Eingeschränkte Alltagskompetenz Höherer Betreugungsbedarf!

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

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Gaby Modig
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Eingeschränkte Alltagskompetenz Höherer Betreugungsbedarf!

Beitrag von Gaby Modig » 21.06.2008, 09:18

Eingeschränkte Alltagskompetenz –Höherer Betreugungsbedarf!
Die Höhe der jeweiligen Leistung orientiert sich an den Kriterien der Begutachtungsrichtlinien von 2006 – Buchstabe E – Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

Nachlesbar unter:
http://www.vincentz.net/download/Beguta ... n_2006.pdf

Hierzu hat die Zeitschrift CAREkonkret (13.06.2008) hilfreiche Hinweise gegeben:

Bislang erhalten Demenzerkrankte zusätzlich maximal 460 Euro pro Jahr, wenn sie mindestens in Pflegestufe I eingestuft sind. Viele Demenzkranke gehen durch diese Regelung leer aus, denn sie erfüllen nicht die Anforderungen der Pflegestufe. Zum 1. Juli 2008 wird nicht nur der Kreis der Berechtigten erweitert, sondern die Zusatzzahlungen erhöhen sich auf 1.200 bzw. 2.400 Euro pro Jahr. Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben zukünftig unabhängig von der Pflegestufe Anspruch auf diese Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Ob ein erheblicher, allgemeiner Betreuungsaufwand vorliegt, wird anhand des Kriterienkataloges der Begutachtungsrichtlinie für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung bestimmt. Darin sind 13 Kriterien wie "Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs", "Verkennen oder Verursachen von gefährdenden Situationen" oder "Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation" in zwei Bereichen zusammengefasst.

"Aus diesem Kriterienkatalog müssen zwei Aspekte aus unterschiedlichen Bereichen erfüllt sein, um Anspruch auf 100 Euro monatlich zu haben", sagte Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) gegenüber der Deutschen Presseagentur (dpa). "Sind es drei Aspekte, allerdings nur bestimmte, liegt ein erhöhter Betreuungsbedarf vor und es gibt 200 Euro pro Monat. Bei Menschen mit einer diagnostizierten Demenz ist die Chance groß, dass sie monatlich 100 Euro bekommen. Alle, die bereits die 460 Euro im Jahr erhalten, bekommen die 1.200 Euro pro Jahr automatisch. Für den erhöhten Betrag müssen aber auch sie einen Antrag stellen. Wir gehen davon aus, dass 50 Prozent aller Demenzkranken die zweite Stufe erhalten."

Quelle: CAREkonkret Nr. 24, vom 13.6.2008, Rubrik: Ambulante Dienste

Man darf gespannt sein, wie in der Praxis die Zuordnung erfolgt. Gibt es hier gerechte Einschätzungen oder gibt es Sparauflagen mit der Folge, dass die zweite, höhere, Stufe nur selten erreicht werden kann???

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Pflegereform: Mehr Leistungen für Menschen mit Demenz

Beitrag von Service » 27.06.2008, 10:52

Beschlossen: Welche Versicherten können ab 01.07.2008 monatlich 100 €/ 200 € für zusätzliche Betreuungsleistungen beanspruchen?

Heute haben wir für Sie folgenden Artikel in den Downloadbereich unserer Homepage gestellt:
http://www.bad-ev.de/download.php

Pflegereform: Mehr Leistungen für Menschen mit Demenz
"Die Änderungen und neuen Kriterien der Begutachtungs-Richtlinien"

von Uwe Brucker, Fachgebietsleiter Pflegerische Versorgung, MDS, Essen

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Im Begutachtungsverfahren wird zunächst ein "Screening" durchgeführt, in dem die folgenden Punkte auf Auffälligkeit geprüft werden: "Orientierung", "Antrieb/Beschäftigung", "Stimmung", "Gedächtnis", "Tag-/Nachtrhythmus", "Wahrnehmung und Denken", Kommunikation/Sprache", "Situatives Anpassen" und "Soziale Bereiche des Lebens wahrnehmen". Mindestens eine Auffälligkeit, die ursächlich auf demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderung oder psychische Erkrankungen zurückzuführen ist, muss vorliegen und hieraus muss ein regelmäßiger und dauerhafter (voraussichtlich mindestens sechs Monate) Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf resultieren.

Ist dies der Fall, wird ein "Assessment" zu den folgenden 13 Punkten durchgeführt:

Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen/ potenziell gefährdenden Substanzen
Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression
Um den Grundbetrag in Höhe von 100 € monatlich beanspruchen zu können, müssen 2 Punkte bejaht werden, davon mindestens einer aus einem der Bereiche 1 bis 9.

Um den erhöhten Betrag in Höhe von 200 € monatlich beanspruchen zu können, muss mindestens 1 weiterer Punkt aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 bejaht werden.

Wie kommt der Versicherte an den Leistungsanspruch?
Zusätzliche Betreuungsleistungen - egal ob in Höhe des Grundbetrags oder des erhöhten Betrags - sollten unbedingt vom Versicherten bei seiner Pflegeversicherung beantragt werden. Das gilt auch dann, wenn bereits Leistungen (460 Euro jährlich) bezogen werden.

Bedarf es immer einer neuerlichen Begutachtung?
Der MDS hat eine Umsetzungsempfehlung herausgegeben, nach der der Bezieher des zusätzlichen Betreuungsbetrages von bisher bis zu 460 Euro jährlich, bei denen der MDK im Rahmen einer früheren Pflegebegutachtung eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt hat ("Altfälle"), ohne weiteres - sofern sie nicht den erhöhten Betrag beantragen - den Grundbetrag von bis zu 100 Euro monatlich ohne eine neuerliche Prüfung durch den MDK erhalten.

Wird der erhöhte Betrag von bis zu 200 Euro monatlich beantragt und liegt ein früheres PEA-Assessment vor, prüft zunächst die Pflegekasse, ob in diesem Assessment die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungskriterien festgestellt wurde. Ist dies der Fall, gewährt die Pflegekasse, im Regelfall ohne Einschaltung des MDK, den erhöhten Betrag von bis zu 200 Euro. In Zweifelsfällen erfolgt die Vorlage beim MDK, der zunächst prüft, ob eine Entscheidung per Aktenlage möglich ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Begutachtung im häuslichen Umfeld zur Prüfung der Voraussetzungen des beantragten erhöhten Betreuungsbetrages erforderlich.
Wird der erhöhte Betrag von bis zu 200 Euro monatlich beantragt und liegen im früheren PEA-Assessment die Kriterien für die Gewährung des beantragten erhöhten Betreuungsbetrages nicht vor, ist in jedem Fall eine Vorlage beim MDK vorzunehmen. Über die Art der Begutachtung entscheidet der MDK. Je nach Informationslage wird eine Begutachtung nach Aktenlage oder eine Untersuchung in der häuslichen Umgebung durchgeführt.

Bei Fragen zum o.g. Thema hilft Ihnen Ihre bad - Bundesgeschäftsstelle unter der Tel.: 0201-354001 oder info@bad-ev.de gerne weiter.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Kochanek - Hauptgeschäftsführer
Andrea Kapp, RA'in - stellv. Hauptgeschäftsführerin

Bundesverband Ambulante Dienste
und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.
Krablerstr. 136
45326 Essen Tel.:
Fax:
Email:
Internet: 0201 - 35 40 01
0201 - 35 79 80
info@bad-ev.de
http://www.bad-ev.de

Quelle; Mitteilung vom 27.6.2008

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Erhöhung der zusätzlichen Betreuungsleistungen

Beitrag von Presse » 28.06.2008, 06:59

Erneute Begutachtung ist keine Voraussetzung für die Erhöhung der zusätzlichen Betreuungsleistungen - Übergang zur Umsetzung des neuen § 45b SGB XI "rechtzeitig und praxisfreundlich möglich!"

Die Pflegeversicherungsreform sieht in §§ 45b SGB XI n.F. vor, dass ambulant versorgte Versicherte mit einem festgestellten Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, "je nach Umfang" des Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen im Höchstwert von "100 Euro … oder 200 Euro monatlich" beanspruchen können. Wann welche Höchstgrenze gilt, regelt das Gesetz nicht, vielmehr sollte dies von den Pflegekassen in den Begutachtungsrichtlinien festgelegt werden, die jetzt beschlossen wurden. Wie Uwe Brucker, Fachgebietsleiter "Pflegerische Versorgung" des MDS mitteilte, muss hiernach in einem Assessment festgestellt werden, dass mindestens 2 bzw. 3 der Begutachtungskriterien erfüllt sind.
Laut der gleichzeitig dem bad e.V. vorgestellten Handlungsempfehlung des MDS sollen Be-zieher des zusätzlichen Betreuungsbetrages von bisher bis zu 460 Euro jährlich, bei denen der MDK im Rahmen einer früheren Pflegebegutachtung eine erheblich eingeschränkte All-tagskompetenz festgestellt hat, den Grundbetrag von bis zu 100 Euro monatlich ohne eine neuerliche Prüfung durch den MDK erhalten können. Wenn der erhöhte Betrag (bis zu 200 Euro monatlich) beantragt wird und in einem früheren Assessment die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungskriterien festgestellt wurde, sollen die Pflegekassen den Antrag regelmäßig ohne nochmalige Prüfung des MDK bewilligen. Dieser prüft nur in Zweifelsfällen und ggf. nur nach Aktenlage, wenn dies möglich ist, ansonsten erfolgt die Feststellung im häuslichen Umfeld. Wenn noch keine Assessment-Daten vorliegen entscheidet in jedem Fall der MDK, je nach Informationslage nach Aktenlage oder nach einer Untersuchung in der häuslichen Umgebung.

"Es ist die sachgerechteste Lösung, den betroffenen Versicherten den Zugang zu den erhöhten Leistungen regelmäßig auch ohne neuerliche Begutachtung in der Häuslichkeit einzu-räumen!", kommentierte Michael Jakubiak, Bundesvorsitzender des Bundesverbandes Am-bulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V. "Die Verwendung der bereits bestätigten Daten erspart einen ansonsten bundesweit enormen Prüfungsaufwand, der kurzfristig nicht machbar gewesen wäre und eine Umsetzung zum 01.07.2008 faktisch vereitelt hätte."

Die ambulanten Pflegeeinrichtungen sieht er jetzt gefordert: "Da die Entscheidungen spät gefallen sind, bleibt den Betroffenen nicht viel Zeit, um bis zum 01.07.2008 die erhöhten Leistungen zu beantragen und mit ihren Pflegediensten Betreuungsleistungen vertraglich zu vereinbaren. Eine gute Informationspolitik der Pflegedienste wird der Schlüssel für die zeitnahe Umstellung sein."

Für Rückfragen steht Ihnen die Bundesgeschäftsstelle des bad e.V. gerne zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
U. Kochanek, Hauptgeschäftsführer
Sebastian Froese, RA Justitiar
Bundesverband Ambulante Dienste
und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.
Krablerstr. 136
45326 Essen
Tel.: 0201 -35 40 01
Fax: 0201 - 35 79 80
Email: info@bad-ev.de
Internet: http://www.bad-ev.de

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Bessere Pflege durch zusätzliche Betreuungsleistungen

Beitrag von Service » 07.07.2008, 07:40

Bessere Pflege durch zusätzliche Betreuungsleistungen


Pflegekassen legen Richtlinie zum zügigen Leistungsbezug vor Die Pflegeversicherungsreform bringt eine höhere finanzielle Förderung für ambulant betreute Demenzkranke und bessere Betreuungsmöglichkeiten für altersverwirrte Menschen in Pflegeheimen durch so genannte zusätzliche Betreuungsleistungen. Anstatt 460 Euro im Jahr erhalten Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die in der eigenen Wohnung leben, seit heute bis zu 2.400 Euro. In den Heimen finanziert die Pflegeversicherung zusätzliche Betreuungskräfte. Bernd Meurer, Präsident des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), begrüßt dies: "Für Pflegeheime und Pflegedienste bedeuten die neuen Regelungen eine große Chance, die Betreuungssituation ihrer Bewohner und Kunden weiter zu verbessern. Wir begrüßen, dass dies nun ohne zusätzlichen Kostenaufwand für die Betroffenen geschehen kann."

Eine vom Ministerium für Gesundheit soeben genehmigte Richtlinie regelt die Zuordnung der Leistungsverbesserungen, bestimmt die Leistungsempfänger und klärt, wie diese Leistungen zur Verfügung gestellt werden. "Die neue Richtlinie ermöglicht im stationären Bereich eine zügige Verbesserung der Betreuung zugunsten der Betroffenen. Heimbewohner sollen schnell von der vorgesehenen besseren Betreuung und Begleitung profitieren", kommentiert Bernd Meurer. "Im ambulanten Bereich hätten wir uns gewünscht, dass die Betroffenen und deren Angehörige ohne Antrag monatlich 200 Euro bekommen. Jetzt erhalten sie zunächst 100 Euro im Monat und erst auf Antrag 200 Euro", erklärt der bpa-Präsident.

Seit dem 1. Juli können Pflegeheime "zusätzliche Betreuungsleistungen" insbesondere für Bewohner mit demenziellen Erkrankungen anbieten. Diese Leistungen werden durch zusätzliches Personal erbracht. Die Kosten trägt vollständig die Pflegekasse. Der bisherige Pflegesatz ändert sich dadurch nicht. Damit die Pflegekassen wissen, welche Bewohner die neuen Leistungen beziehen können, sieht die neue Richtlinie vor, dass stationäre Pflegeeinrichtungen eine Übersicht mit den Heimbewohnern vorlegen, bei denen entweder der MDK bereits eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt hat oder die nach Einschätzung des Heims einen besonderen Betreuungsbedarf aufweisen.

"Die Richtlinie greift damit einen Vorschlag des bpa auf. Dieses pragmatische Vorgehen begrüßen wir. Dadurch, dass die Pflegeeinrichtungen eine Übersicht der entsprechenden Bewohner vorlegen, spart man viel Zeit. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen können so zugunsten der Betroffenen schnell und unbürokratisch umgesetzt werden", so Bernd Meurer weiter.

Nicht ganz so unbürokratisch ist das Verfahren im ambulanten Bereich. Bisherige Bezieher des zusätzlichen Betreuungsbetrags erhalten automatisch den Grundbetrag von 100 Euro monatlich. Zusätzlich können jetzt auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die keine Pflegestufe zugesprochen bekommen haben, diese Leistungen beantragen.

Sofern der MDK im Rahmen einer bisherigen Begutachtung bereits eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt hat, gewährt die Pflegekasse auf Antrag den erhöhten Betreuungsbedarf von 200 Euro im Monat, falls hierfür Hinweise vorliegen. Hat der MDK noch keine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt hat und der erhöhte Betrag von 200 Euro wurde beantragt, begutachtet er entweder nach Aktenlage oder durch eine Untersuchung im häuslichen Umfeld. Die Entscheidung liegt letztendlich bei der Pflegekasse.

Quelle: Pressemitteilung vom 1.7.2008
Pressekontakt:
Für Rückfragen: Herbert Mauel, Bernd Tews, 030 / 30 87 88 60.

Rob Hüser
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Betreuungsleistungen nur als Sachleistungen!

Beitrag von Rob Hüser » 09.07.2008, 07:41

Die hier angesprochenen Betreuungsleistungen werden nicht in Form von Geld zur beliebigen Verwendung ausgezahlt, sondern stehen nur als Sachleistungen zur Verfügung. Dies gilt es auch zu bedenken. Dann ist die neue hoch gelobte Form der Unterstützung von demenziell erkrankten Menschen relativiert.

Rob H.

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PEA-Begutachtungs-Richtlinie am 1. Juli in Kraft getreten

Beitrag von Service » 09.07.2008, 09:06

PEA-Begutachtungs-Richtlinie am 1. Juli in Kraft getreten
Die Richtlinie finden Sie unter dem folgenden Link:
http://www.vincentz.net/download/Richtl ... assung.pdf

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