Rollstuhlversorgung in Heimen - Hilfsmittelversorgung
Moderator: WernerSchell
Rollstuhlversorgung in Heimen - Hilfsmittelversorgung
Erstmal einfreundliches Hallo an Alle !
Ich arbeite in einer gechlossenen Gerontopsychiatrie und hätte eine Frage:
Es ist folgendes: Ein Bewohner, nicht mehr in der Lage zu laufen (demenz) bekam vom Arzt einen Rollstuhl verordnet. Dieser Rollstuhl wurde von der Krankenkasse geliefert. Die Krankenkasse will die Kosten nicht übernehmen die Angehörigen sind nicht in der Lage die Kosten zu tragen. Der Rollstuhl wurde gestern wieder abgeholt (dem Bewohner quasi unterm Hintern weggezogen). Inwieweit ist das Heim dazu verpflichtet einen Rollstuhl zur Verfügung zu stellen, wenn der Bewohner ständig darauf angewiesen ist.
Im Voraus vielen Dank
Gruß
Gaby
Ich arbeite in einer gechlossenen Gerontopsychiatrie und hätte eine Frage:
Es ist folgendes: Ein Bewohner, nicht mehr in der Lage zu laufen (demenz) bekam vom Arzt einen Rollstuhl verordnet. Dieser Rollstuhl wurde von der Krankenkasse geliefert. Die Krankenkasse will die Kosten nicht übernehmen die Angehörigen sind nicht in der Lage die Kosten zu tragen. Der Rollstuhl wurde gestern wieder abgeholt (dem Bewohner quasi unterm Hintern weggezogen). Inwieweit ist das Heim dazu verpflichtet einen Rollstuhl zur Verfügung zu stellen, wenn der Bewohner ständig darauf angewiesen ist.
Im Voraus vielen Dank
Gruß
Gaby
Rollstuhlversorgung im Heim
Hallo Gaby,
die Hilfsmittelversorgung (Rollstuhlversorgung) ist immer anhand der Einzelumstände zu beurteilen. Wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt – und die Kasse letztlich ablehnt, könnte man an Widerspruch und Klage (gegen die Krankenkasse) denken. Auf jeden Fall sollte man sich die Ablehnung schriftlich begründen lassen. Dann kann man über die Argumentation weiter nachdenken und dagegen halten!
Zu berücksichtigen ist, dass den Heimen weitgehend eine Pflicht zur Hilfsmittelversorgung der Bewohner obliegt. Dazu nachfolgend einige Texthinweise aus diesem Forum.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk
Leistungspflicht für einen Lagerungsrollstuhl
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=0#0
Kasse reglementiert die Rollstuhlnutzung !
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=3#3
Rollstuhlnutzer - für Gesellschaft zu teuer ??
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=3#3
die Hilfsmittelversorgung (Rollstuhlversorgung) ist immer anhand der Einzelumstände zu beurteilen. Wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt – und die Kasse letztlich ablehnt, könnte man an Widerspruch und Klage (gegen die Krankenkasse) denken. Auf jeden Fall sollte man sich die Ablehnung schriftlich begründen lassen. Dann kann man über die Argumentation weiter nachdenken und dagegen halten!
Zu berücksichtigen ist, dass den Heimen weitgehend eine Pflicht zur Hilfsmittelversorgung der Bewohner obliegt. Dazu nachfolgend einige Texthinweise aus diesem Forum.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk
Leistungspflicht für einen Lagerungsrollstuhl
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=0#0
Kasse reglementiert die Rollstuhlnutzung !
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=3#3
Rollstuhlnutzer - für Gesellschaft zu teuer ??
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=3#3
Hilfsmittel (Rollstuhl) für Bewohner
Hallo Forum!
Ich würde - falls noch nicht geschehen - bei der Krankenkasse einen schriftlichen Antrag stellen, die Kosten des ärztlich verordneten Rollstuhls zu übernehmen. Dann soll diese bitte, wie Dirk schon geschrieben hat, auch schriftlich ablehnen und begründen!
Dann wird man weiter sehen müssen; ggf. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht.
Unabhängig davon ist wohl auch die Einrichtung in der Pflicht! Sie wird doch sicherlich auch über Rollstühle verfügen.
Sylvia Rother
Ich würde - falls noch nicht geschehen - bei der Krankenkasse einen schriftlichen Antrag stellen, die Kosten des ärztlich verordneten Rollstuhls zu übernehmen. Dann soll diese bitte, wie Dirk schon geschrieben hat, auch schriftlich ablehnen und begründen!
Dann wird man weiter sehen müssen; ggf. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht.
Unabhängig davon ist wohl auch die Einrichtung in der Pflicht! Sie wird doch sicherlich auch über Rollstühle verfügen.
Sylvia Rother
Hilfsmittel (Rollstuhl) für Bewohner
Hilfsmittel (Rollstuhl) für Bewohner
Der heimvertragliche Anspruch schließt den sozialversicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einem Rollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung dann nicht aus, wenn der Betroffene den Rollstuhl auch für Aktivitäten außerhalb des Heimes benötigt.
BSG, Urteil vom 10.02.2000, Az: B3 KR 26/99 R
Fundstelle:
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile ... recht/4990
Der heimvertragliche Anspruch schließt den sozialversicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einem Rollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung dann nicht aus, wenn der Betroffene den Rollstuhl auch für Aktivitäten außerhalb des Heimes benötigt.
BSG, Urteil vom 10.02.2000, Az: B3 KR 26/99 R
Fundstelle:
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile ... recht/4990
Hilfsmittel (Rollstuhl) für Bewohner
Guten Morgen an alle MitleserInnen im Forum!
Etwas Grundsätzliches:
Die Hilfsmittelversorgung in Deutschland ist das beste Beispiel dafür, dass gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung unbedingt zusammen geführt werden müssen. Es wird nämlich durch die verschiedenen Träger immer wieder versucht, die Kostenlast hin- und herzuschieben. Betroffen sind im Ergebnis die Versicherten. Daher ist eine Reform der Sozialleistungssystem fällig mit dem Ziel, die Leistungsansprüche - übersichtlich für die Versicherten - zusammen zu führen. Die Politik ist gefordert!
Gibt es klare Zuständigkeiten auf, sind auch die vielen Streitfälle um notwendige Hilfsmittel überwiegend entbehrlich.
Es grüßt
Marina Böhminghaus
Etwas Grundsätzliches:
Die Hilfsmittelversorgung in Deutschland ist das beste Beispiel dafür, dass gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung unbedingt zusammen geführt werden müssen. Es wird nämlich durch die verschiedenen Träger immer wieder versucht, die Kostenlast hin- und herzuschieben. Betroffen sind im Ergebnis die Versicherten. Daher ist eine Reform der Sozialleistungssystem fällig mit dem Ziel, die Leistungsansprüche - übersichtlich für die Versicherten - zusammen zu führen. Die Politik ist gefordert!
Gibt es klare Zuständigkeiten auf, sind auch die vielen Streitfälle um notwendige Hilfsmittel überwiegend entbehrlich.
Es grüßt
Marina Böhminghaus
Kein Rollstuhl für Wachkoma-Patienten
Kein Rollstuhl für Wachkoma-Patienten
Ein Wachkoma-Patient in einem Pflegeheim hat gegen die Krankenkasse keinen Anspruch auf einen Rollstuhl für Spazierfahrten außerhalb des Pflegeheimgeländes.
Die Krankenkasse muss Hilfsmittel bezahlen, wenn diese die Selbstbestimmung der Betroffenen fördern. Der Mann kann aber nicht seinen eigenen Willen äußern.
Die Pflegekasse muss den Rollstuhl nicht bezahlen, sie trägt die Heimkosten. Das Pflegeheim muss Rollstühle bereitstellen, aber nicht erlauben, dass damit das Heimgelände verlassen wird. (Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 11.10.2005, Az. S 18 KR 540/05 ER) (pm)
Quelle: Pressemitteilung
http://www.vdk.de/perl/CMS_Page.cgi?ID= ... cVq4WNsi4l
Ein Wachkoma-Patient in einem Pflegeheim hat gegen die Krankenkasse keinen Anspruch auf einen Rollstuhl für Spazierfahrten außerhalb des Pflegeheimgeländes.
Die Krankenkasse muss Hilfsmittel bezahlen, wenn diese die Selbstbestimmung der Betroffenen fördern. Der Mann kann aber nicht seinen eigenen Willen äußern.
Die Pflegekasse muss den Rollstuhl nicht bezahlen, sie trägt die Heimkosten. Das Pflegeheim muss Rollstühle bereitstellen, aber nicht erlauben, dass damit das Heimgelände verlassen wird. (Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 11.10.2005, Az. S 18 KR 540/05 ER) (pm)
Quelle: Pressemitteilung
http://www.vdk.de/perl/CMS_Page.cgi?ID= ... cVq4WNsi4l
ALTENHEIM-Rechtsrat: Wer zahlt den Rollstuhl?
ALTENHEIM-Rechtsrat: Wer zahlt den Rollstuhl?
Die Rechtslage bei der Kostenübernahme von Hilfsmitteln in Heimen ist noch nicht abschließend geklärt. Das Bundessozialgericht hat mit der Entscheidung vom 22. 7. 2004, Az.: B 3 KR 5/03 Rt, die Frage der Kostenübernahme für Rollstühle für Heimbewohner nur scheinbar abschließend geklärt.
Das Urteil sieht vor, dass bei allen Personen, denen eine verantwortungsbewusste Bestimmung über das eigene Schicksal nicht mehr möglich ist, das Heim zur Kostenübernahme eines Rollstuhls verpflichtet ist. Nicht befasst hat sich das Bundessozialgericht indes mit der regelmäßig behandlungspflegerischen Komponente von Rollstühlen. Gerade diese ist aber für Schädel-Hirn-Trauma-Patienten wesentlich.
Der Rat für die Praxis: Die Heimleitung sollte Bewohner, die Spezialrollstühle auch unter behandlungspflegerischen Aspekten benötigen, zum Widerspruch oder zur Erhebung einer Klage ermuntern.
Dem Heim kann die Entscheidungspraxis der Krankenkassen nicht egal sein. Bei Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse droht dem Heim eine erhebliche Kostenlast: einmal aufgrund der Verpflichtung zur Kostenübernahme von Rollstühlen und zum anderen sofern hier eine zu große Zurückhaltung auf Seiten des Heimes erfolgt durch etwaige Haftungsansprüche. (Quelle: ALTENHEIM 04/2006, Rubrik Rechtsrat, betreut neben anderen Autoren von RA Hedwig Seiffert.)
TIPP: Relevante Urteile zum Pflegerecht finden Sie auch in JudiCare, der neuen Urteiledatenbank im Vincentz.Net. Informieren Sie sich über das Angebot hier: http://www.vincentz.net/urteile/
Bei Fragen zur Urteiledatenbank rufen Sie das Vincentz.Net-Team - Patricia Ritter und Angelika Havers - an. Beide informieren Sie gern unter Tel. 0511 - 99 10 117 oder per E-Mail: info@vincentz.net.
http://www.vincentz.net/altenheim/
Die Rechtslage bei der Kostenübernahme von Hilfsmitteln in Heimen ist noch nicht abschließend geklärt. Das Bundessozialgericht hat mit der Entscheidung vom 22. 7. 2004, Az.: B 3 KR 5/03 Rt, die Frage der Kostenübernahme für Rollstühle für Heimbewohner nur scheinbar abschließend geklärt.
Das Urteil sieht vor, dass bei allen Personen, denen eine verantwortungsbewusste Bestimmung über das eigene Schicksal nicht mehr möglich ist, das Heim zur Kostenübernahme eines Rollstuhls verpflichtet ist. Nicht befasst hat sich das Bundessozialgericht indes mit der regelmäßig behandlungspflegerischen Komponente von Rollstühlen. Gerade diese ist aber für Schädel-Hirn-Trauma-Patienten wesentlich.
Der Rat für die Praxis: Die Heimleitung sollte Bewohner, die Spezialrollstühle auch unter behandlungspflegerischen Aspekten benötigen, zum Widerspruch oder zur Erhebung einer Klage ermuntern.
Dem Heim kann die Entscheidungspraxis der Krankenkassen nicht egal sein. Bei Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse droht dem Heim eine erhebliche Kostenlast: einmal aufgrund der Verpflichtung zur Kostenübernahme von Rollstühlen und zum anderen sofern hier eine zu große Zurückhaltung auf Seiten des Heimes erfolgt durch etwaige Haftungsansprüche. (Quelle: ALTENHEIM 04/2006, Rubrik Rechtsrat, betreut neben anderen Autoren von RA Hedwig Seiffert.)
TIPP: Relevante Urteile zum Pflegerecht finden Sie auch in JudiCare, der neuen Urteiledatenbank im Vincentz.Net. Informieren Sie sich über das Angebot hier: http://www.vincentz.net/urteile/
Bei Fragen zur Urteiledatenbank rufen Sie das Vincentz.Net-Team - Patricia Ritter und Angelika Havers - an. Beide informieren Sie gern unter Tel. 0511 - 99 10 117 oder per E-Mail: info@vincentz.net.
http://www.vincentz.net/altenheim/
Hilfsmittel in der stationären Einrichtung
Hilfsmittel in der stationären Einrichtung:
Wer ist für die Versorgung mit Hilfsmitteln zuständig - das Pflegeheim oder die Krankenkasse? Diese Frage stellt sich häufig für Bewohner und Angehörige, wenn es um die Versorgung mit Rollstuhl, ...
….
http://www.actiwo.de/detaila.htm?nid=15 ... 4&id=24381
Quelle: Mitteilung vom 8.9.2006
Wer ist für die Versorgung mit Hilfsmitteln zuständig - das Pflegeheim oder die Krankenkasse? Diese Frage stellt sich häufig für Bewohner und Angehörige, wenn es um die Versorgung mit Rollstuhl, ...
….
http://www.actiwo.de/detaila.htm?nid=15 ... 4&id=24381
Quelle: Mitteilung vom 8.9.2006
Rollstuhlversorgung in Heimen
Rollstuhl
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Rollstuhlversorgung in Heimen
Nach § 33 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Krankenkassen sind für die Versorgung grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob Versicherte in einer eigenen Wohnung oder in einem Heim leben. Dieser Grundsatz erfährt jedoch beim "Versicherungsfall" der vollstationären Pflegebedürftigkeit, also bei der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs 2 SGB XI) oder in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI), eine Einschränkung. Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach SGB V und SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Allerdings ist die Leistungspflicht der Krankenversicherung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherte zum Kreis pflegebedürftiger Personen nach §§ 14, 15 SGB XI gehört (z.B . Schwerstpflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III) und der Rollstuhl auch der Erleichterung ihrer Pflege dient. (BSG-Urteil vom 10.02.2000, B 3 KR 28/99R) Gehunfähige Pflegeheim-Bewohner haben Anspruch auf Bereitstellung eines geeigneten Rollstuhls für pflegerische Zwecke gegen den Heimträger. Dir Bereitstellungspflicht beschränkt sich dabei auf den Bereich innerhalb des Heims und das Heimgelände. Bei vollstationärer Pflege hat der Heimträger für die notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, die benötigt werden, den Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen. Die hiermit verbundenen Kosten sind mit dem Pflegesatz abgegolten.
Ein Leistungsanspruch gegen die Gesetzliche Krankenkasse auf Versorgung mit einem vom Arzt verordneten Rollstuhl als Hilfsmittel besteht immer dann, wenn der Betroffene den Rollstuhl auch für Aktivitäten außerhalb des Heimes benötigt (insbesondere Spazierfahrten; Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses - Mobilität und gesellschaftlicher Kontakt zur Vermeidung von Vereinsamung, auch Ausfahrten mit Angehörigen usw.). (vgl. BSG, Urteil vom 10.02.2000, Az: B3 KR 26/99 R)
Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Soweit ein Bewohner auf einen Rollstuhl angewiesen ist, das Heim aber nicht mehr verlässt, hat dieser aber dennoch einen Anspruch gegenüber der eigenen Krankenkasse, wenn er seine Wege und Aufenthaltsorte zumindest innerhalb des Heimes noch selbst bestimmen kann.
....
Weiter unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Rollstuhl
...
Rollstuhlversorgung in Heimen
Nach § 33 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Krankenkassen sind für die Versorgung grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob Versicherte in einer eigenen Wohnung oder in einem Heim leben. Dieser Grundsatz erfährt jedoch beim "Versicherungsfall" der vollstationären Pflegebedürftigkeit, also bei der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs 2 SGB XI) oder in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI), eine Einschränkung. Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach SGB V und SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Allerdings ist die Leistungspflicht der Krankenversicherung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherte zum Kreis pflegebedürftiger Personen nach §§ 14, 15 SGB XI gehört (z.B . Schwerstpflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III) und der Rollstuhl auch der Erleichterung ihrer Pflege dient. (BSG-Urteil vom 10.02.2000, B 3 KR 28/99R) Gehunfähige Pflegeheim-Bewohner haben Anspruch auf Bereitstellung eines geeigneten Rollstuhls für pflegerische Zwecke gegen den Heimträger. Dir Bereitstellungspflicht beschränkt sich dabei auf den Bereich innerhalb des Heims und das Heimgelände. Bei vollstationärer Pflege hat der Heimträger für die notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, die benötigt werden, den Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen. Die hiermit verbundenen Kosten sind mit dem Pflegesatz abgegolten.
Ein Leistungsanspruch gegen die Gesetzliche Krankenkasse auf Versorgung mit einem vom Arzt verordneten Rollstuhl als Hilfsmittel besteht immer dann, wenn der Betroffene den Rollstuhl auch für Aktivitäten außerhalb des Heimes benötigt (insbesondere Spazierfahrten; Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses - Mobilität und gesellschaftlicher Kontakt zur Vermeidung von Vereinsamung, auch Ausfahrten mit Angehörigen usw.). (vgl. BSG, Urteil vom 10.02.2000, Az: B3 KR 26/99 R)
Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Soweit ein Bewohner auf einen Rollstuhl angewiesen ist, das Heim aber nicht mehr verlässt, hat dieser aber dennoch einen Anspruch gegenüber der eigenen Krankenkasse, wenn er seine Wege und Aufenthaltsorte zumindest innerhalb des Heimes noch selbst bestimmen kann.
....
Weiter unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Rollstuhl