Personalausstattung eines Pflegeheims mit Fachkräften
Verfasst: 16.03.2008, 08:53
Personalausstattung eines Pflegeheims mit Fachkräften
Das Verwaltungsgericht (VG) in Sigmaringen hat mit Urteil vom 31.1.2007 (Az. 1 K 473/05) entschieden, dass die Anforderungen an die quantitative Personalausstattung eines Pflegeheims mit Fachkräften nicht mit Kostenargumenten ausgehöhlt werden können
Bei einer Überprüfung der Dienstpläne eines Heimes stellte die zuständige Heimaufsicht fest, dass nachts zu wenig Fachkräfte anwesend waren, und erließ daher eine Bußgeldbewehrte Verfügung, ausreichend Fachpersonal auch nachts vorzuhalten. Das eingeschaltete Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigte diese Entscheidung in großen Teilen.
Es stellte klar, dass Anordnungen der Heimaufsicht das Leistungserbringungsrecht nicht entgegensteht. Die Heimaufsicht müsse sich weder in Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI, Empfehlungen oder Vereinbarungen von Pflegesatzkommissionen nach § 86 SGB XI oder Pflegesatzverträgen fixierte Personalschlüssel bzw. Personalrichtwerte entgegenhalten lassen, noch sei sie an Vereinbarungen über die Personalmenge und Qualifikation in den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (LQV) nach § 80a Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gebunden.
Quelle und weiter lesen:
http://www.biva.de/uploads/media/VG_Sig ... _-_88k.pdf
Das Verwaltungsgericht (VG) in Sigmaringen hat mit Urteil vom 31.1.2007 (Az. 1 K 473/05) entschieden, dass die Anforderungen an die quantitative Personalausstattung eines Pflegeheims mit Fachkräften nicht mit Kostenargumenten ausgehöhlt werden können
Bei einer Überprüfung der Dienstpläne eines Heimes stellte die zuständige Heimaufsicht fest, dass nachts zu wenig Fachkräfte anwesend waren, und erließ daher eine Bußgeldbewehrte Verfügung, ausreichend Fachpersonal auch nachts vorzuhalten. Das eingeschaltete Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigte diese Entscheidung in großen Teilen.
Es stellte klar, dass Anordnungen der Heimaufsicht das Leistungserbringungsrecht nicht entgegensteht. Die Heimaufsicht müsse sich weder in Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI, Empfehlungen oder Vereinbarungen von Pflegesatzkommissionen nach § 86 SGB XI oder Pflegesatzverträgen fixierte Personalschlüssel bzw. Personalrichtwerte entgegenhalten lassen, noch sei sie an Vereinbarungen über die Personalmenge und Qualifikation in den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (LQV) nach § 80a Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gebunden.
Quelle und weiter lesen:
http://www.biva.de/uploads/media/VG_Sig ... _-_88k.pdf