Führen von Namensschilder in der Pflege
Verfasst: 15.12.2006, 13:19
Fragestellung:
Führen von Namensschilder in der Pflege - Kann das Pflegepersonal widersprechen?
Ich bin als Krankenschwester in einem Krankenhaus beschäftigt. Laut Pflegedienstleitung müssen wir an unserer Dienstbekleidung ein Namensschild mit Vor- und Nachnamen tragen. Meine Frage ist nun, ob ich verpflichtet bin dies zu tun oder ob der Vorname mit Berufsbezeichnung ausreicht? Da ich in der Zentralambulanz oft mit alkoholisierten Patienten zu tun habe, die öfters gegenüber dem Pflegepersonal Drohungen in jeder Art aussprechen, möchte ich meinen Nachnamen gegenüber den Patienten nicht offensichtlich bekannt geben.
Rückmeldung:
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich Mitarbeiter aufgrund des Direktionsrechtes des Arbeitgebers dem Tragen eines Namensschildes nicht widersetzen dürfen. Allerdings sollten solche Maßnahmen nur unter Beteiligung der Arbeitnehmervertretung eingeführt werden. Daher sollte die Angelegenheit dieser Vertretung gegenüber problematisiert werden. Patienten erachten es wohl überwiegend für richtig, die infrage kommenden Dienstkräfte namentlich benannt zu wissen. Auch aus dieser Sichtweise bestehen keine Einwände gegen die getroffene Anordnung.
Führen von Namensschilder in der Pflege - Kann das Pflegepersonal widersprechen?
Ich bin als Krankenschwester in einem Krankenhaus beschäftigt. Laut Pflegedienstleitung müssen wir an unserer Dienstbekleidung ein Namensschild mit Vor- und Nachnamen tragen. Meine Frage ist nun, ob ich verpflichtet bin dies zu tun oder ob der Vorname mit Berufsbezeichnung ausreicht? Da ich in der Zentralambulanz oft mit alkoholisierten Patienten zu tun habe, die öfters gegenüber dem Pflegepersonal Drohungen in jeder Art aussprechen, möchte ich meinen Nachnamen gegenüber den Patienten nicht offensichtlich bekannt geben.
Rückmeldung:
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich Mitarbeiter aufgrund des Direktionsrechtes des Arbeitgebers dem Tragen eines Namensschildes nicht widersetzen dürfen. Allerdings sollten solche Maßnahmen nur unter Beteiligung der Arbeitnehmervertretung eingeführt werden. Daher sollte die Angelegenheit dieser Vertretung gegenüber problematisiert werden. Patienten erachten es wohl überwiegend für richtig, die infrage kommenden Dienstkräfte namentlich benannt zu wissen. Auch aus dieser Sichtweise bestehen keine Einwände gegen die getroffene Anordnung.