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Richtlinie - Häusliche Krankenpflege

Verfasst: 23.01.2008, 18:33
von Presse
Häusliche Krankenpflege - Informationen G-BA

23.01.2008
Häusliche Krankenpflege (Generalklausel zur sprachlichen Gleichbehandlung)
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. Januar 2008. Das Inkrafttreten erfolgt erst nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/600/

23.01.2008
Häusliche Krankenpflege (Anpassung des Sachverzeichnisses)
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. Januar 2008. Das Inkrafttreten erfolgt erst nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/599/

23.01.2008
Häusliche Krankenpflege (Umsetzung der Vorgaben des GKV-WSG)
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. Januar 2008. Das Inkrafttreten erfolgt erst nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/598/

Restriktiv gefasste Richtlinien

Verfasst: 04.02.2008, 11:01
von Service
Restriktiv gefasste Richtlinien - Die Zeitschrift CAREkonkret wird berichten!

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat jetzt einen Beschluss zur Änderung der Richtlinien zur Häuslichen Krankenpflege vorgelegt. Das Ziel der Politik waren deutliche Leistungsverbesserungen. Experten jedoch sehen starke Einschränkungen der Leistungsansprüche. So wird beispielsweise moniert, dass der Haushaltsbegriff sehr restriktiv ausgestaltet wurde. Häusliche Krankenpflege an einem Ort außerhalb der eigene Häuslichkeit ist nur möglich, wenn sich der Pflegebedürftige an dem Erbringungsort regelmäßig wiederkehrend aufhält. In der Kurzzeitpflege sind damit Probleme vorprogrammiert.

Über weitere Kritikpunkte berichtet CAREkonkret in der kommenden Ausgabe vom 6.2.2008.
Vincentz Network, Hannover, http://www.vincentz.net

Der GB-A ein Gesetzgeber ohne echte Legitimation

Verfasst: 05.02.2008, 07:00
von Sabrina Merck
Der GB-A ein Gesetzgeber ohne echte Legitimation

Der Gemeinsame Bundesausschuss - GB-A - ist vom Deutschen Bundestag zu einem zweiten Gesetzgeber umfunktioniert worden. Hier bestimmen aber nicht die Volksvertreter, sondern Kassen- und Ärztefunktionäre. Im GB-A geht es um Einflussnahme dergestalt, dass Geld in die richtigen Kanäle fließt. Dabei stören die Versicherten / Patienten offensichtlich nur. Daher werden ihre Ansprüche, wo auch immer möglich, eingekürzt oder gestrichen. Die Pflege hat überhaupt nicht mitzubestimmen.
Wer gebietet ähnlich dem Treiben des GB-A Einhalt?

Sabrina

Richtlinie häusliche Krankenpflege beanstandet

Verfasst: 03.04.2008, 18:04
von Service
Gesundheitsministerium beanstandet Richtlinie häusliche Krankenpflege
bpa: Leider nur Teilbeanstandung


Mit der letzten Gesundheitsreform (GKV-WSG) wurden Leistungsverbesserungen
und Klarstellungen für behandlungspflegerische Leistungen beschlossen, deren
genaue Ausgestaltung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) in einer
Richtlinie erfolgt ist. Diese Richtlinie zur Umsetzung der Vorgaben des GKVWSG
hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kürzlich beanstandet.
„Zu Recht kritisiert das BMG die Richtlinie, weil die Leistungen des Gesetzes
für die Patienten zu restriktiv durch den GBA ausgelegt wurden. Uns
geht die Beanstandung allerdings nicht weit genug. Einige Einschränkungen
und Auflagen bleiben weiterhin bestehen“, so Bernd Tews, Geschäftsführer
des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa).
Inhalt der Richtlinie sind u.a. Festlegungen zum Leistungsort, an dem häusliche
Krankenpflege erbracht werden kann, sowie Klarstellungen zu den so genannten
krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen.
Durch die Beanstandung des BMG muss die Richtlinie so überarbeitet werden,
dass Einrichtungen der Behindertenhilfe zukünftig nicht grundsätzlich von der
Verordnung häuslicher Krankenpflege ausgeschlossen sind. Vom Gemeinsamen
Bundesausschuss ist sicherzustellen, dass die Regelung bis zu ihrer Überarbeitung
ohne den grundsätzlichen Ausschluss von Einrichtungen der Behindertenhilfe
angewendet wird.
Zudem muss in der vorgelegten Richtlinie die Verordnung häuslicher Krankenpflege
durch den Krankenhausarzt neu geregelt werden. Bisher sieht die Richtlinie
vor, dass der Krankenhausarzt nur häusliche Krankenpflege verordnen darf,
wenn ein Vertragsarzt nicht zu erreichen ist. Das ist dem BMG zu bürokratisch.
„Für kranke Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe ist die Beanstandung
eine gute Nachricht. Damit wird eine wichtige Gleichbehandlung
erreicht. Behandlungspflegerische Leistungen dürfen nicht vom Wohnort
des Patienten abhängig gemacht werden,“, so Herbert Mauel, Geschäftsführer
des bpa.
Angesichts der eindeutigen Klarstellung des BMG hinsichtlich der Einrichtungen
der Behindertenhilfe bleibt unverständlich, warum entsprechende Korrekturen
nicht auch an anderen Stellen der Richtlinie vorgenommen wurden. So müssen
Versicherte, die häusliche Krankenpflege außerhalb der eigenen Wohnung erhalten
sollen, sich an dem Erbringungsort regelmäßig wiederkehrend aufhalten. Damit
dürfte die Kurzzeitpflege ausgeschlossen sein.
„Der Gesetzgeber wollte, dass die häusliche Krankenpflege flexibel und kostengünstig
an verschiedenen Orten erbracht werden darf. Der GBA hat
diese Klarstellung eingeschränkt. Deshalb hätte auch an dieser Stelle das
Ministerium korrigierend eingreifen müssen“, so Bernd Tews.
Auch der Beschluss zur Verordnung von Behandlungspflege für Versicherte in
Pflegeheimen, die einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege
haben, hat aufkommende Unsicherheiten nicht behoben. Als Voraussetzung
sieht die Richtlinie die Erforderlichkeit der ständigen Anwesenheit einer
geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft vor
oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft, weil behandlungspflegerische
Maßnahmen in ihrer Intensität oder Häufigkeit unvorhersehbar am
Tag und in der Nacht erfolgen müssen oder die Bedienung und Überwachung eines
Beatmungsgerätes am Tag und in der Nacht erforderlich ist. Hilfreich wäre
die Klarstellung gewesen, dass auch der hohe vorhersehbare Bedarf an behandlungspflegerischen
Maßnahmen als Anspruchsgrundlage als ausreichend gilt.
„Da aber der besonders hohe Bedarf an behandlungspflegerischen Maßnahmen
in Pflegeheimen meistens unvorhergesehen auftritt, erwarten wir,
dass die Versicherten in Pflegeheimen diesen Anspruch auch tatsächlich
zügig nutzen können und entsprechend finanziell entlastet werden, so wie
es die Gesetzesbegründung ausdrücklich vorsieht“, so Herbert Mauel.
„Die Beanstandung der Richtlinie in den beiden Punkten ist richtig und im
Sinne der Patienten. Schade, dass diese Orientierung nicht konsequent bei
allen Regelungen der Richtlinie erfolgt ist. Für die Patienten wäre dann
mehr drin gewesen“, bilanziert Bernd Tews.

Für Rückfragen: Herbert Mauel, Bernd Tews, 030 / 30 87 88 60.

Quelle: Pressemitteilung vom 3.4.2008
http://www.bpa.de/upload/public/doc/210 ... tlinie.pdf

Gemeinsamer Bundesausschuss - Interessenvertreter!

Verfasst: 04.04.2008, 07:18
von Rauel Kombüchen
Der Bundestag hat per Gesetzesbeschluss den Gemeinsamen Bundesausschuss zum zweiten Gesetzgeber gemacht. Die Politik hat damit vielfältige Entscheidungen aus dem Parlament verlagert in ein Gremium, das aus reinen Interessenvertretern besteht. Kein Wunder, dass dort Regelungen zustande kommen, die beanstandungswürdig sind. Die Interessen der Versicherten / Patienten usw. werden dort ohnehin kaum gesehen. Es wird anhand von Kostenerwägungen gestritten, die Betroffenen bleiben auf der Strecke.
Ich frage mich, ob das überhaupt verfassungsmäßig zulässig ist, wenn ein Parlament seine ureigensten Aufgaben in ein Gremium von Interessenvertretern verlagert?

Rauel

Geänderte HKP-Richtlinien in Kraft

Verfasst: 16.06.2008, 15:17
von Presse
Häusliche Krankenpflege-Richtlinien geändert

Nachdem das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz Änderungen vorgesehen hatte, haben diese nun in den Richtlinien zur Erbringung Häuslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinien) Berücksichtigung gefunden. Die Änderungen wurden am 10.6. im Bundesanzeiger veröffentlicht und traten am 11.06.2008 Tag in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen der Richtlinien im Überblick:

Nr. 31 n.F.: Krankenhausärzte, die HKP für erforderlich halten, können diese anstelle des Hausarztes für die Dauer bis zum Ablauf des dritten auf die Entlassung folgenden Werktages verordnen.
Nr. 6 n.F.: Eine Verordnung von Behandlungspflege ist auch für Versicherte in Pflegeheimen zulässig, die auf Dauer bzw. mindestens für 6 Monate einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Dies ist der Fall, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbarer intensiver Einsatz erforderlich ist. HKP kann auch in Werkstätten für behinderte Menschen verordnet werden, wenn die Intensität oder Häufigkeit der dort zu erbringenden Pflege so hoch ist, dass nur durch den Einsatz einer Pflegefachkraft Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vermieden oder das Ziel der ärztlichen Behandlung gesichert werden kann und die Behindertenwerkstatt nicht verpflichtet ist, die Leistung selbst zu erbringen.
Nr. 9 und 10 n.F.: Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen können auch wenn sie im Rahmen der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt worden sind, als Behandlungspflege verordnet werden. Dies kann insbesondere die Fälle betreffen, in denen der Patient mit Dermatika eingerieben wird, oro/tracheale Sekretabsaugungen oder Einmalkatheterisierungen vorgenommen, Klistiers oder Einläufe verabreicht und Kompressionsstrümpfe ab Kompressionsstrumpfklasse 2 an- und ausgezogen werden.

Bei Fragen zum o.g. Thema hilft Ihnen Ihre bad - Bundesgeschäftsstelle unter der Tel.: 0201-354001 oder info@bad-ev.de gerne weiter.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Kapp, RA'in, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin
Sebastian Froese, RA, Justitiar

Quelle: Pressemitteilung vom 16.6.2008
Bundesverband Ambulante Dienste
und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.
Krablerstr. 136
45326 Essen Tel.:
Fax:
Email:
Internet: 0201 - 35 40 01
0201 - 35 79 80
info@bad-ev.de
http://www.bad-ev.de

Geänderte HKP-Richtlinien in Kraft

Verfasst: 16.06.2008, 15:20
von Presse
Häusliche Krankenpflege-Richtlinien geändert

Nachdem das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz Änderungen vorgesehen hatte, haben diese nun in den Richtlinien zur Erbringung Häuslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinien) Berücksichtigung gefunden. Die Änderungen wurden am 10.6. im Bundesanzeiger veröffentlicht und traten am 11.06.2008 Tag in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen der Richtlinien im Überblick:

Nr. 31 n.F.: Krankenhausärzte, die HKP für erforderlich halten, können diese anstelle des Hausarztes für die Dauer bis zum Ablauf des dritten auf die Entlassung folgenden Werktages verordnen.
Nr. 6 n.F.: Eine Verordnung von Behandlungspflege ist auch für Versicherte in Pflegeheimen zulässig, die auf Dauer bzw. mindestens für 6 Monate einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Dies ist der Fall, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbarer intensiver Einsatz erforderlich ist. HKP kann auch in Werkstätten für behinderte Menschen verordnet werden, wenn die Intensität oder Häufigkeit der dort zu erbringenden Pflege so hoch ist, dass nur durch den Einsatz einer Pflegefachkraft Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vermieden oder das Ziel der ärztlichen Behandlung gesichert werden kann und die Behindertenwerkstatt nicht verpflichtet ist, die Leistung selbst zu erbringen.
Nr. 9 und 10 n.F.: Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen können auch wenn sie im Rahmen der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt worden sind, als Behandlungspflege verordnet werden. Dies kann insbesondere die Fälle betreffen, in denen der Patient mit Dermatika eingerieben wird, oro/tracheale Sekretabsaugungen oder Einmalkatheterisierungen vorgenommen, Klistiers oder Einläufe verabreicht und Kompressionsstrümpfe ab Kompressionsstrumpfklasse 2 an- und ausgezogen werden.

Bei Fragen zum o.g. Thema hilft Ihnen Ihre bad - Bundesgeschäftsstelle unter der Tel.: 0201-354001 oder info@bad-ev.de gerne weiter.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Kapp, RA'in, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin
Sebastian Froese, RA, Justitiar

Quelle: Pressemitteilung vom 16.6.2008
Bundesverband Ambulante Dienste
und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.
Krablerstr. 136
45326 Essen Tel.:
Fax:
Email:
Internet: 0201 - 35 40 01
0201 - 35 79 80
info@bad-ev.de
http://www.bad-ev.de

Häusliche Krankenpflege: Neue Richtlinie in Kraft

Verfasst: 19.06.2008, 07:27
von Presse
Häusliche Krankenpflege: Beschlüsse des G-BA in Kraft getreten

Siegburg/Berlin. Am 11. Juni 2008 sind die Änderungen der Richtlinien zur Erbringung Häuslicher Krankenpflege (HKP) in Kraft getreten. Dabei handelt es sich u. a. um den Richtlinienbeschluss über die Umsetzungen, die sich aus den Vorgaben des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) ergeben.

Konkret bedeutet dies: Pflegebedürftige können künftig auch außerhalb ihres Haushalts und ihrer Familie Häusliche Krankenpflege als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beanspruchen. Die Regelung gilt insbesondere in betreuten Wohnformen, am Arbeitsplatz, in Schulen und Kindergärten.
Darüber hinaus haben Patienten mit einem sehr hohen Versorgungsbedarf in Pflegeeinrichtungen – wie etwa dauerbeatmete Menschen – künftig zusätzlich zu den Leistungen aus der Pflegeversicherung Anspruch auf Kostenübernahme der medizinischen Behandlungspflege durch die GKV.
Außerdem kann Häusliche Krankenpflege künftig nicht nur durch den niedergelassenen Vertragsarzt, sondern auch durch den Krankenhausarzt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt für maximal drei Werktage verordnet werden.

Die Richtlinien zur Häuslichen Krankenpflege finden Sie hier:
http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/11/

Quelle: Pressemitteilung vom 18.6.2008
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB)
Im Teelbruch 132
45219 Essen
info@vdab.de, http://www.vdab.de

Häusliche Krankenpflege-Richtlinie

Verfasst: 22.04.2010, 06:35
von WernerSchell
Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie)
- in der Neufassung vom 17. September 2009, veröffentlicht im Bundesanzeiger 9. Februar 2010, in Kraft getreten am 10. Februar 2010 -
ist hier (PDF) abrufbar:

http://www.wernerschell.de/Medizin-Info ... -09-17.pdf