Pflegemängel - Entgeltkürzungen möglich!
Verfasst: 11.02.2008, 09:18
Pflegemängel - Entgeltkürzungen möglich!
Ich wurde am Wochenende auf Pflegemängel angesprochen. Was kann gefolgert werden?
Dazu habe ich auf § 5 Abs. 11 Heimgesetz (siehe unten) verwiesen. Danch können, wenn vertragliche Leistungen ganz oder teilweise nicht erbracht swerden oder erhebliche Mängel auftreten, angemessene Kürzungen des Heimentgeltes erfolgen. Unabhängig davon bestehen natürlich Schadensersatzansprüche, z.B. bei konkreten Schädigungen.
Es sind auch Leistungskürzungen durch die Pflegekasse möglich - siehe § 115 SGB XI
Rauel Kombüchen
§ 5 Abs. 11 Heimgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__5.html
...
(11) Erbringt der Träger die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht unerhebliche Mängel auf, kann die Bewohnerin oder der Bewohner unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche bis zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene Kürzung des vereinbarten Heimentgelts verlangen. Dies gilt nicht, soweit nach § 115 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wegen desselben Sachverhaltes ein Kürzungsbetrag vereinbart oder festgesetzt worden ist. Bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Träger der Sozialhilfe zu. Versicherten der Pflegeversicherung steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe ihres Eigenentgelts am Heimentgelt zu; ein überschießender Betrag ist an die Pflegekasse auszuzahlen.
Ich wurde am Wochenende auf Pflegemängel angesprochen. Was kann gefolgert werden?
Dazu habe ich auf § 5 Abs. 11 Heimgesetz (siehe unten) verwiesen. Danch können, wenn vertragliche Leistungen ganz oder teilweise nicht erbracht swerden oder erhebliche Mängel auftreten, angemessene Kürzungen des Heimentgeltes erfolgen. Unabhängig davon bestehen natürlich Schadensersatzansprüche, z.B. bei konkreten Schädigungen.
Es sind auch Leistungskürzungen durch die Pflegekasse möglich - siehe § 115 SGB XI
Rauel Kombüchen
§ 5 Abs. 11 Heimgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__5.html
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(11) Erbringt der Träger die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht unerhebliche Mängel auf, kann die Bewohnerin oder der Bewohner unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche bis zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene Kürzung des vereinbarten Heimentgelts verlangen. Dies gilt nicht, soweit nach § 115 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wegen desselben Sachverhaltes ein Kürzungsbetrag vereinbart oder festgesetzt worden ist. Bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Träger der Sozialhilfe zu. Versicherten der Pflegeversicherung steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe ihres Eigenentgelts am Heimentgelt zu; ein überschießender Betrag ist an die Pflegekasse auszuzahlen.