Arzneimittel-Abgabe an Automaten erlaubt
Verfasst: 13.03.2009, 13:05
Verwaltungsgericht Mainz erlaubt Arzneimittel-Abgabe an Automaten
Das Verwaltungsgericht Mainz (4. Kammer; Az: 4 K 375/08.MZ) hat ein Terminal an einer Apotheke in einer rheinhessischen Gemeinde, über das auch verschreibungspflichtige Medikamente ohne persönlichen Kontakt mit dem Kunden ausgegeben werden können, für zulässig erachtet, wenn ein Drucker integriert wird, mit dem auf den Originalverschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben aufgebracht werden.
Der Kläger hat in seiner Filialapotheke ein Abgabeterminal installiert. Dieses ermöglicht die Ausgabe von nichtapotheken- und nichtverschreibungspflichtigen Produkten wie über einen Selbstbedienungsautomaten. Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Produkten tritt der Apotheker mittels Bildschirmtelephonie mit dem Kunden in Kontakt. Rezepte werden eingescannt und vom Apotheker über einen Computerbildschirm überprüft. Dann veranlasst der Apotheker die Ausgabe des Produktes durch den Automaten über einen Ausgabeschacht, in dem sich eine Kamera befindet, die es dem Apotheker ermöglicht zu prüfen, ob es sich um das richtige Produkt handelt. Will er das Produkt nicht herausgeben, kann er es zurückhalten.
Wenn es mit einem vom Hersteller angebotenen Drucker ausgestattet wird, ist das vorliegende Terminal nach dem Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Mainz rechtlich nicht zu beanstanden. Der Drucker ermögliche es, auf den Originalverschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben anzubringen. Im Übrigen sei der Betrieb des Terminals rechtens. Es sei nicht erforderlich, dass der Apotheker die Verschreibung „in die Hand nehmen könne“; es genüge, dass diese eingescannt werde und er sie visuell wahrnehmen könne. Eventuelle Manipulation der Verschreibung könne der Apotheker via Bildschirm erkennen. Er sei auch in der Lage, mittels der Bildschirmtelephonie seinen Informations- und Beratungspflichten nachzukommen.
Bild- und Tonqualität der Kommunikationsanlage seien gut, deren Bedienung sei einfach. Im Lichte der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln sei es auch nicht mehr erforderlich, dass Arzneimittel in der Apotheke ausgehändigt werden. Schließlich sei die gesetzlich geforderte persönliche Leitung der Apotheke durch den Apotheker gewährleistet, auch wenn der Kläger mit einer Gesellschaft einen Vertrag geschlossen habe, nach dem die Anlage zu bestimmten Zeiten von Dritten betreut werde. Denn hierbei kämen nur Apotheker zum Einsatz, die der Kläger nach dem Vertrag kenne und denen gegenüber er uneingeschränkt weisungsbefugt sei.
Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 29/2008 des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz zu Urteil des Verwaltungsgerichts
Mainz vom 21.11.2008 - Az: 4 K 375/08.MZ -
Das Verwaltungsgericht Mainz (4. Kammer; Az: 4 K 375/08.MZ) hat ein Terminal an einer Apotheke in einer rheinhessischen Gemeinde, über das auch verschreibungspflichtige Medikamente ohne persönlichen Kontakt mit dem Kunden ausgegeben werden können, für zulässig erachtet, wenn ein Drucker integriert wird, mit dem auf den Originalverschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben aufgebracht werden.
Der Kläger hat in seiner Filialapotheke ein Abgabeterminal installiert. Dieses ermöglicht die Ausgabe von nichtapotheken- und nichtverschreibungspflichtigen Produkten wie über einen Selbstbedienungsautomaten. Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Produkten tritt der Apotheker mittels Bildschirmtelephonie mit dem Kunden in Kontakt. Rezepte werden eingescannt und vom Apotheker über einen Computerbildschirm überprüft. Dann veranlasst der Apotheker die Ausgabe des Produktes durch den Automaten über einen Ausgabeschacht, in dem sich eine Kamera befindet, die es dem Apotheker ermöglicht zu prüfen, ob es sich um das richtige Produkt handelt. Will er das Produkt nicht herausgeben, kann er es zurückhalten.
Wenn es mit einem vom Hersteller angebotenen Drucker ausgestattet wird, ist das vorliegende Terminal nach dem Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Mainz rechtlich nicht zu beanstanden. Der Drucker ermögliche es, auf den Originalverschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben anzubringen. Im Übrigen sei der Betrieb des Terminals rechtens. Es sei nicht erforderlich, dass der Apotheker die Verschreibung „in die Hand nehmen könne“; es genüge, dass diese eingescannt werde und er sie visuell wahrnehmen könne. Eventuelle Manipulation der Verschreibung könne der Apotheker via Bildschirm erkennen. Er sei auch in der Lage, mittels der Bildschirmtelephonie seinen Informations- und Beratungspflichten nachzukommen.
Bild- und Tonqualität der Kommunikationsanlage seien gut, deren Bedienung sei einfach. Im Lichte der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln sei es auch nicht mehr erforderlich, dass Arzneimittel in der Apotheke ausgehändigt werden. Schließlich sei die gesetzlich geforderte persönliche Leitung der Apotheke durch den Apotheker gewährleistet, auch wenn der Kläger mit einer Gesellschaft einen Vertrag geschlossen habe, nach dem die Anlage zu bestimmten Zeiten von Dritten betreut werde. Denn hierbei kämen nur Apotheker zum Einsatz, die der Kläger nach dem Vertrag kenne und denen gegenüber er uneingeschränkt weisungsbefugt sei.
Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 29/2008 des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz zu Urteil des Verwaltungsgerichts
Mainz vom 21.11.2008 - Az: 4 K 375/08.MZ -