Kein blaues Blinklicht für Hausrufnotdienste
Hausrufnotdienste sind nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 4 StVZO zur Ausrüstung ihrer Fahrzeuge mit blauem Blinklicht berechtigt
und haben in der Regel auch keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO.
Beschluss VGH Baden-Württemberg vom 6. August 2014 • Az. 10 S 55/13 -
Quelle: https://openjur.de/u/716615.html
Dazu berichtet die Ärzte Zeitung am 004.09.2014:
Urteil: Kein Blaulicht für den Hausnotruf
Hausnotrufdienste können für ihre Fahrzeuge kein Blaulicht beanspruchen. Dies sei Fahrzeugen vorbehalten, die "ganz überwiegend
zur Notfallrettung eingesetzt werden", so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=868 ... cht&n=3708
Kein blaues Blinklicht für Hausrufnotdienste
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