Sozialamt muss Fahrtkosten eines Heimbewohners zu notwendigem Arzttermin bezahlen
Orientierungssätze von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:
1. Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Sozialhilfeträger nach dem SGB XII (hier: Bezirk Oberpfalz) auf Übernahme der Fahrtkosten (hier: Taxikosten) zu notwendigen ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungsterminen.
2. Der Träger der Sozialhilfe kann über eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII verpflichtet sein, dem in einem Pflegeheim untergebrachten Sozialhilfeempfänger die Kosten der Fahrten zu ambulanten (zahn-) ärztlichen Behandlungsmaßnahmen zu übernehmen, wenn vorrangig kein Dritter, insbesondere die Krankenkasse, eintrittspflichtig ist.
Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 03.04.2014 (Az. S 16 AS 4/14 ER)
Quelle und weitere Informationen mit Entscheidungstext unter
http://www.ra-klose.com/html/sg-r-s16so-4-14er.html
Siehe auch unter
http://mobil.wochenblatt.de/nachrichten ... 172,252012
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/bet ... ozialhilfe
Sozialamt muss Fahrtkosten zu notwendigem Arzttermin zahlen
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