Für Arme keine medizinisch notwendigen Leistungen ?
Verfasst: 12.02.2009, 07:21
Für Arme keine medizinisch notwendigen Leistungen ?
Im Zusammenhang mit dem Ruhen der Leistungen nach § 16 SGB (Sozialgesetzbuch) V
- Siehe Forum:
Ruhen von Leistungen nach § 16 SGB V
viewtopic.php?t=10528
ist ein weiterer problematischer Sachverhalt bekannt geworden:
Nach § 16 SGB V ruhen die Leistungen, wenn der Versicherte mit Beiträgen im Rückstand ist. Dahinter steht die Vorstellung, ein Versicherter zahle mutwillig keine Beiträge, obwohl er dazu finanziell in der Lage ist. Um ihn unter Druck zu setzen und zur Beitragszahlung zu "erziehen", dient die Leistungsverweigerung der Krankenkassen.
Wie ist es aber, wenn objektiv feststeht, dass ein Versicherter - z.B. im Rahmen einer gerichtlichen Privatinsolvenz - über Jahre seine Beitragsrückstande nicht ausgleichen kann, obwohl er es gerne möchte. Sollen diesem Versicherten obwohl er seine laufenden Beiträge stets in voller Höhe zahlt - z.B. wegen einer alten Beitragsschuld von 500 EUR - über Jahre hinweg die medizinisch notwendigen Leistungen verweigert werden, es sei denn er wird zum Sozialhilfeempfänger ?
Entspricht dieses unsinnige und unverhältnismäßige Ergebnis wirklich dem Willen des Gesetzgebers ?
Mit dem Motiv des Gesetzgebers gegen mutwillige Beitragsverweigerer vorgehen zu wollen, haben diese Fälle jedenfalls nichts mehr zu tun.
Hier ist dringend eine angemessene Ausnahmeregelung erforderlich.
Im Zusammenhang mit dem Ruhen der Leistungen nach § 16 SGB (Sozialgesetzbuch) V
- Siehe Forum:
Ruhen von Leistungen nach § 16 SGB V
viewtopic.php?t=10528
ist ein weiterer problematischer Sachverhalt bekannt geworden:
Nach § 16 SGB V ruhen die Leistungen, wenn der Versicherte mit Beiträgen im Rückstand ist. Dahinter steht die Vorstellung, ein Versicherter zahle mutwillig keine Beiträge, obwohl er dazu finanziell in der Lage ist. Um ihn unter Druck zu setzen und zur Beitragszahlung zu "erziehen", dient die Leistungsverweigerung der Krankenkassen.
Wie ist es aber, wenn objektiv feststeht, dass ein Versicherter - z.B. im Rahmen einer gerichtlichen Privatinsolvenz - über Jahre seine Beitragsrückstande nicht ausgleichen kann, obwohl er es gerne möchte. Sollen diesem Versicherten obwohl er seine laufenden Beiträge stets in voller Höhe zahlt - z.B. wegen einer alten Beitragsschuld von 500 EUR - über Jahre hinweg die medizinisch notwendigen Leistungen verweigert werden, es sei denn er wird zum Sozialhilfeempfänger ?
Entspricht dieses unsinnige und unverhältnismäßige Ergebnis wirklich dem Willen des Gesetzgebers ?
Mit dem Motiv des Gesetzgebers gegen mutwillige Beitragsverweigerer vorgehen zu wollen, haben diese Fälle jedenfalls nichts mehr zu tun.
Hier ist dringend eine angemessene Ausnahmeregelung erforderlich.