Häusliche Krankenpflege nach Krankenhausaufenthalt
Verfasst: 26.03.2009, 14:07
Häusliche Krankenpflege nach Krankenhausaufenthalt
Übermittelter Fragetext:
Guten Tag,
hätte gerne gewusst ob jemand erfahrung hat mit der kostenübernahme von notwendiger sofortpflege nach einem krankenhausaufenthalt. es geht um meine mutter (85), erkrankt an Darmkrebs und Altersdemenz, die nach einem Krankenhausaufenthalt in einem derart schlechten Zustand war, dass wir eine 24 Std. Pflege für Sie beauftragt haben (da niemand in ihrem Haushalt wohnt) - welche sich ca. 2 Wochen kümmerte, bis dies
nur noch Stundenweise notwendig war..
Die Bahn BKK will nun nur 384 Euro für die 2 Wochen erstatten - und
wir finden nirgends Auskünfte, die uns helfen könnten festzustellen,
ob dies korrekt ist (Kosten beliefen sich auf ca. 3000 Euro).
herzlichen dank für Ihre Hilfe
mfg
Antwort:
Sehr geehrte Fragestellerin,
in der von Ihnen geschilderten Angelegenheit handelt es sich offensichtlich um die in § 37 SGB V angesprochene Häusliche Krankenpflege. Dazu finden Sie Hinweise unter
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__37.html
Die Mutter (oder Rechtsvertreter) sollte die diesbezüglichen Ansprüche ggf. schriftlich bei der Krankenkasse einfordern und dabei auch abklären lassen, ob und inwieweit die konkrete Satzung Besonderheiten regelt. Wenn die Entscheidung der Kasse nicht nachvollziehbar ist, kann dagegen Widerspruch erhoben werden; ggf. auch Klage vor dem Sozialgericht.
Kostenerstattung ist nur in dem Umfange zulässig, wie Ansprüche auf Häusliche Krankenpflege bestehen. Genau dies muss aber exakt abgeklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
http://www.wernerschell.de
§ 37 SGB VHäusliche Krankenpflege
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist; der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.
(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können. Er bestimmt darüber hinaus das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1.
Übermittelter Fragetext:
Guten Tag,
hätte gerne gewusst ob jemand erfahrung hat mit der kostenübernahme von notwendiger sofortpflege nach einem krankenhausaufenthalt. es geht um meine mutter (85), erkrankt an Darmkrebs und Altersdemenz, die nach einem Krankenhausaufenthalt in einem derart schlechten Zustand war, dass wir eine 24 Std. Pflege für Sie beauftragt haben (da niemand in ihrem Haushalt wohnt) - welche sich ca. 2 Wochen kümmerte, bis dies
nur noch Stundenweise notwendig war..
Die Bahn BKK will nun nur 384 Euro für die 2 Wochen erstatten - und
wir finden nirgends Auskünfte, die uns helfen könnten festzustellen,
ob dies korrekt ist (Kosten beliefen sich auf ca. 3000 Euro).
herzlichen dank für Ihre Hilfe
mfg
Antwort:
Sehr geehrte Fragestellerin,
in der von Ihnen geschilderten Angelegenheit handelt es sich offensichtlich um die in § 37 SGB V angesprochene Häusliche Krankenpflege. Dazu finden Sie Hinweise unter
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__37.html
Die Mutter (oder Rechtsvertreter) sollte die diesbezüglichen Ansprüche ggf. schriftlich bei der Krankenkasse einfordern und dabei auch abklären lassen, ob und inwieweit die konkrete Satzung Besonderheiten regelt. Wenn die Entscheidung der Kasse nicht nachvollziehbar ist, kann dagegen Widerspruch erhoben werden; ggf. auch Klage vor dem Sozialgericht.
Kostenerstattung ist nur in dem Umfange zulässig, wie Ansprüche auf Häusliche Krankenpflege bestehen. Genau dies muss aber exakt abgeklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
http://www.wernerschell.de
§ 37 SGB VHäusliche Krankenpflege
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist; der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.
(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können. Er bestimmt darüber hinaus das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1.