Behandlungspflege - Zuordnung zur GKV / SPV?
Verfasst: 10.04.2006, 09:20
Wer häusliche Krankenpflege in Anspruch nimmt, muss entscheiden, ob er die Behandlungspflege als Sachleistung zu Lasten der Krankenkasse in Anspruch nimmt oder ob der zeitliche Umfang der Pflegeleistung bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit anerkannt werden soll.Quelle: Zeitschrift "Barmer", Ausgabe 2/2006, Seite 39.
Dazu einige ergänzende Hinweise zur Rechtsprechung:
Seit Inkrafttreten der Pflegeversicherung im Jahre 1995 war umstritten, ob so genannte Behandlungspflegemaßnahmen bei der Ermittlung des Pflegebedarfs und der Feststellung einer Pflegestufe berücksichtigt werden können. Behandlungspflegemaßnahmen sind im Unterschied zu Grundpflegemaßnahmen solche, die spezifisch bestimmten Krankheitsfolgen entgegenwirken sollen und in der Regel von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden, im Einzelfall aber auch nach entsprechender Einweisung durch Laien durchgeführt werden können. Das BSG hat erstmalig im Jahre 1998 entschieden, dass Behandlungspflegemaßnahmen im Rahmen der Pflegeversicherung berücksichtigt werden können, wenn sie in einem notwendigen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Maßnahme der Grundpflege stehen oder eine solche ersetzen.
Im Hinblick auf eine gesetzliche Änderung im Jahre 2004, wonach die Behandlungspflegemaßnahme des Anziehens von Kompressionsstrümpfen auch dann von der Krankenkasse als häusliche Krankenpflege zu leisten ist, wenn sie bereits beim Pflegebedarf in der Pflegeversicherung berücksichtigt worden ist, hat das BSG nunmehr den Versicherten allgemein ein Wahlrecht zuerkannt, welche Leistungen im Überschneidungsbereich sie beim Pflegegeld in der Pflegeversicherung oder als Sachleistung der Krankenkasse im Rahmen der häuslichen Krankenpflege berücksichtigt haben wollen.
(Urteile vom 17. März 2005 - B 3 KR 8/04 R und B 3 KR 9/04 R, SozR 4-2500 § 37 Nr 3, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen)
Quelle: BSG - http://www.bundessozialgericht.de/Beric ... %20A_I.htm
Dazu einige ergänzende Hinweise zur Rechtsprechung:
Seit Inkrafttreten der Pflegeversicherung im Jahre 1995 war umstritten, ob so genannte Behandlungspflegemaßnahmen bei der Ermittlung des Pflegebedarfs und der Feststellung einer Pflegestufe berücksichtigt werden können. Behandlungspflegemaßnahmen sind im Unterschied zu Grundpflegemaßnahmen solche, die spezifisch bestimmten Krankheitsfolgen entgegenwirken sollen und in der Regel von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden, im Einzelfall aber auch nach entsprechender Einweisung durch Laien durchgeführt werden können. Das BSG hat erstmalig im Jahre 1998 entschieden, dass Behandlungspflegemaßnahmen im Rahmen der Pflegeversicherung berücksichtigt werden können, wenn sie in einem notwendigen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Maßnahme der Grundpflege stehen oder eine solche ersetzen.
Im Hinblick auf eine gesetzliche Änderung im Jahre 2004, wonach die Behandlungspflegemaßnahme des Anziehens von Kompressionsstrümpfen auch dann von der Krankenkasse als häusliche Krankenpflege zu leisten ist, wenn sie bereits beim Pflegebedarf in der Pflegeversicherung berücksichtigt worden ist, hat das BSG nunmehr den Versicherten allgemein ein Wahlrecht zuerkannt, welche Leistungen im Überschneidungsbereich sie beim Pflegegeld in der Pflegeversicherung oder als Sachleistung der Krankenkasse im Rahmen der häuslichen Krankenpflege berücksichtigt haben wollen.
(Urteile vom 17. März 2005 - B 3 KR 8/04 R und B 3 KR 9/04 R, SozR 4-2500 § 37 Nr 3, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen)
Quelle: BSG - http://www.bundessozialgericht.de/Beric ... %20A_I.htm