VGH:
Ein Heimleiter für mehrere Einrichtungen
München. Der bayrische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat jüngst ein wegweisendes Urteil ( Aktenzeichen: 12 B 07.383 ) zu den Befugnissen der Heimaufsicht erlassen. Das Urteil ist insbesondere für Heimbetreiber interessant, da es klargestellt, dass ein Heimleiter mehrere Heime leiten kann.
Der Kläger war Träger mehrerer stationärer Pflegeeinrichtungen. Er betrieb in Obernzenn eine Einrichtung mit 142 Plätzen, in Rothenburg eine vollstationäre Einrichtung mit 115 Plätzen und in Nürnberg einen Wohnstift. Für alle drei Einrichtungen war nur ein Heimleiter eingesetzt. Die für die Einrichtung in Rothenburg zuständige Heimaufsicht Ansbach untersagte den Einsatz nur eines Heimleiters für drei Einrichtungen und verpflichtete den Träger, für seine drei Einrichtungen jeweils einen eigenen Heimleiter einzustellen.
Der VGH hob diese Anordnung auf. Eine Begrenzung auf die Anzahl der zuleitenden Heime ist im Heimgesetz nicht enthalten. Weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt sich nach Auffassung des VGH das von der Heimaufsicht vertretene Verbot der gleichzeitigen Leitung mehrerer Einrichtungen.
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Quelle: Mitteilung vom 17.12.2008
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB)
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Moderator: WernerSchell