Eltern in den Untergang rauschen liessen, nach 1945 wieder aufgebaut und erfolgreich hat.
Der Bericht über den aktuellen AOK-Pflegereport über Demenzkranke wird auf der mdr.de-Seite von "Barbara" abschließend mit folgenden Worten kommentiert:
".....der nichtsbringende Gröhe soll ruhig sein, sofort. Alt werden in diesem Deutschl. ist eine starke katastrophe." (
http://tinyurl.com/jwr3qu6 )
Im Vergleich mit der Fürsorge, die wir unseren Dementen zuteil werden lassen, ist das Deutsch von "Barabara" geradezu makellos.
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Mit freundlichen Grüßen,
Dagmar Schön
Rechtsanwältin
Sebastiansplatz 3
80331 München
Fon: +49. 89.288 066 88
mob: +49.176.242 11 285
info@kanzlei-schoen.de
http://www.kanzlei-schoen.de
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Aus Forum:
viewtopic.php?f=2&t=21899
Medikation - Aufklärung und Dokumentation zwingend
Der Behandelnde ist nach § 630e BGB grundsätzlich verpflichtet, wichtige Vorgänge aufzuzeichnen, also schriftlich zu dokumentieren.
Dazu gehört die Aufklärung, natürlich auch bezüglich einer Medikation.
"… (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen,
insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen.
Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. …" - Quelle:
https://dejure.org/gesetze/BGB/630f.html
Mangelt es an einer solchen Dokumentation, tritt die Umkehr der Beweislast ein (§ 630 h BGB):
"… (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e,
kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. …" - Quelle:
https://dejure.org/gesetze/BGB/630h.html
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Weitere Informationen:
Arzthaftung - Die ärztlichen Aufklärungspflichten bei der Arzneimitteltherapie
von Prof. Dr. Dr. R. Dettmeyer, Institut für Rechtsmedizin, Gießen E-Mail:
Reinhard.Dettmeyer@forens.med.uni-giessen.de
Der ärztliche Heileingriff wird tatbestandlich als Körperverletzungsdelikt angesehen, der eines Rechtfertigungsgrundes bedarf – im Regelfall der rechtfertigenden Einwilligung des Patienten nach vorheriger ordnungsgemäßer Aufklärung.
Dies gilt auch für die Abgabe eines Arzneimittels bzw. einer medikamentösen Therapie, das die häufigste Form einer Therapie darstellt. Zugleich ist die Aufklärung vertragliche Pflicht. Doch welche Aufklärungspflichten treffen den
Chefarzt und sein Team bei der Arzneimitteltherapie? Der nachfolgende Beitrag nennt die wichtigsten Punkte.
Über was muss aufgeklärt werden?
… (weiter lesen unter) …
http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk ... id=1290&am
Juristische Risiken der Pharmakotherapie oder Im Zweifel haftet der Arzt
Relevanz der ärztlichen Aufklärung aus rechtlicher Sicht insbesondere bei der Pharmakotherapie
Rechtsanwalt Dr. A. Wienke
Wienke & Becker - Köln
…
Pharmakotherapeutische Aufklärung
„Handbuch des Arztrechts“:
„Die Medikation verpflichtet den Arzt dazu, den Kranken über Dosis, Unverträglichkeit und Nebenfolgen ins Bild zu setzen. Die Instruktionspflicht reicht umso weiter, je gefährlicher das Präparat ist.
Verschreibt der Arzt seinem Patienten ein in der Anwendung nicht ungefährliches Arzneimittel, so hat er ihn darüber aufzuklären und durch geeignete Maßnahmen, ggf. Überwachung, die schonende Applikation sicherzustellen.“
„Flüchtige Hinweise auf Begleitdrucksachen entlasten den Arzt nicht. Auf den Beipackzettel darf der Arzt sich nicht verlassen. Vielfach genügt das Lesen des Beipackzettels durch den Patienten nicht, so dass er im Interesse seines
Selbstbestimmungsrechts – nämlich auch etwas Unvernünftiges zu tun – auf ergänzende mündliche Informationen des behandelnden Arztes angewiesen bleibt.“
… (weiter lesen unter ) …
https://www.mh-hannover.de/fileadmin/or ... Wienke.pdf
Ärztekammer Berlin informiert - Stand Juni 2015:
Die ärztliche Aufklärungspflicht
Der Wille von Patientinnen und Patienten ist für Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich bindend. Nach dem Behandlungsvertrag sollen Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten als selbstverantwortliche Partnerinnen und Partner
in Respekt vor deren persönlichen Rechten annehmen, um ihnen Rat und Hilfe zu geben. Eine Patientin oder ein Patient kann jedoch das Recht auf Selbstbestimmung nur dann wahr-nehmen, wenn sie oder er von der Ärztin oder dem Arzt
vor der Behandlung umfassend über Diagnose, Therapiemöglichkeiten und mögliche Komplikationen aufgeklärt worden ist.
… (weiter lesen unter) …
https://www.aerztekammer-berlin.de/10ar ... flicht.pdf
Aufklärungspflicht des Arztes über Nebenwirkungen von Medikamenten
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. März 2005 - VI ZR 289/03 -
… Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin über die mit der Einnahme des Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken zu informieren. Unter den hier gegebenen Umständen reiche der Warnhinweis in der Packungsbeilage
des Pharmaherstellers nicht aus. In Anbetracht der möglichen schweren Folgen, die sich für die Lebensführung der Klägerin bei Einnahme des Medikaments ergeben konnten und auch später verwirklicht haben, habe auch die Beklagte als das
Medikament verordnende Ärztin darüber aufklären müssen, dass das Medikament in Verbindung mit dem Rauchen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls in sich barg. Nur dann hätte die Klägerin ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben
und sich entweder dafür entscheiden können, das Medikament einzunehmen und das Rauchen einzustellen, oder wenn sie sich als Raucherin nicht in der Lage sah, das Rauchen aufzugeben, auf die Einnahme des Medikaments wegen des bestehenden
Risikos zu verzichten.
… (weiter lesen unter) …
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... &linked=pm und
https://openjur.de/u/188968.html und
viewtopic.php?f=2&t=6407&hilit=289%2F03
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Über die Rechte der Patienten wird regelmäßig in Vorträgen informiert. Die nächste Vortragsveranstaltung
findet am 15.05.2017, 17.30 Uhr, in der Volkshochschule Neuss statt. Der Eintritt ist, wie immer frei.
Siehe die weiteren Hinweise in diesem Forum unter folgender Adresse:
viewtopic.php?f=7&t=21918
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Ärzte Zeitung vom 01.02.2017:
BAH-Umfrage: Mehr Beratung zu Arzneimitteln erwünscht
Ein Drittel der Bevölkerung in Deutschland wünscht sich mehr fachliche Ratschläge für die richtige Einnahme von Medikamenten.
mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=928 ... tik&n=5536