ALTENHEIM-Rechtsforum: Geldzuwendungen - Verbot gilt auch für Angehörige
Oberlandesgericht München, Urteil vom 20. 6. 2006, Az.: 33 Wx 119/06.
Das Verbot der Zuwendung von Geld an einen Heimträger erfasst auch das Vermächtnis eines Angehörigen.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass das Verbot der Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen an einen Heimträger auch die Wirksamkeit des Vermächtnisses eines Angehörigen ausschließt, wenn nach dessen Annahme der Heimvertrag fortbesteht. Die verstorbene Tochter einer Heimbewohnerin hatte testamentarisch verfügt, dass der Heimträger zwei Wohnungen als Vermächtnis erhalten sollte. Die Übertragung des Eigentums ist nach der Entscheidung des OLG gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Heimgesetz unwirksam.
§ 14 Heimgesetz ist auch auf diesen Fall anwendbar, da einerseits Heimbewohner vor unbedachten Vermögensverfügungen geschützt werden sollen, die ein Träger unter Ausnutzung ihrer Gutmütigkeit oder gar nach Druckausübung erhält. Zum anderen soll die Bevorzugung oder Benachteiligung von Heimbewohnern als Folge von getätigten oder unterbliebenen Vermögenszuwendungen durch sie oder ihre Angehörigen verhindert werden. Dieses Verbot gilt nicht nur für das Versprechen oder Gewähren von Seiten des Bewohners, sondern auch von dritter Seite, etwa von den Angehörigen des Bewohners. (Quelle: ALTENHEIM 09/2006, Rubrik: Rechtsforum, Fundstelle: Gerichtsakten)
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Geld an Heimträger? Verbot gilt auch für Angehörige
Moderator: WernerSchell