Dem Anspruch auf häusliche Krankenpflege steht nicht entgegen, dass es sich um Maßnahmen handelt, die auch von nicht ausgebildeten Pflegepersonen durchgeführt werden können.
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege entfällt nicht schon dann, wenn im Haushalt lebende Angehörige die erforderlichen Maßnahmen durchführen könnten, sondern erst dann, wenn sie dazu im Einverständnis mit dem zu Pflegenden auch bereit sind.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.3.2000 - B 3 KR 23/99 R -
http://www.bhkev.de/downloads/urteile/bsg_30032000.pdf
Häusliche Krankenpflege BSG-Urteil B 3 KR 23/99 R
Moderator: WernerSchell