Füße beim Baden verbrüht - Pflegefehler und Haftung
Verfasst: 28.01.2008, 07:19
Füße beim Baden verbrüht - Pflegefehler und Haftung
Anfrage in einer Mailingliste - 27.1.2008:
.... gestern rief mich ein Pflegedienst an, welcher einen Klienten betreut, und berichtete über einen gravierenden Zwischenfall.
Ein Mitarbeiter, examiniert, machte bei einem bettlägrigen Klienten ein Fußbad. Statt die Tempertaur mit der eigenen Hand zumindest einzuschätzen, hat er nur heißes Wasser einlaufen lassen und die Füße darin gebadet. Der Klient spürt an den unteren Extremitäten nichts, so dass auch keine Reaktion kam.Der Mitarbeiter bemerkte seinen Fehler erst mit dem Verfärben der Füsse-Kühlen und Salben- Anruf PDL, anschließend Krankenhaus. Vebrennungen zweiten bis dritten Grades. Dem Mitarbeiter tut es natürlich unendlich leid. Jetzt meine Frage- ich gehe nicht von Vorsatz aus und auch nicht von grober Fahrlässigkeit, er war nüchtern und auch nicht unter Drogen. Muss ich bei der Polizei eine Anzeige erstatten? Meine Überlegung war- da dies ein grober Versorgungsfehler, ist werde ich versuchen mit der Leitung des Pflegedienstes ins Gespräch zu kommen, um eine großzügige finanzielle Entschädigung des Klienten zu erhalten- wie sind die Erfahrungen in welchen Größenordnungen bewegt sich so Etwas??
Antwort:
Strafanzeigen sind meist weniger sinnvoll. Im vorliegenden Falle halte ich sie für völlig ungeeignet; der Sachverhalt ist klar - der Fehler wird nicht bestritten, bedauert. - Wahrscheinlich ist der Pflegedienst mit seinen MitarbeiterInnen in einer Haftpflichtversicherung abgesichert. In einem solchen Fall empfehlen sich weitere Verhandlungen mit dem Versicherungsträger. Der Grad der Fahrlässigkeit ist für die Frage einer Haftung nicht entscheidend, allenfalls für einen möglichen betriebsinternen Schadensausgleich (berührt aber nicht das Außenverhältnis). Im Übrigen kann die Krankenkasse informiert werden; sie kann ggf. unterstützend helfen (siehe §§ 66 SGB V und 116 SGB X). Wegen eines möglichen Schmerzensgeldes können Sie sich informieren bei Hacks/Ring/Böhm "Schmerzensgeld Beträge 2007", ADAC / Deutscher AnwaltsVerlag.
Anfrage in einer Mailingliste - 27.1.2008:
.... gestern rief mich ein Pflegedienst an, welcher einen Klienten betreut, und berichtete über einen gravierenden Zwischenfall.
Ein Mitarbeiter, examiniert, machte bei einem bettlägrigen Klienten ein Fußbad. Statt die Tempertaur mit der eigenen Hand zumindest einzuschätzen, hat er nur heißes Wasser einlaufen lassen und die Füße darin gebadet. Der Klient spürt an den unteren Extremitäten nichts, so dass auch keine Reaktion kam.Der Mitarbeiter bemerkte seinen Fehler erst mit dem Verfärben der Füsse-Kühlen und Salben- Anruf PDL, anschließend Krankenhaus. Vebrennungen zweiten bis dritten Grades. Dem Mitarbeiter tut es natürlich unendlich leid. Jetzt meine Frage- ich gehe nicht von Vorsatz aus und auch nicht von grober Fahrlässigkeit, er war nüchtern und auch nicht unter Drogen. Muss ich bei der Polizei eine Anzeige erstatten? Meine Überlegung war- da dies ein grober Versorgungsfehler, ist werde ich versuchen mit der Leitung des Pflegedienstes ins Gespräch zu kommen, um eine großzügige finanzielle Entschädigung des Klienten zu erhalten- wie sind die Erfahrungen in welchen Größenordnungen bewegt sich so Etwas??
Antwort:
Strafanzeigen sind meist weniger sinnvoll. Im vorliegenden Falle halte ich sie für völlig ungeeignet; der Sachverhalt ist klar - der Fehler wird nicht bestritten, bedauert. - Wahrscheinlich ist der Pflegedienst mit seinen MitarbeiterInnen in einer Haftpflichtversicherung abgesichert. In einem solchen Fall empfehlen sich weitere Verhandlungen mit dem Versicherungsträger. Der Grad der Fahrlässigkeit ist für die Frage einer Haftung nicht entscheidend, allenfalls für einen möglichen betriebsinternen Schadensausgleich (berührt aber nicht das Außenverhältnis). Im Übrigen kann die Krankenkasse informiert werden; sie kann ggf. unterstützend helfen (siehe §§ 66 SGB V und 116 SGB X). Wegen eines möglichen Schmerzensgeldes können Sie sich informieren bei Hacks/Ring/Böhm "Schmerzensgeld Beträge 2007", ADAC / Deutscher AnwaltsVerlag.