Gesundheitsministerium beanstandet Richtlinie häusliche Krankenpflege
bpa: Leider nur Teilbeanstandung
Mit der letzten Gesundheitsreform (GKV-WSG) wurden Leistungsverbesserungen
und Klarstellungen für behandlungspflegerische Leistungen beschlossen, deren
genaue Ausgestaltung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) in einer
Richtlinie erfolgt ist. Diese Richtlinie zur Umsetzung der Vorgaben des GKVWSG
hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kürzlich beanstandet.
„Zu Recht kritisiert das BMG die Richtlinie, weil die Leistungen des Gesetzes
für die Patienten zu restriktiv durch den GBA ausgelegt wurden. Uns
geht die Beanstandung allerdings nicht weit genug. Einige Einschränkungen
und Auflagen bleiben weiterhin bestehen“, so Bernd Tews, Geschäftsführer
des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa).
Inhalt der Richtlinie sind u.a. Festlegungen zum Leistungsort, an dem häusliche
Krankenpflege erbracht werden kann, sowie Klarstellungen zu den so genannten
krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen.
Durch die Beanstandung des BMG muss die Richtlinie so überarbeitet werden,
dass Einrichtungen der Behindertenhilfe zukünftig nicht grundsätzlich von der
Verordnung häuslicher Krankenpflege ausgeschlossen sind. Vom Gemeinsamen
Bundesausschuss ist sicherzustellen, dass die Regelung bis zu ihrer Überarbeitung
ohne den grundsätzlichen Ausschluss von Einrichtungen der Behindertenhilfe
angewendet wird.
Zudem muss in der vorgelegten Richtlinie die Verordnung häuslicher Krankenpflege
durch den Krankenhausarzt neu geregelt werden. Bisher sieht die Richtlinie
vor, dass der Krankenhausarzt nur häusliche Krankenpflege verordnen darf,
wenn ein Vertragsarzt nicht zu erreichen ist. Das ist dem BMG zu bürokratisch.
„Für kranke Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe ist die Beanstandung
eine gute Nachricht. Damit wird eine wichtige Gleichbehandlung
erreicht. Behandlungspflegerische Leistungen dürfen nicht vom Wohnort
des Patienten abhängig gemacht werden,“, so Herbert Mauel, Geschäftsführer
des bpa.
Angesichts der eindeutigen Klarstellung des BMG hinsichtlich der Einrichtungen
der Behindertenhilfe bleibt unverständlich, warum entsprechende Korrekturen
nicht auch an anderen Stellen der Richtlinie vorgenommen wurden. So müssen
Versicherte, die häusliche Krankenpflege außerhalb der eigenen Wohnung erhalten
sollen, sich an dem Erbringungsort regelmäßig wiederkehrend aufhalten. Damit
dürfte die Kurzzeitpflege ausgeschlossen sein.
„Der Gesetzgeber wollte, dass die häusliche Krankenpflege flexibel und kostengünstig
an verschiedenen Orten erbracht werden darf. Der GBA hat
diese Klarstellung eingeschränkt. Deshalb hätte auch an dieser Stelle das
Ministerium korrigierend eingreifen müssen“, so Bernd Tews.
Auch der Beschluss zur Verordnung von Behandlungspflege für Versicherte in
Pflegeheimen, die einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege
haben, hat aufkommende Unsicherheiten nicht behoben. Als Voraussetzung
sieht die Richtlinie die Erforderlichkeit der ständigen Anwesenheit einer
geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft vor
oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft, weil behandlungspflegerische
Maßnahmen in ihrer Intensität oder Häufigkeit unvorhersehbar am
Tag und in der Nacht erfolgen müssen oder die Bedienung und Überwachung eines
Beatmungsgerätes am Tag und in der Nacht erforderlich ist. Hilfreich wäre
die Klarstellung gewesen, dass auch der hohe vorhersehbare Bedarf an behandlungspflegerischen
Maßnahmen als Anspruchsgrundlage als ausreichend gilt.
„Da aber der besonders hohe Bedarf an behandlungspflegerischen Maßnahmen
in Pflegeheimen meistens unvorhergesehen auftritt, erwarten wir,
dass die Versicherten in Pflegeheimen diesen Anspruch auch tatsächlich
zügig nutzen können und entsprechend finanziell entlastet werden, so wie
es die Gesetzesbegründung ausdrücklich vorsieht“, so Herbert Mauel.
„Die Beanstandung der Richtlinie in den beiden Punkten ist richtig und im
Sinne der Patienten. Schade, dass diese Orientierung nicht konsequent bei
allen Regelungen der Richtlinie erfolgt ist. Für die Patienten wäre dann
mehr drin gewesen“, bilanziert Bernd Tews.
Für Rückfragen: Herbert Mauel, Bernd Tews, 030 / 30 87 88 60.
Quelle: Pressemitteilung vom 3.4.2008
http://www.bpa.de/upload/public/doc/210 ... tlinie.pdf