Nordrhein-Westfalen:
Kostenfalle beim Einsatz zusätzlicher Betreuungskräfte?
Köln. Bei der Ermittlung der in Nordrhein-Westfalen (NRW) gültigen Mindest-Fachkraftquote von 50 Prozent sind ab sofort auch die Betreuungskräfte für demenziell Erkrankte gemäß § 87 b SGB XI dem Pflegepersonal hinzuzurechnen. Dies geht aus dem Erlass des NRW-Sozialministeriums vom 20. April 2009 zur Neuermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Fachkraftquote in Pflegeeinrichtungen hervor.
Die neue Regelung stößt beim Bundesverband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen auf Kritik. Auf die Einrichtungen könnten so weitere Kosten zukommen. Denn: Bei einer Anrechnung der Betreuungskräfte – in der Regel keine examinierten Pflegekräfte – sinkt automatisch der Fachkräfteanteil in den Einrichtungen. "Für den Fall einer Unterschreitung der Mindestgrenze ist die Einrichtung plötzlich gezwungen, neue kostenintensive Fachkräfte einzustellen. Da eine höhere Zahl an Fachkräften ohne die neue Berechnung gar nicht erforderlich wäre, werden die Kosten der Pflegeeinrichtungen erhöht, ohne dass ein sachlicher Grund besteht", heißt es in einer Mitteilung des Verbandes.
Dies widerspreche der bundesgesetzlichen Regelung, nach der das zusätzliche Personal Betreuungsleistungen nicht für alle, sondern nur für diejenigen Bewohner erbringt, die demenziell erkrankt sind. "Außerdem wird das Zusatzpersonal nicht über die allgemeinen Pflegesätze sondern vielmehr gesondert von den jeweiligen Pflegekassen der demenziell erkrankten Bewohner finanziert", so der Verband.
Quelle: Mitteilung vom 19.05.2009
Vincentz Network, Hannover, http://www.vincentz.net
Betreuungskräfte nach § 87b SGB XI & die Fachkraftquote
Moderator: WernerSchell