Füße beim Baden verbrüht - Pflegefehler und Haftung
Anfrage in einer Mailingliste - 27.1.2008:
.... gestern rief mich ein Pflegedienst an, welcher einen Klienten betreut, und berichtete über einen gravierenden Zwischenfall.
Ein Mitarbeiter, examiniert, machte bei einem bettlägrigen Klienten ein Fußbad. Statt die Tempertaur mit der eigenen Hand zumindest einzuschätzen, hat er nur heißes Wasser einlaufen lassen und die Füße darin gebadet. Der Klient spürt an den unteren Extremitäten nichts, so dass auch keine Reaktion kam.Der Mitarbeiter bemerkte seinen Fehler erst mit dem Verfärben der Füsse-Kühlen und Salben- Anruf PDL, anschließend Krankenhaus. Vebrennungen zweiten bis dritten Grades. Dem Mitarbeiter tut es natürlich unendlich leid. Jetzt meine Frage- ich gehe nicht von Vorsatz aus und auch nicht von grober Fahrlässigkeit, er war nüchtern und auch nicht unter Drogen. Muss ich bei der Polizei eine Anzeige erstatten? Meine Überlegung war- da dies ein grober Versorgungsfehler, ist werde ich versuchen mit der Leitung des Pflegedienstes ins Gespräch zu kommen, um eine großzügige finanzielle Entschädigung des Klienten zu erhalten- wie sind die Erfahrungen in welchen Größenordnungen bewegt sich so Etwas??
Antwort:
Strafanzeigen sind meist weniger sinnvoll. Im vorliegenden Falle halte ich sie für völlig ungeeignet; der Sachverhalt ist klar - der Fehler wird nicht bestritten, bedauert. - Wahrscheinlich ist der Pflegedienst mit seinen MitarbeiterInnen in einer Haftpflichtversicherung abgesichert. In einem solchen Fall empfehlen sich weitere Verhandlungen mit dem Versicherungsträger. Der Grad der Fahrlässigkeit ist für die Frage einer Haftung nicht entscheidend, allenfalls für einen möglichen betriebsinternen Schadensausgleich (berührt aber nicht das Außenverhältnis). Im Übrigen kann die Krankenkasse informiert werden; sie kann ggf. unterstützend helfen (siehe §§ 66 SGB V und 116 SGB X). Wegen eines möglichen Schmerzensgeldes können Sie sich informieren bei Hacks/Ring/Böhm "Schmerzensgeld Beträge 2007", ADAC / Deutscher AnwaltsVerlag.
Füße beim Baden verbrüht - Pflegefehler und Haftung
Moderator: WernerSchell
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Füße beim Baden verbrüht - Pflegefehler und Haftung
Zuletzt geändert von WernerSchell am 14.02.2008, 18:11, insgesamt 1-mal geändert.
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Immaterielle Entschädigung hat Genugtungsfunktion
Ein weiterer Hinweis zum geschilderten Fall, nachdem in der Mailingliste einige weniger kompetente Beiträge erschienen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im BGB wird Schmerzensgeld als immaterielle Entschädigung bezeichnet. Siehe dazu u.a. § 253 BGB (Text angefügt). Diese Entschädigung hat eine Art Genugtungsfunktion; konkrete Schmerzen sind nur ein Aspekt. Ich bekräftige meine bereits abgegebene Stellungnahme und verweise nochmals auf den Versicherungsschutz des Trägers. Angesichts der günstigen Beweislage halte ich zunächst eine Anwaltsbeteiligung für unnötig.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell - http://www.wernerschell.de - http://www.pflegerechtportal.de
§ 253 BGB
Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html
Siehe auch unter
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/253-2 ... nsgeld.htm
http://www.ra-kotz.de/schmerzensgeldanspruch.htm
http://www.wernerschell.de/Links/schmerzensgeld.htm
http://www.pflegerechtportal.de - Internetangebot - es wurden u.a. rd. 300 Gerichtsentscheidungen vorgestellt
Sehr geehrte Damen und Herren,
im BGB wird Schmerzensgeld als immaterielle Entschädigung bezeichnet. Siehe dazu u.a. § 253 BGB (Text angefügt). Diese Entschädigung hat eine Art Genugtungsfunktion; konkrete Schmerzen sind nur ein Aspekt. Ich bekräftige meine bereits abgegebene Stellungnahme und verweise nochmals auf den Versicherungsschutz des Trägers. Angesichts der günstigen Beweislage halte ich zunächst eine Anwaltsbeteiligung für unnötig.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell - http://www.wernerschell.de - http://www.pflegerechtportal.de
§ 253 BGB
Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html
Siehe auch unter
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/253-2 ... nsgeld.htm
http://www.ra-kotz.de/schmerzensgeldanspruch.htm
http://www.wernerschell.de/Links/schmerzensgeld.htm
http://www.pflegerechtportal.de - Internetangebot - es wurden u.a. rd. 300 Gerichtsentscheidungen vorgestellt
Kriminalisierung der Pflegekraft der falsche Weg
Hallo Mitleser!
Ich bin auch der Meinung, dass hier eine Kriminalisierung der Pflegekraft völlig fehl am Platze wäre. Sie hat zwar einen schweren Fehler begangen, dies aber unumwunden zugegeben und nichts vertuschen wollen.
Es gibt für die betroffene Person durchaus eine Möglichkeit der Wiedergutmachung, nämlich per Schmerzensgeld. Dass kann, wie beschrieben, beim Pflegedienst bzw. Versicherung geltend gemacht werden.
Es grüßt
KPH Neuss
Ich bin auch der Meinung, dass hier eine Kriminalisierung der Pflegekraft völlig fehl am Platze wäre. Sie hat zwar einen schweren Fehler begangen, dies aber unumwunden zugegeben und nichts vertuschen wollen.
Es gibt für die betroffene Person durchaus eine Möglichkeit der Wiedergutmachung, nämlich per Schmerzensgeld. Dass kann, wie beschrieben, beim Pflegedienst bzw. Versicherung geltend gemacht werden.
Es grüßt
KPH Neuss
Für eine uneingeschränkt gute Pflege müssen wir alle eintreten - die Verfassung enthält die entscheidenden Wertegrundsätze: Die Menschenwürde ist unantastbar!