Prüfung von Verordnungen häuslicher Krankenpflege
Verfasst: 09.01.2007, 08:34
Gängige Praxis der Krankenkassen zur Prüfung von Verordnungen häuslicher Krankenpflege Unterlagen vom Pflegedienst anzufordern ist unzulässig
Es hat sich bei immer mehr Krankenkassen als gängige Praxis etabliert zur Prüfung von Verordnungen häuslicher Krankenpflege Pflegedokumentationsdaten, ja sogar Fotografien von Wunden beim Pflegedienst anzufordern.
Nach § 275 SGB V hat die Krankenkasse „wenn es nach Art, Schwere und Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen“.
Demnach wäre allenfalls der Medizinische Dienst berechtigt Patientendaten beim Pflegedienst einzuholen.
Zudem ist es schließlich mehr als fragwürdig, wie ein Sachbearbeiter der Krankenkasse die Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung anhand von medizinischen Daten prüfen möchte, ohne medizinische Ausbildung.
Nach Auffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten ist nicht nur das praktizierte Verfahren unzulässig, er sieht hier die Pflegedienste auch nicht als geeignete Ansprechpartner, sondern die Ärzte. Diese sind diejenigen, die über Dauer, Art und Häufigkeit der vom Pflegedienst zu erbringenden Leistungen entscheiden.
Aus unserer Sicht ist hier eine Regelung für die Zukunft notwendig, dürfen die Pflegedienste Wundprotokolle bis hin zu Fotografien an den MDK herausgeben? Wenn ja, wer trägt die Kosten?
Nach unserer Auffassung müssten dann Kostensätze ausgehandelt werden, die der Pflegedienst der Krankenkasse in Rechnung stellen kann. Diese beauftragt schließlich den Medizinischen Dienst mit dem Gutachten.
Bis zu einer eindeutigen Regelung möchten wir Pflegediensten empfehlen angeforderte Daten ausschließlich an den MDK zu übermitteln und das auch nur dann, wenn die Anfrage direkt vom MDK und nicht von der Krankenkasse kommt. Im Anhang dieser Mail befindet sich ein Musterschreiben, welches Pflegedienste an Krankenkassen versenden können, die personenbezogene Pflegedokumentationsdaten anfordern.
Bei Fragen zum Thema und oder dem Wunsch nach Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung unter:
Ralph Wißgott
Unternehmensberatung Wißgott
Fachberatung für die ambulante Pflege
Persebecker Str. 47
44227 Dortmund
http://www.uw-b.de - mailto:rw@uw-b.de
Tel.: 0231 / 7 76 54 30
Fax: 0231 / 7 76 54 33
Mobil: 0171 / 1 43 83 83
Quelle: Mitteilung vom 5.1.2007 - Text wird mit ausdrücklicher Genehmigung der Unternehmsberatung Wißgott vorgestellt -
Es hat sich bei immer mehr Krankenkassen als gängige Praxis etabliert zur Prüfung von Verordnungen häuslicher Krankenpflege Pflegedokumentationsdaten, ja sogar Fotografien von Wunden beim Pflegedienst anzufordern.
Nach § 275 SGB V hat die Krankenkasse „wenn es nach Art, Schwere und Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen“.
Demnach wäre allenfalls der Medizinische Dienst berechtigt Patientendaten beim Pflegedienst einzuholen.
Zudem ist es schließlich mehr als fragwürdig, wie ein Sachbearbeiter der Krankenkasse die Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung anhand von medizinischen Daten prüfen möchte, ohne medizinische Ausbildung.
Nach Auffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten ist nicht nur das praktizierte Verfahren unzulässig, er sieht hier die Pflegedienste auch nicht als geeignete Ansprechpartner, sondern die Ärzte. Diese sind diejenigen, die über Dauer, Art und Häufigkeit der vom Pflegedienst zu erbringenden Leistungen entscheiden.
Aus unserer Sicht ist hier eine Regelung für die Zukunft notwendig, dürfen die Pflegedienste Wundprotokolle bis hin zu Fotografien an den MDK herausgeben? Wenn ja, wer trägt die Kosten?
Nach unserer Auffassung müssten dann Kostensätze ausgehandelt werden, die der Pflegedienst der Krankenkasse in Rechnung stellen kann. Diese beauftragt schließlich den Medizinischen Dienst mit dem Gutachten.
Bis zu einer eindeutigen Regelung möchten wir Pflegediensten empfehlen angeforderte Daten ausschließlich an den MDK zu übermitteln und das auch nur dann, wenn die Anfrage direkt vom MDK und nicht von der Krankenkasse kommt. Im Anhang dieser Mail befindet sich ein Musterschreiben, welches Pflegedienste an Krankenkassen versenden können, die personenbezogene Pflegedokumentationsdaten anfordern.
Bei Fragen zum Thema und oder dem Wunsch nach Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung unter:
Ralph Wißgott
Unternehmensberatung Wißgott
Fachberatung für die ambulante Pflege
Persebecker Str. 47
44227 Dortmund
http://www.uw-b.de - mailto:rw@uw-b.de
Tel.: 0231 / 7 76 54 30
Fax: 0231 / 7 76 54 33
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Quelle: Mitteilung vom 5.1.2007 - Text wird mit ausdrücklicher Genehmigung der Unternehmsberatung Wißgott vorgestellt -