Pharmaunternehmen haften nicht für in Packungsbeilage aufgeführte Nebenwirkungen
Die Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln wird trotz der zu befürchtenden Nebenwirkungen in der Zulassungsentscheidung von Amts wegen auf der Grundlage einer Abwägung von zu erwartendem Nutzen und zu befürchteten Risiken festgestellt. Deshalb haften Pharmaunternehmer nicht für Gesundheitsschäden, die als mögliche Nebenwirkungen in der Packungsbeilage aufgeführt waren, sondern nur für solche, die ein vertretbares Maß überschreiten.
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http://www.otto-schmidt.de/zivilrecht_z ... _8880.html
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 08.10.2008 - 7 U 200/07 -
Keine Haftung für Packungsbeilage aufgeführte Nebenwirkungen
Moderator: WernerSchell